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6 provisions
§ 1
Gegenstand
1 Unter der Bezeichnung Jugendkulturpauschale leistet der Kanton Finanzhilfen zur Förderung des kulturellen und künstlerischen Schaffens von Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie zur Förderung
der Rahmenbedingungen, unter denen dieses entstehen und gedeihen kann.
§ 2
Geltungsbereich
1 Aus den Mitteln der Jugendkulturpauschale werden kulturelle und künstlerische Projekte aus allen
Sparten sowie interdisziplinäre Projekte unterstützt.
2 Nicht unterstützt werden:
a. Gewinnorientierte Projekte;
b. Projekte, die bereits aus anderen Kulturfördergefässen des Kantons Basel-Stadt gefördert
werden;
c. Projekte, welche primär einem edukativen, schulischen oder Ausbildungszweck dienen;
d. Projekte, welche den Förderbedarf von 20'000 Franken übersteigen.
§ 3
Verwendung der Mittel der Jugendkulturpauschale
1 Die finanziellen Mittel der Jugendkulturpauschale können in folgender Weise eingesetzt werden:
a. zur Förderung von kulturellen und künstlerischen Einzelprojekten von Jugendlichen und
jungen Erwachsenen;
b. zur Förderung von Rahmenprojekten, welche die Bedingungen für das kulturelle und
künstlerische Schaffen von Jugendlichen und jungen Erwachsenen verbessern (z.B. Plattformen, Strukturen, Informationen).
2 Die Finanzhilfen werden auf der Grundlage der im Gesuch ausgewiesenen Projektkosten zugesprochen. Unterstützungsberechtigt sind:
a. Produktionskosten (z.B. Materialkosten, Mieten von Räumlichkeiten und Technik, Werbekosten, Transport- und Reisekosten);
b. Löhne nur für professionelles Personal, z.B. bei Rahmenprojekten und projektbezogenen
Coachings;
c. Betriebskosten eines Pilotprojekts oder Kosten zur Anschaffung einer Infrastruktur.
§ 4
Teilnahmeberechtigung
1 Teilnahmeberechtigt sind bei Einzelprojekten Jugendliche und junge Erwachsene,
a. die zum Zeitpunkt der Gesuchstellung in der Regel nicht älter als 30 Jahre sind und
b. die seit mindestens einem Jahr im Kanton Basel-Stadt wohnen oder
c. deren Projekt im Kanton Basel-Stadt oder in einer angrenzenden Gemeinde durchgeführt
wird oder sonst in engem Bezug zum Kanton Basel-Stadt steht.
1) SG 494.300
Jugendkulturpauschale.V 494.700
2 Teilnahmeberechtigt sind bei Rahmenprojekten natürliche oder juristische Personen, deren Projekt
im Kanton Basel-Stadt oder in angrenzenden Gemeinden durchgeführt wird oder sonst in engem Be -
zug zum Kanton Basel-Stadt steht.
§ 5
Zuständigkeiten
1 Das Präsidialdepartement entscheidet über die Verwendung der Mittel der Jugendkulturpauschale gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung und nach sorgfältiger fachlicher Einschätzung. Bei Bedarf
kann es unabhängige Expertinnen oder Experten oder eine Fachjury zur Beurteilung von Gesuchen
beiziehen.
2 Das Präsidialdepartement kann selbstständig oder in Zusammenarbeit mit geeigneten Partnern spezielle Förderformate wie z.B. Ausschreibungen oder Wettbewerbe konzipieren und durchführen, die eine Förderung nach den Bestimmungen dieser Verordnung bezwecken.
§ 6
Rechenschaftsablegung
1 Das Präsidialdepartement legt jährlich Rechenschaft über die Verwendung der Mittel der Jugendkulturpauschale ab.
Die Verordnung ist zu publizeren. Sie wird am 1. Januar 2016 wirksam.
Jugendkulturpauschale.V 494.700
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.12.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung KB 30.12.2015
Jugendkulturpauschale.V 494.700
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.12.2015 01.01.2016 Erstfassung KB 30.12.2015