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15 provisions
§ 1 Anerkennung von Kindertagesstätten
1
Die Fachstelle Kind Jugend Familie ist zuständig für die Anerkennung von Kindertagesstätten gemäss § 6 des Reglements¹. *
2
Die Fachstelle Kind Jugend Familie schliesst mit den Kindertagesstätten eine Anerkennungsvereinbarung ab. Gegenstand der Anerkennungsvereinbarung sind namentlich: *
a) *
die Feststellung, dass eine Bewilligung zur Führung einer Kindertagesstätte sowie eine nachweisliche Qualitätszertifizierung vorliegt;
b) *
der Umfang der Datenbekanntgabe gemäss § 9 Abs. 3 des Reglements¹;
c)
die Teilnahme am Qualitätsdialog, welcher mit den Einrichtungen geführt wird;
d)
die Feststellung, dass alle Unterlagen der Einrichtung in Deutsch erhältlich sind;
e)
die Erklärung, dass im Betreuungsalltag mehrheitlich Deutsch gesprochen wird;
f)
die Pflicht zur Einreichung eines Deutschförderungskonzepts bei gemischtsprachigen Einrichtungen;
g)
die Erklärung der Kindertagesstätte, dass sie die Lohn- und Anstellungsempfehlungen des Verbandes «kibesuisse» einhält.
3
Die Fachstelle Kind Jugend Familie führt eine Liste der anerkannten Kindertagesstätten. Diese Liste ist öffentlich. *
§ 2 Tarife der Kindertagesstätten
1
Als Normtarif einer Kindertagesstätte werden CHF 160.00 pro Kind und Tag anerkannt. *
2
Die Kindertagesstätte gibt der Fachstelle Kind Jugend Familie allfällige besondere Tarife für Kinder unter 18 Monaten bekannt. *
§ 3 Minimaler Elternbeitrag
1
An die Betreuungskosten in der Kindertagesstätte haben die Erziehungsberechtigten einen Mindestbetrag von CHF 10.00 pro Kind und Tag selber zu leisten. *
2
Die Erziehungsberechtigten legen der Fachstelle Kind Jugend Familie allfällige Rabatte und anderweitige Vergünstigungen der Kindertagesstätte offen. *
§ 4 Bemessung der Finanzhilfe (Gutscheinwert)
1
Der Wert des Gutscheins wird nach folgender Formel berechnet:
Gutscheinwert (x):
x = Normtarif × (1 − y)
Selbstbehalt der Erziehungsberechtigten (y):
y = (Minimaltarif / Normtarif) + z × (massgebendes Einkommen − Untergrenze)
Anstieg des Selbstbehalts pro Franken (z):
z = ((1 − (Minimaltarif / Normtarif)) / (Obergrenze − Untergrenze) *
1a
Der Gutschein wird, unter Berücksichtigung des Selbstbehalts, bei allfälliger Auszahlung einer Kantonspauschale so berechnet, dass keine Finanzierung über den Normtarif hinaus ensteht (keine Überfinanzierung). Entsprechend beträgt der maximale Gutscheinwert CHF 150. *
2
Die Einkommensuntergrenze der Erziehungsberechtigten wird auf CHF 40'000.00 und die Einkommensobergrenze auf CHF 170'000.00 pro Jahr festgelegt. *
3
Bis zu einem massgebenden Einkommen von CHF 40'000.00 wird der Gutschein zum Maximalwert ausgestellt. Ab einem massgebenden Einkommen von mehr als CHF 170'000.00 werden keine Gutscheine mehr abgegeben. *
4
Der minimale Wert eines Gutscheins beträgt CHF 10.00. *
§ 5 Zuschlag für Säuglinge
1
Für Säuglinge im Alter zwischen 3 und 18 Monaten werden nebst dem einkommensabhängigen Gutscheinwert die effektiven Mehrkosten, höchstens aber CHF 20.00 pro Tag, übernommen.
§ 6 Betreuungsumfang
1
Betreuungsgutscheine werden ab einem Betreuungspensum von 20% ausbezahlt. *
2
Für einen ganzen Tag werden 20% und einen halben Tag 10% eines vollen Betreuungspensums angerechnet.
3
… *
§ 7 Anzahl Betreuungstage
1
Der Umfang der im Betreuungsgutschein festgelegten Finanzhilfen richtet sich nach dem Betreuungspensum gemäss Betreuungsvertrag mit der Kindertagesstätte.
2
Berücksichtigt werden in der Regel nur ganze Monate. Bei Ein- bzw. Austritten im Laufe eines Monats werden die Finanzhilfen ab dem ersten bzw. bis zum letzten vollständig besuchten Monat ausgerichtet. *
3
Die Finanzhilfen für zusätzliche bzw. variable Betreuungstage werden jeweils im Nachhinein ausbezahlt. *
4
Pro Kalenderjahr und Kind werden maximal 240 Betreuungstage anerkannt. *
§ 8 Gesuch um Betreuungsgutscheine
1
Das Gesuch um Betreuungsgutscheine ist von den Erziehungsberechtigten vor Beginn der subventionierten Betreuung elektronisch oder schriftlich bei der Fachstelle Kind Jugend Familie einzureichen. *
2
Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten: *
a) *
Identifikations- und Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten;
b) *
Angaben zu den betreuten Kindern;
c) *
Angaben zur anerkannten Kindertagesstätte und zum vereinbarten Betreuungsumfang, inklusive Betreuungsvertrag;
d) *
Angaben zur wirtschaftlichen Situation gemäss § 8a des Reglements¹;
2a
Die Fachstelle Kind Jugend Familie kann bei Bedarf bei den Erziehungsberechtigten weitere sachbezogene Unterlagen einfordern. *
3
Für die Behandlung des Gesuches erhebt die Fachstelle Kind Jugend Familie: *
a)–b) *
…
c) *
Auskünfte betreffend aktive Sozialhilfeunterstützung sowie Angaben zu Kontaktstellen.
d) *
Auskünfte bei den gemeindlichen und den kantonalen Steuerbehörden über die steuerlichen Verhältnisse der Erziehungsberechtigten.
4
Die Kindertagesstätte bestätigt im Bearbeitungsprozess betreffend das Gesuch die Betreuung eines Kindes, den individuellen Tarif sowie den Betreuungsumfang gegenüber der Fachstelle Kind Jugend Familie. *
5
Die Erziehungsberechtigten teilen sämtliche für die Bemessung der Betreuungsgutscheine relevanten Änderungen der Verhältnisse unverzüglich der Fachstelle Kind Jugend Familie schriftlich mit. *
6
Die Fachstelle Kind Jugend Familie ist befugt, die im Gesuch enthaltenen Personendaten im Rahmen der Prüfung des Gesuchs zu bearbeiten und diese bei Drittbehörden zu verifizieren. *
7
Anspruch und Bemessung *
a)
Das Einreichen eines Gesuchs begründet Anspruch auf Betreuungsgutscheine ab dem Folgemonat. Voraussetzung für eine Auszahlung ist die vorhergehende Gutheissung.
b)
Ein unvollständiges Gesuch wird den Erziehungsberechtigten unter Ansetzung einer nützlichen Frist zur Vervollständigung zurückgewiesen.
c)
Ein Anspruch auf rückwirkende Ausrichtung von Betreuungsgutscheinen ist ausgeschlossen.
§ 9 Entscheid
1
Die Fachstelle Kind Jugend Familie entscheidet über den Wert des Betreuungsgutscheins innert nützlicher Frist und eröffnet den Erziehungsberechtigten ihren Entscheid elektronisch oder schriftlich. *
2
… *
3
Betreuungsgutscheine werden für höchstens 12 Monate, namentlich hinsichtlich der Zeitperiode August bis Juli, gewährt. *
§ 10 vorläufige Bemessung bei fehlender aktueller Steuerveranlagung <strong>*</strong>
1
Fehlt für die beiden vorhergehenden Steuerperioden eine rechtskräftige Steuerveranlagung oder hat sich seit der letzten definitiven Steuerveranlagung das massgebende Einkommen im Sinne von § 8a des Reglements¹ um mehr als 25% vermindert, werden die Finanzhilfen auf der Grundlage einer provisorischen Einschätzung vorläufig festgelegt. *
2
Sobald die Veranlagung für die betreffende Steuerperiode rechtskräftig geworden ist, werden die Finanzhilfen neu berechnet. Allfällige Minderbeträge sind zurückzuerstatten, wenn sie pro Familie insgesamt CHF 100.00 übersteigen. Mehrbeträge von mehr als CHF 100.00 werden nachbezahlt. *
3
Mehrbeträge gemäss Absatz 2 werden den Erziehungsberechtigten als Einmalzahlung ausbezahlt. Ein Minderbetrag kann mittels Verrechnung mit künftigen Finanzhilfen ausgeglichen werden.
§ 11 Bemessung bei Quellenbesteuerung
1
Für die Berechnung des massgebenden Einkommens gemäss § 8a des Reglements¹ wird von den der Quellenbesteuerung unterliegenden Bruttoeinkünften ein Pauschalabzug von 70% gewährt. *
2
… *
3
Die Erziehungsberechtigten melden der Fachstelle Kind Jugend Familie das Vorliegen eines neuen Quellensteuerauszugs sowie eine allfällige nachträgliche ordentliche Veranlagung. *
§ 12 <strong>*</strong> …
…
§ 13 Periodische Überprüfung der Bemessung
1
Der Wert der Betreuungsgutscheine und die gestützt darauf auszurichtenden Finanzhilfen werden mit Einreichung eines neuerlichen Gesuches im Rahmen dessen geprüft. *
2
… *
§ 14 Änderung der Verhältnisse
1
Tritt nach dem Entscheid über den Gutscheinwert eine wesentliche Verminderung des massgebenden Einkommens im Sinne von § 8a des Reglements¹ ein und entsteht dadurch ein Härtefall, werden die Finanzhilfen neu berechnet. *
2
Die Kindertagesstätten melden der Fachstelle Kind Jugend Familie die Beendigung von Betreuungsverhältnissen sowie Veränderungen im Betreuungsumfang umgehend nach einer Anpassung der Verhältnisse. *
§ 15 <strong>*</strong> Übergangsbestimmung
1
Hinsichtlich § 1 Abs. 2 Bst. a dieser Verordnung gilt eine Übergangsfrist von 4 Jahren nach Inkraftsetzung.