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27 provisions
Art. 1 I. Behörden und Organe
Feuerwehrkommission und Feuerwehrinspektor
1 Die Standeskommission wählt eine Kantonale Feuerwehrkommission. Sie
wird unter dem Vorsitz des zuständigen Departementsvorstehers1) geführt.
Die Kommission setzt sich paritätisch aus Vertretern der Bezirke und der
Kommandanten zusammen und besteht aus maximal neun Mitgliedern. *
2 Die Standeskommission wählt einen Feuerwehrinspektor auf Antrag der
Kantonalen Feuerwehrkommission.
Art. 2
Bezirksrat
1 Der Vollzug der Feuerschutzgesetzgebung obliegt dem Bezirksrat, soweit
nicht besondere Behörden bezeichnet sind. *
2 Er kann die Aufgaben ganz oder teilweise an eine von ihm gewählte Feuerschutzkommission mit mindestens drei Mitgliedern übertragen. *
3 Er ernennt einen Feuerschauer und dessen Stellvertreter.
1) Der Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
963.110 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 3 II. Feuerpolizei
Technische Richtlinien
1 Hinsichtlich des Feuerschutzes gelten die Brandverhütungsnormen der von
der Standeskommission bezeichneten Fachorganisation und die Richtlinien
für Tankanlagen der Schweizerischen Zentralstelle für die Einfuhr flüssiger
Treib- und Brennstoffe.
Art. 4
Bewilligungspflicht
1 Die Errichtung oder Abänderung von ortsfesten Feuerungsanlagen ist bewilligungspflichtig.
Art. 5
Bewilligungsverfahren
1 Den einzureichenden Projekten sind ausser dem Lageplan die Grundrisse
aller Geschosse sowie die zur Darstellung des Bauvorhabens nötigen
Schnitte beizufügen, aus denen die Anlage und Konstruktion der Feuerstätten, Kamine, Heizräume und Tankanlagen ersichtlich sind. Die Vorlage weiterer Pläne und Beschriebe kann verlangt werden, sofern dies zur Sicherung
des Bauvorhabens notwendig ist.
2 Sämtliche Gesuchsunterlagen sind beim Bezirksrat einzureichen.
3 Der Feuerschauer prüft das eingereichte Bauvorhaben und stellt Antrag an
die Baubewilligungsbehörde. Ein bewilligungspflichtiges Bauprojekt darf erst
nach Zustimmung des Feuerschauers bewilligt werden. In einfachen Fällen
kann der Feuerschauer unter Bekanntgabe an die Baubewilligungsbehörde
die feuerpolizeiliche Baubewilligung direkt erteilen. Die meldepflichtigen und
vom Feuerschauer zu kontrollierenden Baustadien sind in der Bewilligung
festzulegen.
Art. 6
Bewilligungsgebühr
1 Für die Prüfung, Begutachtung und Kontrolle der Gesuche und Anlagen sowie die Beanspruchung des Feuerschauers werden die feuerpolizeilichen
Gebühren nach effektivem Aufwand erhoben.
Art. 7 Kanton Appenzell Innerrhoden 963.110
Ausbildung Feuerschauer
1 Das Departement sorgt zu Lasten des Kantons für die periodische und
fachgerechte Ausbildung der Feuerschauer.
Art. 8
Kaminfegerordnung
1 Das Departement legt in Zusammenarbeit mit den Bezirken die Wahlvoraussetzungen und Pflichten der Kaminfeger sowie die Reinigungsintervalle
fest.
2 Der Bezirksrat wählt den Kaminfeger und erlässt den Kaminfeger-Tarif.
Art. 9
Blitzschutz
1 Mit Blitzschutzanlagen müssen versehen sein:
a) Gebäude, in denen regelmässig grössere Menschenansammlungen
stattfinden;
b) Neubauten mit vier und mehr Wohnungen;
c) Gebäude, die geschützt sind oder einen schützenswerten Inhalt beherbergen;
d) Jedes neu erstellte Wohngebäude mit angebauten oder nahegelegenen landwirtschaftlichen Ökonomiebauten;
e) Herausragende und besonders hohe Bauwerke;
f) Gebäude, in denen grössere Mengen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, gelagert oder verarbeitet werden.
2 Bei bestehenden Gebäuden mit vier und mehr Wohnungen (Abs. 1 lit. b)
oder Wohngebäuden mit angebauten oder nahegelegenen landwirtschaftlichen Ökonomiebauten (Abs. 1 lit. d) kann die Baubewilligungsbehörde die
Installation einer Blitzschutzanlage verfügen, wenn das Gebäude umfassend
saniert wird und der Blitzschutz technisch sinnvoll lösbar sowie wirtschaftlich
verhältnismässig ist.
3 Die fachtechnisch einwandfreie Ausführung, die periodische Kontrolle nach
der Ausführung sowie der Unterhalt obliegen dem Eigentümer der Anlage; er
hat insbesondere sämtliche Kosten zu tragen. Die Bezirke können vom
Eigentümer jederzeit den Nachweis der fachgerechten Ausführung sowie
der periodischen Kontrolle der Anlage verlangen. Die Standeskommission
kann auf Antrag des Departementes ein Verzeichnis der zur Kontrolle von
Blitzschutzanlagen befähigten Fachleute erstellen.
963.110 Kanton Appenzell Innerrhoden
4 Die Anforderungen an Blitzschutzeinrichtungen richten sich nach den Leitsätzen des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins (SEV).
Art. 10
Feuern im Freien
1 Der Bezirksrat bezeichnet die Plätze, auf denen das bewilligte Funken und
Abbrennen von Feuerwerken im grösserem Umfang gestattet ist und legt in
der Bewilligung nach Rücksprache mit dem Departement die Bedingungen
fest.
2 Das Verbrennen von natürlichen Abfällen in grösserem Umfang ist meldepflichtig.
Art. 11 III. Feuerwehr
Einordnung
1 Die Einordnung der Feuerwehren in Kategorien richtet sich nach den Richtlinien des Schweizerischen Feuerwehrverbandes.
2 Es wird insbesonders die Einwohnerzahl, die Anzahl Gebäude, das vorhandene Gefahrenpotential, die geographischen Gegebenheiten, die Bodenfläche und die Anzahl Betten in Hotels und Heimen berücksichtigt.
3 Über die Einordnung beschliesst die Standeskommission auf Antrag der
Kantonalen Feuerwehrkommission.
Art. 12
Andere Dienste
1 Der Samariterdienst in der Feuerwehr ist dem aktiven Feuerwehrdienst
gleichgestellt.
2 Die Kantonale Feuerwehrkommission regelt die Einzelheiten.
Art. 13
Aufgaben der Organe
1 Die Kantonale Feuerwehrkommission koordiniert und kontrolliert das Feuerwehrwesen und legt die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung des
Kaders und der Spezialisten fest.
Kanton Appenzell Innerrhoden 963.110
2 Dem Feuerwehrinspektor obliegt die Koordination und Kontrolle der fachtechnischen Ausbildung. Er führt periodisch Inspektionsübungen durch und
rapportiert an die Kantonale Feuerwehrkommission. Er hat mit beratender
Stimme Einsitz in der Kantonalen Feuerwehrkommission.
3 Der Bezirksrat genehmigt die Jahresübungspläne, übt die Aufsicht über die
Dienstbereitschaft aus, genehmigt die Beförderungen und erstellt das Feuerwehrbudget.
4 Der Kommandant führt das Kommando über die gesamte Feuerwehr im
Übungs- und im Ernstfalldienst. Er trägt die Verantwortung für die personelle
und materielle Bereitschaft der Feuerwehr.
Art. 14
Aufgaben der Feuerwehr
1 Die Feuerwehr hat in erster Linie die Aufgabe, bei Feuer, Elementar- und
anderen Schadenereignissen Hilfe zu leisten. Sie kann ferner zu weiteren
Hilfeleistungen aufgeboten werden. Sie organisiert Kurse im vorbeugenden
Brandschutz (z. B. in Schulen, Heimen, Spitälern etc.).
Art. 15
Stützpunktfeuerwehr
1 Neben ihren Aufgaben als Ortsfeuerwehr sind den Stützpunktfeuerwehren
übertragen:
a) Ölwehr;
b) Chemiewehr;
c) Strassenrettungen und technische Hilfeleistungen;
d) Unterstützung der Ortsfeuerwehren mit Einsatzmitteln.
Art. 16
Einsatzgebiet
1 Die Einsatzgebiete der Feuerwehren entsprechen den festgelegten Löschkreisen. Die Feuerwehren sind zur Nachbarhilfe verpflichtet. Sie erfolgt in
der Regel unentgeltlich.
Art. 17
Organisation
1 Die Rekrutierung, Organisation und Gliederung der Feuerwehr ist Sache
des Bezirksrates.
2 Die Rekrutierung kann vom Bezirksrat an das Feuerwehrkommando delegiert werden.
963.110 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 18
Ausbildung
1 Die Feuerwehr hat jährlich mindestens durchzuführen:
a) 2 Offiziersübungen;
b) 4 Kaderübungen;
c) 8 Mannschaftsübungen;
d) 1 Hauptübung;
e) 6 Atemschutzübungen;
f) 1 Alarmübung;
g) Spezialistenübungen nach Bedarf.
Die Kantonale Feuerwehrkommission kann für die Feuerwehren der Kat. I
und II abweichende Regelungen treffen.
2 Der Besuch der Übungen ist obligatorisch.
3 Periodisch sind gemeinsame Übungen mit Nachbarfeuerwehren und den
Samaritervereinen zu organisieren.
4 In der Regel dauert eine Übung zwei Stunden.
Art. 19
Ausbildung Kader und Spezialisten
1 Die Ausbildung der Instruktoren, Kader und Spezialisten hat nach dem
Ausbildungskonzept zu erfolgen und ist Sache des Kantons. Der Schweizerische Feuerwehrverband und der Appenzellische Feuerwehrverband werden
mit der Durchführung der entsprechenden Kurse betraut. Die Kantonale
Feuerwehrkommission hat die Ausbildungskonzepte und Kursinhalte zu genehmigen. *
2 Der Besuch der Kurse ist obligatorisch.
Art. 20
Entschädigungen
1 Entschädigungen richten sich nach der Einsatzdauer und erfolgen durch
den Bezirk.
Art. 21
Präsenzkontrolle
1 Die Feuerwehr führt von jeder eingeteilten Person eine Kontrolle über die
Anzahl der besuchten Übungen, Kurse und Einsätze. Diese ist jeweils auf
Ende des Jahres dem Bezirksrat vorzulegen.
Art. 22 Kanton Appenzell Innerrhoden 963.110
Entschuldigungsgründe
1 Als Entschuldigungsgründe gelten:
a) persönliche Krankheit oder Unfall sowie schwere Erkrankung von
nächsten Familienangehörigen;
b) Schwangerschaft und Stillzeit;
c) Todesfälle aus dem nahen Verwandten- und Bekanntenkreis;
d) unabwendbare Amtsgeschäfte oder Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst;
e) mehrtägige Ortsabwesenheit;
f) nachgewiesene berufliche Unabkömmlichkeit.
2 Entschuldigungen haben vor der Übung und vor Kursbeginn zu erfolgen.
Art. 23
Disziplinarmassnahmen
1 Bleiben Angehörige der Feuerwehr in einem Kalenderjahr an zwei oder
mehr Übungen oder an Kursen unentschuldigt fern, so werden sie vom Feuerwehrkommandanten verwarnt.
2 Im Wiederholungsfall werden sie vom Bezirksrat von der Feuerwehr ausgeschlossen.
Art. 24
Ausrüstung
1 Die Bezirke haben den Feuerwehren die für die Erfüllung ihrer Aufgaben
notwendigen und zeitgemässen Gerätschaften und Fahrzeuge sowie die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
2 Die Mannschaft ist einsatztauglich auszurüsten.
Art. 25
Mitwirkungspflicht Privater
1 Wer feststellt oder annehmen muss, dass ohne sein Eingreifen grösserer
Schaden entsteht, hat das Ereignis unverzüglich der Feuerwehr zu melden
und Betroffene oder Bedrohte zu alarmieren.
2 Die Feuerwehr kann in besonderen Fällen Privatpersonen zu angemessenen Hilfeleistungen verpflichten.
3 Die Feuerwehr kann im Schadenfall und zu Übungszwecken Grundstücke,
Gebäude, Fahrzeuge und andere Sachen von Privaten benützen.
963.110 Kanton Appenzell Innerrhoden
4 Im Übungsfall ist die Benützung mit den betroffenen Privaten zum Voraus
abzusprechen; im Schadenfall sind diese so rasch wie möglich zu informieren.
Art. 26 * Ersatzabgaben, Höhe, Promilleansatz
1 Die Höhe der Ersatzabgabe pro ersatzpflichtige Person im Sinne von Art.
13 Abs. 1 FSG beträgt mindestens 2 Promille und höchstens 4 Promille des
für den Kanton steuerpflichtigen Einkommens.
Art. 27 * Ersatzabgaben, Bemessungen und Verfahren
1 Die Vollzug der Ersatzabgabe obliegt der kantonalen Steuerverwaltung.
Sie kann die Ersatzabgabe zusammen mit der Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern verfügen.
2 Die Ersatzabgabe ist für das ganze Kalenderjahr geschuldet, wenn die feuerwehrpflichtige Person am 31. Dezember den steuerrechtlichen Wohnsitz
im Kanton hat. Massgebend ist das steuerpflichtige Einkommen der laufenden Steuerperiode.
3 Feuerwehrpflichtige, deren Einkünfte an der Quelle besteuert werden, haben die Ersatzabgabe nach den von der Standeskommission festgesetzten
Tarifen zu entrichten. Sie wird durch die Verwaltungspolizei bezogen.
4 Über Einsprachen gegen die Verfügung der Ersatzabgabe entscheidet der
Bezirksrat endgültig. Im Übrigen werden die Verfahrens- und Bezugsvorschriften des Steuergesetzes sachgemäss angewendet.
Art. 28
Löschkostenbeitrag / Höhe, Veranlagung und Bezug
1 Der Löschkostenbeitrag beträgt Fr. 100.-- pro überbaute Liegenschaft und
Stockwerkeigentümergemeinschaft. *
2 Die Löschkostenbeiträge werden von den Bezirken jährlich in Zusammenarbeit mit dem Kanton in Rechnung gestellt.
3 Zahlungspflichtig sind der Eigentümer oder Baurechtsnehmer im Zeitpunkt
der Rechnungstellung.
4 Die in Rechnung gestellten Löschkostenbeiträge sind innert 30 Tagen zu
bezahlen.
Kanton Appenzell Innerrhoden 963.110
Art. 29 * Beiträge des Kantons
1 Der Kanton übernimmt die Ausbildungskosten sowie die Entschädigungen
an die Kursteilnehmer gemäss Art. 19 dieser Verordnung.
2 Für die Geltendmachung von Beiträgen aus dem Feuerwehrfonds zum
Rechnungsausgleich gemäss Art. 19 Abs. 3 FSG reichen die Bezirke ihre
Gesuche zusammen mit der abgeschlossenen Jahresrechnung bis spätestens 30. April beim Departement ein. Weitere Einzelheiten werden im Standeskommissionsbeschluss über die Verwendung des Feuerwehrfonds geregelt.
3 Der Beitrag an die Stützpunktfeuerwehren wird von der Standeskommission festgelegt.
4 Die nach Abzug der Auslagen gemäss Abs. 1–3 dieses Artikels verbleibenden Einnahmen sind zweckgebunden zu fondieren. Sofern der Fondsbestand es zulässt, kann die Standeskommission daraus den Bezirken Beiträge an grössere Anschaffungen gewähren. Entsprechende Gesuche sind vor
der Anschaffung an das Departement zu richten. *
5 Die Kantonale Feuerwehrkommission prüft die Unterlagen und Gesuche
gemäss Abs. 2–4 dieses Artikels und stellt über das Departement Antrag an
die Standeskommission. *
IV. Schlussbestimmung
Art. 30 * …
Art. 32 Art. 31 * …
Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat zusammen mit
dem Gesetz über den Feuerschutz vom 25. April 1999 am 1. Januar 2000 in
Kraft.
963.110 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
30.11.1999 01.01.2000 Erlass Erstfassung -
01.10.2001 01.10.2001 Art. 28 Abs. 1 geändert -
27.06.2005 01.01.2005 Art. 26 geändert -
27.06.2005 01.01.2005 Art. 29 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Ingress geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 1 Abs. 1 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 2 Abs. 2 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 19 Abs. 1 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 29 Abs. 4 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 29 Abs. 5 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 30 aufgehoben -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 31 aufgehoben -
22.10.2012 01.01.2013 Art. 2 Abs. 1 geändert -
22.10.2012 01.01.2013 Art. 27 geändert -
Kanton Appenzell Innerrhoden 963.110
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 30.11.1999 01.01.2000 Erstfassung -
Ingress 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 1 Abs. 1 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 2 Abs. 1 22.10.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 2 Abs. 2 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 19 Abs. 1 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 26 27.06.2005 01.01.2005 geändert -
Art. 27 22.10.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 28 Abs. 1 01.10.2001 01.10.2001 geändert -
Art. 29 27.06.2005 01.01.2005 geändert -
Art. 29 Abs. 4 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 29 Abs. 5 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 30 23.10.2006 23.10.2006 aufgehoben -
Art. 31 23.10.2006 23.10.2006 aufgehoben -