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32 provisions
§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Ort der Verhandlungen; Öffentlichkeit
1 Die Verhandlungen des Bürgergemeinderates werden in der Regel im Stadthaus abgehalten. Sie sind
öffentlich. Den Zuhörern sind Plätze im Sitzungssaal eingeräumt. Den Vertretern der Medien werden
nach Möglichkeit geeignete Plätze zur Verfügung gestellt.
2 Ton- und Bildaufnahmen sind nur mit der Zustimmung des Präsidenten/der Präsidentin gestattet.
§ 2 § 1a * …
Leitung der Verhandlungen
1 Die Verhandlungen werden vom Präsidenten/der Präsidentin oder in seiner Vertretung vom Statthalter/der Statthalterin geleitet.
2 Nach Neuwahlen führt das älteste anwesende Ratsmitglied so lange den Vorsitz, bis die Wahl des
Präsidenten/der Präsidentin erfolgt ist.
§ 3
Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten/der Präsidentin
1 Der Präsident/die Präsidentin stellt im Einvernehmen mit dem Bürgerrat die Tagesordnung auf und
sorgt für die Befolgung der Geschäftsordnung sowie für die Wahrung des parlamentarischen Anstandes.
2 Wer sich in beleidigender Weise äussert oder die Verhandlungen stört, ist vom Präsidenten/von der
Präsidentin zur Ordnung zu rufen. Einem Votanten, der zum zweiten Mal zur Ordnung gerufen werden
muss, ist gleichzeitig das Wort zu entziehen. Bei Einsprachen entscheidet das Plenum ohne Diskussion.
3 Der Präsident/die Präsidentin kann Mitglieder, die fortgesetzt die Ordnung stören, auffordern, den
Saal für die Dauer der Sitzung zu verlassen. Kommt ein Mitglied dieser Aufforderung nicht nach,
kann es vom Plenum ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss erfolgt ohne Diskussion.
4 Weigert sich ein Ausgeschlossener, sich aus dem Saal zu entfernen, ist der Präsident/die Präsidentin
befugt, ihn abführen zu lassen.
5 Im Falle der Ruhestörung ist der Präsident/die Präsidentin befugt, die Sitzung zu unterbrechen oder
zu vertagen.
6 Bei Ruhestörung durch Zuhörer kann der Präsident/die Präsidentin die Ruhestörer oder alle Zuhörer
aus dem Saal weisen lassen.
§ 4
Protokoll
1 Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, das der Öffentlichkeit zugänglich ist. *
2 Die Protokollführung obliegt der Kanzlei des Bürgergemeinderats. *
1) BaB 111.100.
§ 5
Publikationen
1 Gesetze, Beschlüsse und Wahlen des Bürgergemeinderates werden im Kantonsblatt publiziert. *
2 Die Publikationen tragen die Unterschriften des Präsidenten/der Präsidentin und des Bürgerratsschreibers/der Bürgerratsschreiberin.
3 Bei Beschlüssen, die dem Referendum unterliegen, ist das Datum des Ablaufs der Referendumsfrist
anzugeben.
§ 6
Fraktionen
1 Zur Bildung einer Fraktion sind mindestens drei Ratsmitglieder erforderlich.
§ 7
Sitzungsgeld *
1 Die Mitglieder des Bürgergemeinderates erhalten für jede Sitzung im Plenum und für jede Kommissionssitzung ein angemessenes Sitzungsgeld, abgestuft nach ihren jeweiligen Funktionen als
Präsident/Präsidentin und Mitglied. *
1bis Die Mitglieder des Bürgergemeinderates können für weitere Tätigkeiten nach Zeitaufwand entschädigt werden. *
2 Der Bürgergemeinderat kann im Sinne einer Spesenpauschale zusätzlich einen angemessenen Grundbetrag festlegen. *
§ 8
Rücktritt
1 Der Rücktritt aus dem Bürgergemeinderat ist dem Präsidenten/der Präsidentin schriftlich zu erklären;
er kann nicht widerrufen werden. Der Präsident/die Präsidentin leitet das Schreiben zur Feststellung
des Nachrückenden an den Bürgerrat weiter.
§ 9
Persönliche Erklärung
1 Jedes Ratsmitglied hat das Recht, zur Abwehr eines Angriffs gegen sich selbst oder gegen seine
Fraktion eine kurze persönliche Erklärung abzugeben. Das Wort hiezu ist ihm nach Abschluss der Debatte zu erteilen, in deren Verlauf der Angriff erfolgt ist, jedoch vor der Schlussabstimmung.
II. Behandlung der Geschäfte
1. Allgemeines
§ 10
Beschlussfähigkeit; Namensaufruf
1 Zu Wahlen und Beschlüssen des Bürgergemeinderates ist die Anwesenheit von mindestens 21 Mit -
gliedern erforderlich.
2 Um die Beschlussfähigkeit festzustellen, kann der Präsident/die Präsidentin jederzeit einen Namensaufruf anordnen.
§ 10a * Offenlegung von Interessenbindungen
1 Die Mitglieder des Bürgergemeinderats und seiner Kommissionen beraten und stimmen ohne In -
struktion.
2 Sie geben bei Amtsantritt ihre Interessenbindungen schriftlich bekannt.
3 Änderungen sind der Kanzlei des Bürgergemeinderats laufend bekanntzugeben.
4 Die Interessenbindungen werden in einem Verzeichnis abgebildet. Das Verzeichnis wird veröffentlicht.
§ 10b * Ausstand
1 Die Ausstandspflicht der Mitglieder des Bürgergemeinderats und seiner Kommissionen gilt für die
Vorbereitung, die Beratung und die Beschlussfassung im Plenum und in den Kommissionen.
§ 11
Tagesordnung
1 Zu Beginn der Sitzung wird die Tagesordnung bereinigt. Hat der Bürgergemeinderat die Tagesordnung genehmigt, kann nur mit einem Mehr von zwei Dritteln der Stimmen davon abgewichen werden.
§ 12
Rückzug von Vorlagen
1 Der Bürgerrat kann seine Vorlagen und Berichte, nachdem sie den Mitgliedern des Bürgergemeinderates zugestellt worden sind, ohne Zustimmung des Bürgergemeinderates nicht zurückziehen.
§ 13 * Budget
1 Die Produktesummenbudgets für das folgende Jahr müssen spätestens am 1. November im Besitz der
Aufsichtskommission sein. Sie werden spätestens im Dezember vom Bürgergemeinderat behandelt.
§ 14 * Rechnung
1 Die Produktesummenrechnungen für das verflossene Jahr müssen spätestens am 15. April im Besitz
der Aufsichtskommission sein. Diese hat bis spätestens 1. Juni ihren schriftlichen Bericht zu erstatten.
§ 15 * Verwaltungsbericht
1 Der Jahresbericht des Bürgerrates für das verflossene Jahr muss spätestens am 15. April im Besitz
der Aufsichtskommission sein. Diese hat bis spätestens am 1. Juni ihren schriftlichen Bericht zu erstatten.
2. Abstimmungen
§ 16
Vorgehen; Wiedererwägung
1 Vor einer Abstimmung gibt der Präsident/die Präsidentin die vorliegenden Anträge bekannt und
schlägt den Abstimmungsmodus vor.
2 Bei Einsprachen entscheidet das Plenum.
3 Abänderungsanträge sind vor den Hauptanträgen zur Abstimmung zu bringen. Es dürfen sich nie
mehr als zwei Anträge gegenüberstehen.
4 Beschlüsse können, sofern die Schlussabstimmung noch nicht stattgefunden hat, mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der Stimmen in Wiedererwägung gezogen werden.
5 Der Präsident/die Präsidentin stimmt nicht mit, gibt jedoch bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. In diesem Falle hat er/sie das Recht, seinen/ihren Entscheid zu begründen.
§ 17
Stimmenmehr
1 Sofern die Gemeindeordnung, diese Geschäftsordnung oder deren Ausführungsbestimmungen nichts
anderes festlegen, entscheidet das absolute Mehr der Stimmen.
§ 18
Namentliche Abstimmung
1 Eine namentliche Abstimmung ist durchzuführen, falls vier Ratsmitglieder dies unterschriftlich verlangen.
§ 19 * …
3. Wahlen
§ 20
Vorgehen
1 Vor den Wahlen, die im Plenum erfolgen, werden die Kandidaten bekannt gegeben. Eine Diskussion
ist nur vor der Wahl von Mitgliedern des Bürgerrates zulässig.
2 Soweit Wahlen nicht dem Büro übertragen sind, erfolgen sie geheim. Wenn nicht mehr Kandidaten
vorgeschlagen sind, als gewählt werden können, kann der Bürgergemeinderat mit zwei Dritteln der
Stimmen offene Wahl beschliessen.
3 Der Präsident/die Präsidentin gibt bei geheimen Wahlen seine/ihre Stimme ebenfalls ab.
§ 21
Wahlgänge; absolutes und relatives Mehr
1 Die Wahlen erfolgen im ersten und zweiten Wahlgang nach dem Grundsatz des absoluten Mehrs.
Das absolute Mehr erreicht, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
2 Erreichen im ersten und zweiten Wahlgang weniger Kandidaten, als zu wählen sind, das absolute
Mehr, so entscheidet im dritten Wahlgang das relative Mehr. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet
das Los, das vom Präsidenten/der Präsidentin sofort, dem Rate sichtbar, gezogen wird.
§ 22
Einzelwahl
1 Bei Einzelwahlen errechnet sich das absolute Mehr aus der Zahl der Stimmzettel, die den Namen ei -
nes Wählbaren enthalten. Leere und ungültige Stimmzettel fallen für die Berechnung des absoluten
Mehrs ausser Betracht.
2 Ergibt der erste Wahlgang keine absolute Mehrheit, findet ein zweiter statt, bei welchem derjenige
oder diejenigen, welche im ersten Wahlgang die niedrigste Stimmenzahl gehabt haben, wegfallen.
Dies ist vom Präsidenten/der Präsidentin beim Verlesen des Wahlergebnisses anzuzeigen.
3 Wer im ersten Wahlgang keine Stimme erhalten hat, kann auch in den folgenden Wahlgängen keine
gültige Stimme erhalten.
§ 23
Listenwahl
1 Mehrere gleichartige Wahlen erfolgen auf einem gemeinsamen Stimmzettel. Das absolute Mehr errechnet sich in diesem Fall aus der Zahl der Stimmzettel, die wenigstens den Namen eines Wählbaren
enthalten.
2 Enthält ein Zettel mehr Personen, als zu wählen sind, so werden die am Schlusse stehenden Namen
als überzählig gestrichen. Ist ein Name mehrmals auf dem gleichen Stimmzettel enthalten, wird er nur
einmal gezählt.
§ 24
Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Statthalterin oder des Statthalters *
1 Der Bürgergemeinderat wählt in der konstituierenden Sitzung der Legislaturperiode und in der letz -
ten Sitzung des zweiten sowie des vierten Amtsjahres seine Präsidentin oder seinen Präsidenten und
seine Statthalterin oder seinen Statthalter auf eine Amtsdauer von zwei Jahren. *
2 Nach Ablauf einer vollen Amtsdauer sind Präsident/Präsidentin und Statthalter/Statthalterin für die
nächste Amtsdauer in das gleiche Amt nicht mehr wählbar.
§ 25
Wahl des Büros
1 Das Büro wird in der konstituierenden Sitzung der Legislaturperiode und in der letzten Sitzung des
dritten Amtsjahres auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Es besteht aus dem/der jeweiligen
Präsidenten/Präsidentin und Statthalter/Statthalterin des Bürgergemeinderates sowie aus fünf Beisitzern.
2 Das Büro erledigt die ihm übertragenen Sach- und Wahlgeschäfte.
§ 26
Ersatzwahlen
1 Ersatzwahlen sind für den Rest der Amtsdauer sobald als möglich vorzunehmen.
§ 27 III. Instrumentarium
Interpellation
1 In der Form einer Interpellation hat jedes Mitglied des Bürgergemeinderates das Recht, vom Bürgerrat Auskunft zu verlangen. Gegenstand einer Interpellation können die Gemeindeverwaltung oder
Angelegenheiten sein, welche die Interessen der Bürgergemeinde oder der ihrer Aufsicht unterstellten
Stiftungen und Korporationen betreffen.
2 Der Bürgerrat beantwortet Interpellationen mündlich in der Sitzung, für welche die Interpellation eingereicht wurde.
§ 28 * Auftrag
1 Die Mitglieder, das Büro und die Kommissionen des Bürgergemeinderats können zu beliebigen Gegenständen Aufträge einreichen.
2 Betrifft der Auftrag einen Gegenstand in der Zuständigkeit des Bürgergemeinderats, kann er erheblich erklärt werden. Diesfalls muss der Bürgerrat ein entsprechendes Geschäft zuhanden des Bürgergemeinderats vorbereiten.
3 Betrifft der Auftrag einen Gegenstand, der nicht in der Zuständigkeit des Bürgergemeinderats liegt,
kann er mit der Bitte um Prüfung überwiesen werden. Diesfalls muss der Bürgerrat zuhanden des Bürgergemeinderats einen Bericht vorbereiten.
4 Aufträge, die einen Gegenstand in der Zuständigkeit des Bürgergemeinderats betreffen, können auch
als Bitte um Prüfung überwiesen werden.
5 … *
6 Wird ein Auftrag erheblich erklärt oder überwiesen, legt der Bürgerrat das Geschäft oder den Bericht
innert Jahresfrist der in der Sache zuständigen Kommission des Bürgergemeinderats vor. Diese stellt
dem Bürgergemeinderat Antrag.
7 Der Bürgergemeinderat kann die Frist verlängern.
§ 29
Kleine Anfrage
1 In der Form einer Kleinen Anfrage kann jedes Mitglied des Bürgergemeinderates den Bürgerrat um
Auskunft über den in § 27 erwähnten Sachbereich ersuchen.
2 Kleine Anfragen sind innerhalb von sechs Monaten seit Eingabe zu beantworten. *
§ 30 * Antragsrecht
1 Jedes Mitglied des Bürgergemeinderates kann bei der Behandlung der Leistungsaufträge und Globalkredite Anträge stellen.
2 Beschliesst der Bürgergemeinderat, darauf einzutreten, so kann eine endgültige Beschlussfassung nur
stattfinden, wenn von seiten des Bürgerrates keine Einsprache erhoben wird. Wird Einsprache erho -
ben, so ist der Antrag dem Bürgerrat zu überweisen, der bis zur nächsten Sitzung dazu Bericht und
Antrag zu stellen hat.
§ 31
Resolution
1 Jedes Mitglied ist berechtigt, eine Stellungnahme des Bürgergemeinderates in der Form einer Resolution zu beantragen. Eine Resolution kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden
gefasst werden.
§ 33 § 32 * …
Petition
1 Eine Petition ist dem Bürgergemeinderat schriftlich einzureichen und wird seinem Büro zur Bericht -
erstattung überwiesen.
IV. Kommissionen
§ 34 * Ständige Kommissionen
1 Ständige Kommissionen des Bürgergemeinderates sind:
1. Wahlprüfungskommission;
2. Aufsichtskommission;
3. Sachkommissionen.
§ 35
Wahlprüfungskommission
1 Die Wahlprüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern des Bürgergemeinderates. Sie hat die
Gültigkeit der Wahlen in den Bürgergemeinderat sowie die Gültigkeit von Abstimmungen zu prüfen
und dem Bürgergemeinderat darüber zu berichten. *
2 Die Prüfung der Gültigkeit der Wahlen in den Bürgergemeinderat wird durch die im Zeitpunkt der
Wahlen amtierende Wahlprüfungskommission vorgenommen. Zu diesem Zweck sind ihr alle Wahlakten sofort nach Eingang zur Verfügung zu stellen. Ihren Bericht erstattet sie an der konstituierenden
Sitzung der Legislaturperiode.
§ 36 * …
§ 38 § 37 * …
Spezialkommissionen
1 Zur Vorbereitung einzelner Geschäfte kann der Bürgergemeinderat nach der Eintretensdebatte eine
Spezialkommission einsetzen. Er bestimmt die Zahl ihrer Mitglieder.
2 Die der Kommission erteilten Aufträge dürfen ohne Zustimmung des Bürgergemeinderates nicht erweitert werden.
3 Die Amtsdauer der Mitglieder endet mit der Verabschiedung des Schlussberichtes durch den Bürgergemeinderat, in jedem Fall mit Ablauf der Legislaturperiode.
§ 39
Wahl der Kommissionen
1 Die ständigen Kommissionen und ihre Präsidenten/Präsidentinnen werden in der zweiten Sitzung der
Legislaturperiode, die spätestens innert Monatsfrist nach Konstituierung des Bürgerrates stattzufinden
hat, vom Bürgergemeinderat für die Dauer der Legislaturperiode gewählt.
2 In der gleichen Sitzung werden die vom Bürgergemeinderat zu bestimmenden Mitglieder der Einbürgerungskommission für die Dauer der Legislaturperiode gewählt. *
3 … *
4 Ersatzwahlen sind sobald als möglich von der gleichen Instanz vorzunehmen, welche die Kommission gewählt hat. *
§ 39a * Fraktionsanspruch
1 Bei der Bestellung der ständigen Kommissionen haben die Fraktionen des Bürgergemeinderates Anspruch auf eine Vertretung, die ihrer Mitgliederzahl entspricht. *
2 Der Anspruch einer Fraktion auf Vertretung in einer Kommission kann auch dadurch erfüllt werden,
dass eine von der Fraktion vorgeschlagene wählbare Person gewählt wird, die der Fraktion selbst nicht
angehört.
3 Bei der Feststellung des Fraktionsanspruchs in Verwaltungskommissionen werden die der Kommission angehörenden Mitglieder des Bürgerrates sowie andere Kommissionsmitglieder, die nicht vom
Bürgergemeinderat gewählt werden, nicht mitgezählt.
4 Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, so verfügt der Präsident oder die Präsidentin eine Unterbre -
chung der Sitzung. Das Wahlgeschäft für die noch offenen Sitze wird bis zur nächsten Sitzung des
Bürgergemeinderates ausgestellt; auf Antrag der betroffenen Fraktion kann das Wahlgeschäft nach der
Unterbrechung auch in derselben Sitzung erledigt werden. Die Wahl für die vakant gebliebenen Sitze
wird von Anfang an wiederholt, wobei der Vertretungsanspruch der Fraktion gewahrt bleibt. Lehnt ein
Gewählter nach dem zweiten oder dritten Wahlgang die Wahl ab, so entfällt der Fraktionsanspruch für
den nächsten Wahlgang. § 22 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung ist in diesem Fall nicht anwendbar.
§ 39b * Stellvertretung
1 Falls ein Mitglied einer ständigen Kommission aus persönlichen oder beruflichen Gründen länger als
drei Monate verhindert ist, an der Kommissionstätigkeit teilzunehmen, kann die Fraktion aus ihrem
Kreis eine Stellvertretung bezeichnen.
2 Dauert die Stellvertretung länger als sechs Monate, so muss der Bürgergemeinderat diese genehmigen.
3 Falls ein vom Bürgergemeinderat gewähltes Mitglied der Einbürgerungskommission aus persönlichen oder beruflichen Gründen länger als drei Monate verhindert ist, an der Kommissionstätigkeit teilzunehmen, kann die Fraktion aus ihrem Kreis eine Stellvertretung vorschlagen. Diese ist vom Bürgergemeinderat zu genehmigen.
§ 40
Behandlung der Geschäfte
1 Sofern diese Geschäftsordnung und ihre Ausführungsbestimmungen keine Vorschriften für die Behandlung der Geschäfte enthalten, gelten diejenigen in den §§ 24–29 der Geschäftsordnung des Bürgerrates sinngemäss.
2 Die Kanzleigeschäfte der Kommissionen werden mit Ausnahme der Sachkommissionen durch die
Zentralen Dienste geführt. *
3 … *
§ 41
Vertraulichkeit und Geheimhaltung *
1 Die Verhandlungen der Kommissionen sind nicht öffentlich und unterliegen der Vertraulichkeit. *
2 Die Kommissionsmitglieder sind berechtigt, ihre Fraktion über den Gang der Verhandlungen im Allgemeinen und die Beschlüsse der Kommission zu orientieren. Das Kommissionspräsidium orientiert
die nicht in der Kommission vertretenen Fraktionen über das jeweilige Fraktionspräsidium. Diese Informationen unterstehen ebenfalls der Vertraulichkeit. *
3 Die Kommissionen sind berechtigt, für einzelne Geschäfte Geheimhaltung zu beschliessen. Diese ist
zu befristen, wenn voraussehbar ist, wann die Schutzwürdigkeit dahinfällt. Nach einem solchen Beschluss dürfen über die Verhandlungen der Kommission keinerlei Informationen an andere Ratsmitglieder oder an Dritte weitergegeben werden. *
4 Bei Verletzung der Vertraulichkeit oder der Geheimhaltung kann der Präsident bzw. die Präsidentin
des Bürgergemeinderates nach Abklärung des Sachverhalts durch das Büro den Bürgergemeinderat
orientieren und allfällige Anträge stellen. Dem fehlbaren Mitglied kann ein Verweis erteilt werden. *
V. Beiräte *
§ 41a * …
VI. Verwaltungsrat der Sozialhilfe der Stadt Basel *
§ 41b * …
VII. Beratungsausschuss der Sozialhilfe der Stadt Basel *
§ 41c * …
§ 41d * …
VIII. Schlussbestimmungen
§ 42 Ausführungsbestimmungen
1 Der Bürgergemeinderat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu dieser Geschäftsordnung.
§ 43 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Durch diese Geschäftsordnung wird diejenige vom 13. Dezember 1977 aufgehoben.
§ 43a * …
Schlussbestimmung
Diese Geschäftsordnung ist zu publizieren; sie unterliegt dem Referendum.
Der Bürgergemeinderat bestimmt den Zeitpunkt der Wirksamkeit. 2)
2) Wirksam seit 12. 11. 1986.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
09.09.1986 12.11.1986 Erlass Erstfassung KB 27.09.1986
07.05.1991 15.06.1991 § 39 Abs. 4 geändert -
07.05.1991 15.06.1991 § 39a eingefügt -
08.12.1992 13.02.1993 § 32 aufgehoben -
08.12.1992 13.02.1993 § 35 Abs. 1 geändert -
27.04.1999 01.01.1999 § 43a aufgehoben -
02.11.2004 06.09.2005 § 13 totalrevidiert -
02.11.2004 06.09.2005 § 14 totalrevidiert -
02.11.2004 06.09.2005 § 15 totalrevidiert -
02.11.2004 06.09.2005 § 28 totalrevidiert -
02.11.2004 06.09.2005 § 30 totalrevidiert -
02.11.2004 06.09.2005 § 34 totalrevidiert -
02.11.2004 06.09.2005 § 36 aufgehoben -
02.11.2004 06.09.2005 § 37 aufgehoben -
02.11.2004 06.09.2005 § 39 Abs. 2 geändert -
02.11.2004 06.09.2005 § 39 Abs. 3 aufgehoben -
02.11.2004 06.09.2005 § 39a Abs. 1 geändert -
02.11.2004 06.09.2005 § 40 Abs. 2 geändert -
02.11.2004 06.09.2005 § 40 Abs. 3 aufgehoben -
02.11.2004 06.09.2005 Titel V. aufgehoben -
02.11.2004 06.09.2005 § 41a aufgehoben -
02.11.2004 06.09.2005 Titel VII. aufgehoben -
02.11.2004 06.09.2005 § 41c aufgehoben -
02.11.2004 06.09.2005 § 41d aufgehoben -
19.06.2012 31.07.2012 § 39b eingefügt -
11.12.2012 15.01.2013 § 7 Abs. 2 eingefügt -
28.03.2017 01.09.2017 Titel VI. aufgehoben KB 24.05.2017
28.03.2017 01.09.2017 § 41b aufgehoben KB 24.05.2017
20.06.2017 01.01.2018 § 4 Abs. 1 geändert KB 28.10.2017
20.06.2017 01.01.2018 § 5 Abs. 1 geändert KB 28.10.2017
20.06.2017 01.01.2018 § 41 Titel geändert KB 28.10.2017
20.06.2017 01.01.2018 § 41 Abs. 1 geändert KB 28.10.2017
20.06.2017 01.01.2018 § 41 Abs. 2 geändert KB 28.10.2017
20.06.2017 01.01.2018 § 41 Abs. 3 eingefügt KB 28.10.2017
20.06.2017 01.01.2018 § 41 Abs. 4 eingefügt KB 28.10.2017
16.06.2020 01.10.2020 § 29 Abs. 2 geändert KB 27.06.2020
07.12.2021 01.03.2022 § 1a eingefügt KB 22.12.2021
20.06.2023 01.09.2023 § 24 Titel geändert KB 24.06.2023
20.06.2023 01.09.2023 § 24 Abs. 1 geändert KB 24.06.2023
20.06.2023 01.09.2023 § 41 Abs. 2 geändert KB 24.06.2023
18.06.2024 01.10.2024 § 28 Abs. 5 aufgehoben KB 22.06.2024
25.03.2025 01.01.2026 § 10a eingefügt KB 26.07.2025
25.03.2025 01.01.2026 § 10b eingefügt KB 26.07.2025
25.03.2025 01.01.2026 § 19 aufgehoben KB 26.07.2025
09.12.2025 01.01.2026 § 7 Titel geändert KB 17.01.2026
09.12.2025 01.01.2026 § 7 Abs. 1 geändert KB 17.01.2026
09.12.2025 01.01.2026 § 7 Abs. 1bis eingefügt KB 17.01.2026
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.03.2026 01.07.2026 § 4 Abs. 1 geändert KB 21.03.2026
17.03.2026 01.07.2026 § 4 Abs. 2 eingefügt KB 21.03.2026
17.03.2026 01.07.2026 § 7 Titel geändert KB 21.03.2026
17.03.2026 01.07.2026 § 7 Abs. 1 geändert KB 21.03.2026
17.03.2026 01.07.2026 § 24 Titel geändert KB 21.03.2026
17.03.2026 01.07.2026 § 24 Abs. 1 geändert KB 21.03.2026
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 09.09.1986 12.11.1986 Erstfassung KB 27.09.1986
§ 1a 07.12.2021 01.03.2022 eingefügt KB 22.12.2021
§ 4 Abs. 1 20.06.2017 01.01.2018 geändert KB 28.10.2017
§ 4 Abs. 1 17.03.2026 01.07.2026 geändert KB 21.03.2026
§ 4 Abs. 2 17.03.2026 01.07.2026 eingefügt KB 21.03.2026
§ 5 Abs. 1 20.06.2017 01.01.2018 geändert KB 28.10.2017
§ 7 09.12.2025 01.01.2026 Titel geändert KB 17.01.2026
§ 7 17.03.2026 01.07.2026 Titel geändert KB 21.03.2026
§ 7 Abs. 1 09.12.2025 01.01.2026 geändert KB 17.01.2026
§ 7 Abs. 1 17.03.2026 01.07.2026 geändert KB 21.03.2026
§ 7 Abs. 1bis 09.12.2025 01.01.2026 eingefügt KB 17.01.2026
§ 7 Abs. 2 11.12.2012 15.01.2013 eingefügt -
§ 10a 25.03.2025 01.01.2026 eingefügt KB 26.07.2025
§ 10b 25.03.2025 01.01.2026 eingefügt KB 26.07.2025
§ 13 02.11.2004 06.09.2005 totalrevidiert -
§ 14 02.11.2004 06.09.2005 totalrevidiert -
§ 15 02.11.2004 06.09.2005 totalrevidiert -
§ 19 25.03.2025 01.01.2026 aufgehoben KB 26.07.2025
§ 24 20.06.2023 01.09.2023 Titel geändert KB 24.06.2023
§ 24 17.03.2026 01.07.2026 Titel geändert KB 21.03.2026
§ 24 Abs. 1 20.06.2023 01.09.2023 geändert KB 24.06.2023
§ 24 Abs. 1 17.03.2026 01.07.2026 geändert KB 21.03.2026
§ 28 02.11.2004 06.09.2005 totalrevidiert -
§ 28 Abs. 5 18.06.2024 01.10.2024 aufgehoben KB 22.06.2024
§ 29 Abs. 2 16.06.2020 01.10.2020 geändert KB 27.06.2020
§ 30 02.11.2004 06.09.2005 totalrevidiert -
§ 32 08.12.1992 13.02.1993 aufgehoben -
§ 34 02.11.2004 06.09.2005 totalrevidiert -
§ 35 Abs. 1 08.12.1992 13.02.1993 geändert -
§ 36 02.11.2004 06.09.2005 aufgehoben -
§ 37 02.11.2004 06.09.2005 aufgehoben -
§ 39 Abs. 2 02.11.2004 06.09.2005 geändert -
§ 39 Abs. 3 02.11.2004 06.09.2005 aufgehoben -
§ 39 Abs. 4 07.05.1991 15.06.1991 geändert -
§ 39a 07.05.1991 15.06.1991 eingefügt -
§ 39a Abs. 1 02.11.2004 06.09.2005 geändert -
§ 39b 19.06.2012 31.07.2012 eingefügt -
§ 40 Abs. 2 02.11.2004 06.09.2005 geändert -
§ 40 Abs. 3 02.11.2004 06.09.2005 aufgehoben -
§ 41 20.06.2017 01.01.2018 Titel geändert KB 28.10.2017
§ 41 Abs. 1 20.06.2017 01.01.2018 geändert KB 28.10.2017
§ 41 Abs. 2 20.06.2017 01.01.2018 geändert KB 28.10.2017
§ 41 Abs. 2 20.06.2023 01.09.2023 geändert KB 24.06.2023
§ 41 Abs. 3 20.06.2017 01.01.2018 eingefügt KB 28.10.2017
§ 41 Abs. 4 20.06.2017 01.01.2018 eingefügt KB 28.10.2017
Titel V. 02.11.2004 06.09.2005 aufgehoben -
§ 41a 02.11.2004 06.09.2005 aufgehoben -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Titel VI. 28.03.2017 01.09.2017 aufgehoben KB 24.05.2017
§ 41b 28.03.2017 01.09.2017 aufgehoben KB 24.05.2017
Titel VII. 02.11.2004 06.09.2005 aufgehoben -
§ 41c 02.11.2004 06.09.2005 aufgehoben -
§ 41d 02.11.2004 06.09.2005 aufgehoben -
§ 43a 27.04.1999 01.01.1999 aufgehoben -
Bürgergemeinderat: Geschäftsordnung Anhang BaB 152.100
Anhang
Übergangsbestimmung aus Abschn. II des BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005),
betr. §§ 13, 14, 15, 28 samt Titel, 30 samt Titel 34, 36, 37, § 39 Abs. 2 und 3, § 39a Abs. 1, § 40 Abs. 2
§ 41d und 3, § 41a, § 41c und
1 Das für das Jahr 2005 beschlossene Budget gilt bis Ende Jahr.
2 Jahresrechnung und Verwaltungsbericht des Jahres 2005 werden nach altem Recht abgelegt und von
den zuständigen Organen beschlossen.
3 Die Geschäfte ab 1. Januar 2006 werden im Rahmen der neuen Führungsstrukturen und der neuen
Steuerung vorbereitet und beschlossen. Somit werden die neuen Vorschriften soweit nötig nach Erlass
sofort wirksam.
4 Die Vorbereitung der Geschäfte obliegt bis zum 6. September 2005 den folgenden Kommissionen:
1. die Geschäfte der Aufsichtskommission (namentlich die Leistungsaufträge Christoph Merian
Stiftung und Zentrale Dienste) einem siebenköpfigen Gremium, welches das Büro des Bürgergemeinderats aus der Mitte der Mitglieder der Finanzkommission und der Prüfungskommission wählt;
2. die Geschäfte der Sachkommission Bürgerspital der Kommission des Bürgerspitals, jedoch
ohne die Mitglieder des Bürgerrats;
3. die Geschäfte der Sachkommission Sozialhilfe dem Beratungsausschuss der Sozialhilfe der
Stadt Basel, jedoch ohne die Mitglieder des Bürgerrats;
4. die Geschäfte der Sachkommission Waisenhaus dem Beirat für das Waisenhaus, jedoch ohne
die Mitglieder des Bürgerrats.
5 Die Präsidien der Kommissionen gemäss Abs. 4 werden durch das Büro gewählt.