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Verordnung über Verfahrenskoordination und Umweltverträglichkeitsprüfung

Solothurn · 711.15 · ordinance

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Contents: 22 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10 Wald, Jagd und Fischerei für die Anhörung des Bundesamtes zuständig.*
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15 Verfahrens sicher.*
  16. § 15 bis
  17. § 15 quater
  18. § 16
  19. § 16 bis
  20. § 17
  21. § 18 Genehmigung des Bundes.*
  22. Art. 20

22 provisions

§ 1

1. Zweck 1 Diese Verordnung stellt Regeln auf über die materielle und formelle Koordination verschiedener raum- und umweltrelevanter Bewilligungsverfahren und die Projektleitung auf kantonaler Stufe. 1bis Sie regelt die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 19834) und der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 19885).* 2 In den Anhängen regelt sie das Verhältnis zwischen kantonalen und kommunalen Bewilligungsverfahren.* 3 Sie umschreibt die Aufgaben der Aemterkonferenz aus den Bereichen Bau, Umwelt und Wirtschaft (KABUW).

§ 2

2. Begriffe 1 Materiell koordinierte Rechtsanwendung bedeutet inhaltlich abgestimmte, umfassende Interessenabwägung bei einem Entscheid über ein raum- und umweltrelevantes Vorhaben, auf welches verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden sind. 2 Formelle Koordination bedeutet Sicherstellen der materiellen Koordination durch ein Leitverfahren, in welchem verschiedene Entscheide gleichzeitig und aufeinander abgestimmt eröffnet und bei einer einheitlichen letzten kantonalen Rechtsmittelinstanz angefochten werden können. 1) BGS 711.1. 2) SR 814.01. 3) SR 814.011. 4) SR 814.01. 5) SR 814.011.

§ 3

3. Ausnahme 1 Die Verfahrenskoordination ist nicht nötig, wenn eine für das Vorhaben unabdingbare Bewilligung wegen offensichtlicher Rechtsverletzung nicht erteilt werden kann. 2 Eine Verfahrenskoordination ist überdies nicht erforderlich für separate Bewilligungen, deren Inhalt materiell und formell keinen Koordinationsbedarf mit einem Leitverfahren aufweist.

§ 4

4. Aemterkonferenz 1 Die KABUW setzt sich zusammen aus den Departementssekretärinnen oder Departementssekretären des Bau- und Justizdepartementes und des Volkwirtschaftsdepartementes, den Chefinnen oder Chefs der Ämter für Raumplanung, Umwelt, Wirtschaft und Arbeit, Verkehr und Tiefbau, Landwirtschaft sowie Wald, Jagd und Fischerei. Sie konstituiert sich selber.* 2 Die KABUW berät den Regierungsrat in allen strategischen und grundsätzlichen Fragen, welche sich im Spannungsfeld Bau, Wirtschaft, Raumplanung und Umweltschutz stellen. 3 Sie hat die Oberaufsicht über die Verfahrenskoordination und Projektleitung und entscheidet über Verfahrensfragen nach dieser Verordnung. 4 Sie ist verantwortlich für Ausbildung und Coaching der Projektleiterinnen und Projektleiter.

§ 5

5. Leitverfahren 1 Der Ablauf der hauptsächlichen Leitverfahren richtet sich in der Regel nach den Ablaufschemas im Anhang zu dieser Verordnung, welche sinngemäss auch auf weitere Verfahren anwendbar sind. 1bis Leitverfahren ist das Gestaltungsplan- oder das Erschliessungsplanverfahren. Wird kein solches durchgeführt, ist das Baubewilligungs- oder das Ausnahmebewilligungsverfahren gemäss § 38bis des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 3. Dezember 19781) das Leitverfahren. Vorbehalten bleiben das Landwirtschaftsgesetz vom 4. Dezember 19942) und die Verordnung über die Bodenverbesserung in der Landwirtschaft (BoVO) vom 24. August 20043).* 2 Im Zweifelsfall entscheidet die KABUW über das Leitverfahren.

§ 6

6. Projektleitung a) Bezeichnung 1 Die KABUW beschliesst, für welche Fälle und in welchem Zeitpunkt des Verfahrens eine Projektleitung im Sinne dieser Verordnung eingesetzt wird. Sie führt eine Projektliste und bestimmt die Projektleitung.

§ 7

b) Kompetenzen 1 Die Projektleitung legt nach Rücksprache mit den Beteiligten im Rahmen des Gesetzes und der nachfolgenden Vorschriften in einem Verfahrensplan fest: a) den Verfahrensablauf in sachlicher und zeitlicher Hinsicht; 1) BGS 711.1. 2) BGS 921.11. 3) BGS 923.12. b) die mitwirkenden Amtsstellen; c) den Rahmen der Abklärungen; d) die von den Amtsstellen einzuhaltenden Bearbeitungsfristen. 2 Sie stellt den Verfahrensplan den betroffenen Amtsstellen zu und führt ein Verfahrensjournal. 3 Die Projektleitung ist Ansprechpartnerin für Amtsstellen und Drittpersonen. Sie kann direkt mit Sachbearbeitern oder Sachbearbeiterinnen in Verbindung treten, welche ihre Vorgesetzten informieren.

§ 8

c) Projektleitung und UVP 1 Ist die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung streitig, so hört die Projektleitung die Umweltschutzfachstelle an, bevor sie der zuständigen Behörde Antrag stellt. 2 Sie beauftragt die Umweltschutzfachstelle mit der Erarbeitung der Stellungnahme zum Umweltverträglichkeitsbericht.

§ 9

d) Verfahrenskoordination 1 Die Projektleitung sorgt dafür, dass alle für ein bestimmtes Vorhaben erforderlichen Bewilligungs- und Konzessionsverfahren möglichst gleichzeitig eingeleitet und durchgeführt werden, sofern eine gesamthafte Beurteilung nötig und möglich ist. 2 Bei UVP-pflichtigen Anlagen tritt die Projektleitung in Absprache mit der zuständigen Behörde mit weiteren Bewilligungsbehörden in Kontakt und fordert sie zur Stellungnahme im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 UVPV1) auf.* 3 Bei Anlagen, die einer Rodungsbewilligung bedürfen, ist das Amt für

§ 10 Wald, Jagd und Fischerei für die Anhörung des Bundesamtes zuständig.*

7. Information 1 Die Projektleitung sorgt für die zweckmässige Information der beteiligten Behörden und Privaten über den Stand des Verfahrens. 2 Sie erstattet der KABUW über die einzelnen Projekte periodisch Bericht.*

§ 11

8. Vollständigkeit der Gesuche 1 Offensichtlich unvollständige Gesuche werden von der Projektleitung zurückgewiesen. 2 Die beteiligten Amtsstellen können für ihre Stellungnahme unabdingbare, ergänzende Unterlagen auch nach Einleitung des Verfahrens beim Gesuchsteller anfordern, wenn die Projektleitung zustimmt.

§ 12

9. Bearbeitungsfristen 1 Die mitwirkenden Amtsstellen bearbeiten die vollständigen Gesuche je innerhalb von 4 Wochen, in anspruchsvollen Fällen innert 6 Wochen. 2 Die Bearbeitungsfrist beträgt für die Stellungnahme zum Pflichtenheft der Voruntersuchung 2 Monate und für die Beurteilung von Umweltverträglichkeitsberichten maximal 3 Monate. 1) SR 814.011. 3 Die Fristen können in der Regel von der KABUW auf Gesuch hin maximal wie folgt verlängert werden: a) in Fällen nach Absatz 1 um 2 Wochen; b) in Fällen nach Absatz 2 um 2 Wochen bzw. 2 Monate. 4 Bei unvollständigen Unterlagen verlängert sich die Bearbeitungsfrist entsprechend.

§ 13

10. Folgen von Fristverletzung 1 Werden Fristen nicht eingehalten, bereinigt die KABUW an einer Sitzung abschliessend die Stellungnahmen der Amtsstellen. 2 Dabei ist den beteiligten Stellen bei Bedarf Gelegenheit zur Anhörung einzuräumen. 3 In gleicher Weise kann die Projektleitung die KABUW zum Zwecke der Differenzbereinigung heranziehen.

§ 14

11. Entscheid 1 Die Projektleitung sorgt nach Vorliegen aller Grundlagen für einen möglichst raschen Leitentscheid. Sie sorgt für die formelle Koordination mit weiteren Entscheiden. 2 Die Projektleitung stellt auch die Vollzugskontrolle nach Abschluss des

§ 15 Verfahrens sicher.*

12. Umweltverträglichkeitsprüfung 1 …* 2 Überlässt das Bundesrecht die Bezeichnung des massgeblichen Verfahrens dem kantonalen Recht, so wird die Umweltverträglichkeit im Rahmen des Leitverfahrens nach § 5 dieser Verordnung geprüft. * 2bis In begründeten Fällen, insbesondere wenn im Gestaltungsplanverfahren keine umfassende Prüfung möglich ist, kann die KABUW in Absprache mit den zuständigen Behörden festlegen, dass die Umweltverträglichkeit in zwei Stufen geprüft wird.* 3 Umweltschutzfachstelle im Sinne von Artikel 42 USG1) ist das Amt für Umwelt. * 4 …*

§ 15 bis

a) Teilprojektleitung 1 Das Amt für Umwelt bestimmt zur koordinierten Wahrnehmung seiner Aufgaben eine Teilprojektleitung. 2 Die Teilprojektleitung sorgt vorab dafür, dass der Beurteilungsbericht frist- und sachgerecht erarbeitet wird und die betroffenen Amtsstellen des Kantons, benachbarter Kantone und des Bundes frühzeitig zur Stellungnahme aufgefordert werden. 3 Die Aufforderung zur Stellungnahme sowie eine allfällige zeitliche Staffelung erfolgt in Zusammenarbeit mit der Projektleitung. 4 Für die Belange der Umweltverträglichkeitsprüfung ist der Teilprojektleiter oder die Teilprojektleiterin direkt Ansprechperson. 1) SR 814.01. § 15ter* b) Abstimmen auf das Leitverfahren 1 Die zuständige Behörde hat das Gesuch nach den Vorschriften über das massgebliche Verfahren im Amtsblatt und im Publikationsorgan der Standortgemeinde öffentlich bekannt zu machen. Dabei ist insbesondere auf die Durchführung einer UVP und die Offenlegung des Umweltverträglichkeitsberichtes hinzuweisen. 2 Das Amt für Umwelt verfasst vor der öffentlichen Auflage einen Beurteilungsbericht. Dieser wird zusammen mit dem Entscheid gemäss Artikel 20 UVPV1) öffentlich aufgelegt. 3 Das Amt für Umwelt ergänzt auf Anfrage der zuständigen Behörde den Beurteilungsbericht, wenn im massgeblichen Verfahren umweltrelevante Einsprachen eingehen. 4 Weicht die zuständige Behörde bei der Beurteilung des Projektes von den Anträgen des Amtes für Umwelt ab, so hat sie dies zu begründen.

§ 15 quater

Zugänglichkeit des Entscheides im Sinne von Artikel 20 UVPV2) 1 Die öffentliche Auflage im Sinne von Artikel 20 UVPV3) wird von der zuständigen Behörde veranlasst. Im Rahmen des Gestaltungsplan- oder des Erschliessungsplanverfahrens erfolgt die Auflage durch den Regierungsrat nach der entsprechenden Genehmigung. 2 Die Auflagefrist entspricht der jeweiligen Beschwerdefrist.

§ 16

…

§ 16 bis

…

§ 17

14. Genehmigungsvorbehalt 1 Die Bestimmungen der §§ 5, 9, 15, 15bis, 15ter und 15quater bedürfen der

§ 18 Genehmigung des Bundes.*

15. Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Vom Eidg. Departement des Innern genehmigt am 27. Dezember 1993. 1) SR 814.011. 2) SR 814.011. 3) SR 814.011. * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 03.04.2002 01.07.2002 § 1 totalrevidiert - 03.04.2002 01.07.2002 § 4 totalrevidiert - 03.04.2002 01.07.2002 § 6 totalrevidiert - 03.04.2002 01.07.2002 § 10 Abs. 2 geändert - 03.04.2002 01.07.2002 § 12 totalrevidiert - 03.04.2002 01.07.2002 § 14 Abs. 2 eingefügt - 03.04.2002 01.07.2002 § 15 Abs. 3 geändert - 03.04.2002 01.07.2002 § 16 totalrevidiert - 03.04.2002 01.07.2002 § 16bis aufgehoben - 26.09.2017 01.01.2018 Erlasstitel geändert GS 2017, 45 26.09.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017, 45 26.09.2017 01.01.2018 § 1 Abs. 1bis eingefügt GS 2017, 45 26.09.2017 01.01.2018 § 1 Abs. 2 geändert GS 2017, 45 26.09.2017 01.01.2018 § 4 Abs. 1 geändert GS 2017, 45 26.09.2017 01.01.2018 § 5 Abs. 1bis eingefügt GS 2017, 45 26.09.2017 01.01.2018 § 9 Abs. 2 eingefügt GS 2017, 45 26.09.2017 01.01.2018 § 9 Abs. 3 eingefügt GS 2017, 45 26.09.2017 01.01.2018 § 15 Abs. 1 aufgehoben GS 2017, 45 26.09.2017 01.01.2018 § 15 Abs. 2 geändert GS 2017, 45 26.09.2017 01.01.2018 § 15 Abs. 2bis eingefügt GS 2017, 45 26.09.2017 01.01.2018 § 15 Abs. 3 geändert GS 2017, 45 26.09.2017 01.01.2018 § 15 Abs. 4 aufgehoben GS 2017, 45 26.09.2017 01.01.2018 § 15bis eingefügt GS 2017, 45 26.09.2017 01.01.2018 § 15ter eingefügt GS 2017, 45 26.09.2017 01.01.2018 § 15quater eingefügt GS 2017, 45 26.09.2017 01.01.2018 § 17 Abs. 1 geändert GS 2017, 45 09.12.2019 01.03.2020 § 16 aufgehoben GS 2019, 47 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlasstitel 26.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 45 Ingress 26.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 45 § 1 03.04.2002 01.07.2002 totalrevidiert - § 1 Abs. 1bis 26.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 45 § 1 Abs. 2 26.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 45 § 4 03.04.2002 01.07.2002 totalrevidiert - § 4 Abs. 1 26.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 45 § 5 Abs. 1bis 26.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 45 § 6 03.04.2002 01.07.2002 totalrevidiert - § 9 Abs. 2 26.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 45 § 9 Abs. 3 26.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 45 § 10 Abs. 2 03.04.2002 01.07.2002 geändert - § 12 03.04.2002 01.07.2002 totalrevidiert - § 14 Abs. 2 03.04.2002 01.07.2002 eingefügt - § 15 Abs. 1 26.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 45 § 15 Abs. 2 26.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 45 § 15 Abs. 2bis 26.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 45 § 15 Abs. 3 03.04.2002 01.07.2002 geändert - § 15 Abs. 3 26.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 45 § 15 Abs. 4 26.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 45 § 15bis 26.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 45 § 15ter 26.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 45 § 15quater 26.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 45 § 16 03.04.2002 01.07.2002 totalrevidiert - § 16 09.12.2019 01.03.2020 aufgehoben GS 2019, 47 § 16bis 03.04.2002 01.07.2002 aufgehoben - § 17 Abs. 1 26.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 45 Erläuterungen zu den Anhängen I-V1) Die folgenden Schemas zeigen den Ablauf der hauptsächlichen Leitverfahren auf. Dabei geben sie Aufschluss über die Abstimmung von kommunalen und kantonalen Bewilligungsverfahren sowie über die Verfahrensleitung innerhalb der kantonalen Verwaltung. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde aus Gründen der Zweckmässigkeit, insbesondere einer besseren Koordination oder zur Beschleunigung der Verfahren, Abweichungen davon beschliessen. Abkürzungen GR = Gemeinderat RR = Regierungsrat VG = Verwaltungsgericht BJD = Bau- und Justizdepartement2) VWD = Volkswirtschaftsdepartement1) AfU = Amt für Umwelt3) ARP = Amt für Raumplanung BUWAL = Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft GP = Gestaltungsplan SBV = Sonderbauvorschriften PBG = Planungs- und Baugesetz RPG = Raumplanungsgesetz UVPV = Umweltverträglichkeitsprüfungs-Verordnung UVB = Umweltverträglichkeits-Bericht UVP = Umweltverträglichkeits-Prüfung 1) Erläuterungen zu den Anhängen I-V Fassung vom 3. April 2002; Anhang VI aufgehoben am 3. April 2002. 2) Neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000. 3) Bezeichnung gemäss RRB vom 14. November 2000. Anhang I Kommunales Baubewilligungsverfahren innerhalb der Bauzone (sofern Kanton beteiligt) 1) Z.B. Wasserrechtliche Bewilligung (Einbau in Grundwasser). Voranfrage Gesuchsteller Gemeinde Baukommission (Leitbehörde) Kanton betroffene Verwaltungsstellen (BJD, VWD, u.a.) Baugesuch Prüfung Voranfrage eventuell Vorabklärungen Prüfung Baugesuch Publikation Baugesuch mit Ausnahmebewilligungen Vernehmlassung zu Baugesuch sowie Nebenbewilligungen1) Einsprachen Eröffnung Baubewilligung mit Nebenbewilligungen und Einspracheentscheid Verfügung Beschwerde Beschwerde an: - GR wenn Gemeinderat vorgesehen - BJD wenn Gemeinderat nicht Beschwerdeinstanz - VG gegen Verfügungen BJD VorabklärungPrüfung und PublikationBewilligung Anhang II Kantonales Baubewilligungsverfahren (§ 135 PBG) 1) Z.B. Wasserrechtliche Bewilligung (Einbau in Grundwasser). Verfahrensleitung BJD (ARP) (Leitbehörde) Voranfrage Gesuchsteller Gemeinde Baukommission andere Verwaltungsstellen Baugesuch Vernehmlassung ARP Vorabklärung Vorabklärungen Prüfung Baugesuch Publikation Vernehmlassung zu Baugesuch sowie Nebenbewilligungen1) Einsprachen Verfügung (Baubewilligung mit Nebenbewilligungen und allfälligen Auflagen der Gemeinde) Einspracheentscheid Beschwerde Vorabklärung Prüfung und Publikation Bewilligung Kanton Vernehmlassung Beschwerde an: - VG gegen Verfügungen BJD Anhang III Bewilligungsverfahren nach § 38bis PBG (Ausnahmebewilligung nach Art. 22 und 24 ff. RPG) 1) Z.B. Wasserrechtliche Bewilligung (Einbau in Grundwasser). 2) Z.B. Rodungsgesuch. *) BUWAL Anhörung zu Rodungsgesuch, wenn Rodungsfläche >5000 m2 in mehreren Kantonen. ENHK zu Vorhaben, die ein Objekt beeinträchtigen könnten, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 NHG aufgeführt oder anderweitig von besonderer Bedeutung ist. Verfahrensleitung BJD (ARP)/(Leitbehörde) Voranfrage Gesuchsteller Gemeinde Baukommission andere Verwaltungsstellen Baugesuch Nebengesuche2) Prüfung Voranfrage Vorabklärung Vorabklärung Prüfung Baugesuch Publikation Prüfung Zonenkonformität bzw. nach Art. 24 ff. RPG Vernehmlassung zu Baugesuch sowie Nebenbewilligungen1) *) Kanton Einsprachen Eröffnung Baubewilligung mit Verfügung Kanton (Einspracheentscheid) Verfügung (Feststellung) (Zustimmung) (evt. Nebenbewilligung) (Einspracheentscheid) Beschwerde Beschwerde Beschwerde an: - GR wenn Gemeinderat vorgesehen - BJD wenn Gemeinderat nicht Beschwerdeinstanz - VG gegen Verfügungen BJD und VWD VorabklärungPrüfung und PublikationBewilligung Anhang IV Gestaltungsplanverfahren 0) Bei kant. Gestaltungsplänen ist das Bau- und Justizdepartement Leitbehörde. 1) Z.B. Wasserrechtliche Bewilligung (Einbau in Grundwasser). 2) Z.B. Rodungsgesuch. *) BUWAL Anhörung zu Rodungsgesuch, wenn Rodungsfläche >5000 m2 oder in mehreren Kantonen ENHK zu Vorhaben, die ein Objekt beeinträchtigen könnten, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt oder anderweitig von besonderer Bedeutung ist. Verfahrensleitung BJD (ARP) Kanton andere Verwaltungsstellen BJD, VWD, u.a. Voranfrage (Projekt) Gesuchsteller Gemeinde Gemeinderat (Leitbehörde)0) GP- und SBV- Entwurf Raumplanungsbericht Nebengesuche 2) Vorabklärung Vorabklärung Vorabklärung Mitwirkung Bevölkerung Stellungnahme zu Entwurf GP+SBV+evt. Nebenbewilligungen 1) Vorprüfung Vorprüfungsbericht Auflage GP+SBV sowie evt. Nebengesuche (30 Tage) Beschwerde VorabklärungVorprüfungAuflage Regierungsrat Stellungnahme evt. Bereinigung GP+SBV, Raumplanungsbericht und evt. Nebengesuche Einsprache Einspracheentscheid und Genehmigung Antrag RR Entscheid Beschwerden Genehmigung GP+SVB Erteilung der Nebenbew. zweite Auflage zweite Vorprüfung, wenn GP+ SBV wesentlich geändert Genehmigung Beschwerde an: - BJD gegen Entscheid Gemeinderat - VG gegen Entscheid Regierungsrat Beschwerde Anpassung GP+SBV +UVB, Raumplanungsbericht und evt. Nebengesuche evt. 2. Anhörung Anhörung BUND BUWAL, ENHK*) Anhang V Gestaltungsplanverfahren für UVPpflichtige Anlagen 0) Bei kant. Gestaltungsplänen ist das Bau- und Justizdepartement Leitbehörde. 1) z.B. Wasserrechtliche Bewilligung (Einbau in Grundwasser). 2) z.B. Rodungsgesuch. 3) Eingabe und Behandlung der Nebengesuche entsprechend speziellen Verfahrensvorschriften. 4) Richtplananpassung / -fortschreibung erforderlich. 5) Bei wesentlichen Änderungen an GP+SBV oder Nebengesuchen. *) BUWAL Anhörung zu Rodungsgesuch, wenn Rodungsfläche >5000 m" oder in mehreren Kantonen ENHK zu Vorhaben, die ein Objekt beeinträchtigen könnten, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt oder anderweitig von besonderer Bedeutung ist. Kanton andere Verwaltungsstellen (BJD, VW D, u.a.) Verfahrensleitung BJD (ARP) (Leitbehörde) Teilprojektleitung AfU Gemeinde Gemeinderat (Leitbehörde) Auflage GP+SBV+UVB sowie evt. Nebengesuche (30 Tage) Voranfrage (Projekt) Gesuchsteller Voruntersuchung, Pfichtenheft Vorabklärung Vorabklärung evt. Vorabklärung Mitwirkung Bevölkerung Auflagebeschluss Beschwerde Voruntersuchung / VorabklärungVorprüfungAuflage Regierungsrat Hauptuntersuchung evt. Bereinigung GP+SBV +UVB, Raumplanungsbericht, und evt. Nebengesuche Einsprache Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Einspracheentscheid und Beschluss Antrag RR Umweltverträglichkeitsprüfung Genehmigung GP+SVB (evt. Nebenbewilligungen) (Entscheid Beschwerden) 2. Auflage definitiver Beurteilungsbericht Genehmigung Vorabklärung Stellungnahme Pflichtenheft, Nachträge Stellungnahme bei weiteren Amtsstellen Stellungnahme Auflage gem.

Art. 20

UVPV (10 Tage) 2. Stellungnahme Stellungnahme Vorprüfung Vorprüfungsbericht Vorläufiger Beurteilungsbericht GP- +SBV- Entwurf, Raumplanungsbericht, UVB sowie Nebengesuche BUND BUWAL, ENHK Orientierung Bundesstellen über UVP evt. Nachträge Pflichtenheft Stellungnahme zu Entwurf GP+ SBV+ UVB sowie evt. Nebenbewilligungen evt. 2. Anhörung Anhörung Vorabklärung evt. Anpassung GP+SBV +UVB, Raumplanungsbericht und evt. Nebengesuche evt. 2. Vorprüfung Beschwerde Beschwerde an: - BJD gegen Entscheid Gemeinderat - VG gegen Entscheid Regierungsrat 5)5) 5) 5) 3) 2) 4) 0) 0) *) 1)

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