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17 provisions
Art. 1
Zweck
1 Die Kantone vereinbaren im Interesse einer bedarfsgerechten, qualitativ
hochstehendenund wirtschaftlich erbrachten medizinischen Versorgung die Sicherstellung der Koordination der Konzentration der hochspezialisierten Medizin. Diese umfasst diejenigen medizinischen Bereiche und Leistungen, die
durch ihre Seltenheit, durch ihr hohes Innovationspotenzial, durch einen hohen
personellen oder technischen Aufwand oder durch komplexe Behandlungsverfahren gekennzeichnet sind. Für die Zuordnung müssen mindestens drei der
genannten Kriterien erfüllt sein, wobei immer aber das der Seltenheit vorliegen
muss.
2 Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zwecks und in Erfüllung der
einschlägigen Vorgaben des Bundes2) vereinbaren die Kantone die gemeinsame Planung und Zuteilung der hochspezialisierten Medizin.
Art. 2
Vollzug der Vereinbarung
1 Die Mitglieder der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -
direktoren aus den Vereinbarungskantonen wählen ein Beschlussorgan (HSM-
Beschlussorgan), dem der Vollzug der Vereinbarung obliegt. Dieses setzt ein
Fachorgan sowie ein Projektsekretariat ein.
1) Vom Landrat genehmigt am 16. Oktober 2008. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am18. Dezember 2008.
2) Art. 39 KVG: geändert durch Beschluss der Bundesversammlung am 21.12.2007; tritt am 1.1.2009 in Kraft.
2 149.11
2 Die Organisation der interkantonalen Planung
Art. 3
Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-Beschlussorgans
1 Das Beschlussorgan setzt sich aus folgenden Mitgliedern der GDK-Plenarversammlung zusammen:
a. den fünf Mitgliedern der Vereinbarungskantone mit Universitätsspital Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt und Genf;
b. fünf Mitglieder aus den anderen Vereinbarungskantonen wovon mindestens zwei Mitglieder Vereinbarungskantone mit einem grossen Zentrumsspital, das interkantonale Leistungsaufgaben wahrnimmt, vertreten.
Zudem können das Bundesamt für Gesundheit, die Schweizerische Universitätskonferenz und santésuisse je eine Person mit beratender Stimme in das
Beschlussorgan delegieren.
2 Die Mitglieder einschliesslich des Präsidiums werden von den GDK-Mitgliedern der Vereinbarungskantone für eine Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine
Wiederwahl ist möglich. Die Stellvertretung richtet sich nach den Bestimmungen in den Statuten der GDK über die Stellvertretung an Plenarversammlungen3).
3 Das Beschlussorgan bestimmt die Bereiche der hochspezialisierten Medizin,
die einer schweizweiten Konzentration bedürfen, und trifft die Planungs- und
Zuteilungsentscheide.
4 Hierzu erstellt es eine Liste der Bereiche der hochspezialisierten Medizin und
der mit der Erbringung der definierten Leistungen beauftragten Zentren. Die
Liste wird periodisch überprüft. Sie gilt als gemeinsame Spitalliste der Vereinbarungskantone gemäss Art. 39 KVG. Die Zuteilungsentscheide werden befristet.
5 Die Entscheide des Beschlussorgans basieren auf Anträgen des Fachorgans.
Art. 4 Das Beschlussorgan beachtet die Kriterien gemäss
Absatz 4. Seine Beschlüsse gemäss Art. 3 Absatz 3 und 4 bedürfen der vorgängigen Stellungnahme des Fachorgans.
6 Das Beschlussorgan kann dem Fachorgan Aufträge erteilen.
7 Die Mitglieder streben eine einvernehmliche Entscheidfindung an. Kann diese
nicht erreichtwerden, erfordert ein Beschluss die Zustimmung von mindestens
vier Mitgliedern aus Vereinbarungskantonen mit Universitätsspital und von vier
Mitgliedern der anderen Vereinbarungskantone.
Art. 5
Statuten der Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und direktoren
3 149.11
Art. 4 Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-Fachorgans
1 Das HSM-Fachorgan besteht aus höchstens 15 unabhängigen Experten, bei
deren Bestellung mehrere geeignete Bewerber aus dem Ausland zu berücksichtigen sind. Das Beschlussorgan bestimmt die Anforderungen an die Experten und legt das Auswahlverfahren fest. Die Mitglieder legen ihre Interessen in
einem Interessenbindungsregister offen.
2 Die Wahl der Experten einschliesslich des Präsidiums erfolgt ad personam
durch das HSM-Beschlussorgan für eine Dauer von 2 Jahren. Eine Wiederwahl
ist möglich.
3 Das HSM-Fachorgan hat folgende Aufgaben:
1. es beobachtet neue Entwicklungen;
2. es stellt und überprüft Anträge auf Aufnahme und Streichung aus dem
HSM-Bereich;
3. es legt die Voraussetzungen fest, welche zur Ausführung einer Dienstleistung bzw. eines Dienstleistungsbereiches erfüllt werden müssen bezüglich Fallzahl, personellen und strukturellen Ressourcen und an unterstützenden Disziplinen;
4. es bereitet die Entscheidungen des Beschlussorgans vor; dazu gehören
insbesondere die Vorbereitungsarbeiten der Zuteilung gemäss den oben
beschriebenen Voraussetzungen sowie die Prüfung der Lösungsvorschläge;
5. es stellt dem Beschlussorgan die entsprechenden Anträge und begründet
diese fachbezogen und wissenschaftlich;
6. es erstattet dem Beschlussorgan jährlich Bericht über den Stand seiner
Arbeiten.
4 Das HSM-Fachorgan berücksichtigt bei der Erfüllung seiner in Absatz 3 genannten Aufgaben folgende Kriterien:
1. Für die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche:
a. Wirksamkeit;
b. Nutzen;
c. Technologisch-ökonomische Lebensdauer;
d. Kosten der Leistung.
2. Für den Zuteilungsentscheid:
a. Qualität
b. Verfügbarkeit hochqualifizierten Personals und Teambildung; c) Verfügbarkeit der unterstützenden Disziplinen;
d. Wirtschaftlichkeit;
e. Weiterentwicklungspotenzial.
3. Für den Entscheid über die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche und
die Zuteilung:
a. Relevanz des Bezugs zu Forschung und Lehre;
4 149.11
b. Internationale Konkurrenzfähigkeit.
5 Die Experten streben eine einvernehmliche Entscheidfindung an. Kann diese
nicht erreichtwerden, werden Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst, wobei mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen. Das Beschlussorgan erlässt die Ausstandsregeln.
Art. 5 Wahl und Aufgaben des HSM-Projektsekretariats
1 Das HSM-Projektsekretariat wird vom Beschlussorgan eingesetzt.
2 Es unterstützt organisatorisch und technisch die im Zusammenhang mit der
Planung der hochspezialisierten Medizin erfolgenden Arbeiten des Beschluss-
und des Fachorgans und koordiniert diese.
Art. 6
Arbeitsweise
1 Das Beschluss- und das Fachorgan geben sich jeweils ein Geschäftsreglement, das die Einzelheiten zur Organisation, Arbeitsweise und Beschlussfassung festlegt. Das Reglement des Fachorgans bedarf der Genehmigung des
Beschlussorgans.
3 Planung
Art. 7
Grundsätze
1 Zur Gewinnung von Synergien ist darauf zu achten, dass die hochspezialisierten Leistungen auf wenige universitäre oder multidisziplinäre Zentren konzentriert werden.
2 Die Planung gemäss dieser Vereinbarung soll mit jener im Bereich der Forschung abgestimmt werden. Forschungsanreize sollen gesetzt und koordiniert
werden.
3 Die Interdependenzen zwischen verschiedenen hochspezialisierten medizinischen Bereichen sind bei der Planung zu berücksichtigen.
4 Die Planung umfasst jene Leistungen, die durch schweizerische Sozialversicherungen mitfinanziert werden.
5 Die Zugänglichkeit für Notfälle sind bei der Planung zu berücksichtigen.
6 Die Planung berücksichtigt die vom schweizerischen Gesundheitswesen erbrachten Leistungen für das Ausland.
7 Bei der Planung können Kooperationsmöglichkeiten mit dem nahen Ausland
genutzt werden.
8 Die Planung kann in Stufen erfolgen.
5 149.11
Art. 8
Besondere Anforderungen an die Planung der Kapazitäten
1 Bei der Zuordnung der Kapazitäten sind folgende Vorgaben zu beachten:
a. Die gesamten in der Schweiz verfügbaren Kapazitäten sind so zu bemessen, dass die Zahl der Behandlungen, die sich unter umfassender kritischer Würdigung erwarten lassen, nicht überschritten werden kann.
b. Die resultierende Anzahl der Behandlungsfälle der einzelnen Einrichtung
pro Zeitperiode darf die kritische Masse unter den Gesichtspunkten der
medizinischen Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit nicht unterschreiten.
c. Den Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Zentren im Ausland kann
Rechnung getragen werden.
Art. 9
Auswirkungen auf die kantonalen Spitallisten
1 Die Vereinbarungskantone übertragen ihre Zuständigkeit gemäss Art. 39 Absatz 1 Buchstabe e KVG zum Erlass der Spitalliste für den Bereich der hochspezialisierten Medizin dem HSMBeschlussorgan.
2 Ab dem Zeitpunkt der gemäss Art. 3 Absatz 3 und 4 erfolgten Bestimmung eines Bereiches der hochspezialisierten Medizin und seiner Zuteilung durch das
HSM-Beschlussorgan an mit der Einbringung der betreffenden Leistung beauftragte Zentren gelten abweichende Spitallistenzulassungen der Kantone im
entsprechenden Umfang als aufgehoben.
4 Finanzen
Art. 10
Verteilung der Kosten
1 Die Kosten der Tätigkeit der im 2. Abschnitt genannten Organe sowie des Sekretariats werden von den der Vereinbarung beigetretenen Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getragen.
5 Streitbeilegung
Art. 11
Streitbeilegungsverfahren
1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, Meinungsverschiedenheiten und
Streitigkeiten nach Möglichkeit gütlich zu regeln.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Interkantonalen Rahmenvereinbarung (IRV)4) über die Streitbeilegung.
4) Rahmenvereinbarung Ober die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24.6.2005, Abschnitt IV.
6 149.11
6 Rechtspflege und Schlussbestimmungen
Art. 12
Beschwerde und Verfahrensrecht
1 Gegen Beschlüsse betreffend die Festsetzung der gemeinsamen Spitalliste
nach Art. 3 Absatz 3 und 4 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
nach Art. 53 KVG5) geführt werden.
2 Auf diese Beschlüsse finden sinngemäss die bundesrechtlichen Vorschriften
über das Verwaltungsverfahren6) Anwendung.
Art. 13
Beitritt und Austritt
1 Der Beitritt zur Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirksam.
2 Jeder Vereinbarungskanton kann durch Erklärung gegenüber der GDK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam.
3 Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttreten der Vereinbarung und fünf Jahre nach erfolgtem Beitritt abgegeben
werden.
Art. 14
Berichterstattung
1 Das Präsidium des Beschlussorgans stattet den Vereinbarungskantonen jährlich über den Stand der Umsetzung dieser Vereinbarung Bericht.
Art. 15
Inkrafttreten
1 Die GDK setzt die Vereinbarung in Kraft7), wenn ihr 17 Kantone einschliesslich der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt und
Genf) beigetreten sind8). Für später beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung
mit der Mitteilung gemäss Art. 13 Absatz 1 in Kraft.
Art. 16
Geltungsdauer und Ausserkrafttreten
1 Die Vereinbarung gilt unbefristet.
2 Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 17 fällt oder wenn einer der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt oder
Genf) austritt.
5) Sofern der Beschluss v. 21.12.2007 bei Inkraftsetzung der IVHSM in Kraft getreten ist, sonst gilt bis dahin Art. 34 Verwaltungsgerichtsgesetz (WG) SR 173.32
6) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) vom 20. Dezember 1968, SR 172.021
7) Vom Vorstand der GKD am 22. Januar 2009 rückwirkend auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt.
8) Bis 6. Januar 2009 sind alle Kantone beigetreten.
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Art. 17
Änderung der Vereinbarung
1 Stellen die Vereinbarungskantone fest, dass eine Anpassung der Vereinbarung erforderlich ist, nehmen sie entsprechende Verhandlungen auf. Auf Antrag von drei Vereinbarungskantonen leitet die GDK die Anpassung der Vereinbarung ein. Die Anpassung tritt in Kraft, wenn ihr sämtliche Vereinbarungskantone beigetreten sind.
8 149.11
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
14.03.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung GS 36.0944
9 149.11
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 14.03.2008 01.01.2009 Erstfassung GS 36.0944