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Km vom 20. September 2016 des Beschlusses Nr. 198/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Liechtenstein · 0.110.038.65 · treaty

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31ed (Beschluss 2010/C 326/07 der Kommission) Folgendes eingefügt: "31f. 32010 R 1092: Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten nehmen an der Arbeit des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) teil. b) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘, ‚zuständige Behörden‘ und ‚Aufsichtsbehörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten und ihre zuständigen Behörden beziehungsweise Aufsichtsbehörden. Dies gilt nicht für Art. 5 Abs. 2, Art. 9 Abs. 5 und Art. 11 Abs. 1 Bst. c. c) In Art. 6 Abs. 2 wird Folgendes angefügt: ‚c) die Präsidenten der nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten beziehungsweise - im Falle Liechtensteins - ein hochrangiger Vertreter des Finanzministeriums; d) ein Mitglied des Kollegiums der EFTA-Überwachungsbehörde, wenn dies für deren Tätigkeitsbereich von Relevanz ist. Die Mitglieder des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht gemäss den Bst. c und d nehmen dann nicht an der Arbeit des Verwaltungsrats teil, wenn die Situation einzelner Finanzinstitute oder Mitgliedstaaten der EU zur Sprache gebracht werden könnte.‘ d) In Art. 13 Abs. 1 wird folgender Bst. angefügt: ‚i) je ein Vertreter der nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten beziehungsweise - im Falle Liechtensteins - des Finanzministeriums; Diese Vertreter nehmen dann nicht an der Arbeit des Beratenden Fachausschusses teil, wenn dabei die Situation einzelner Finanzinstitute oder Mitgliedstaaten zur Sprache gebracht werden könnte.‘ e) In Art. 15 Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde, die nationalen Zentralbanken, die nationalen Aufsichtsbehörden und die nationalen Statistikbehörden der EFTA-Staaten arbeiten eng mit dem ESRB zusammen und stellen ihm alle zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäss dem EWR-Abkommen erforderlichen Informationen zu Verfügung.‘ f) In Art. 16 Abs. 3 werden nach den Wörtern ‚der Kommission‘ die Wörter ‚ und, sofern ein EFTA-Staat oder eine oder mehrere seiner Aufsichtsbehörden zu den Adressaten zählen, dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten‘ und nach dem Wort ‚ESA‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. g) In Art. 17 Abs. 1 und 2 und Art. 18 Abs. 1 werden nach den Wörtern ‚dem Rat‘ die Wörter ‚und, sofern ein EFTA-Staat oder eine oder mehrere seiner Aufsichtsbehörden zu den Adressaten zählen, dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten‘ eingefügt. h) Art. 17 Abs. 3 gilt nicht für Beschlüsse betreffend an einen oder mehrere EFTA-Staaten gerichtete Empfehlungen. i) In Art. 18 Abs. 4 werden nach dem Wort ‚ESA‘ die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde und der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten‘ eingefügt."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2016 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 30. September 2016. (Es folgen die Unterschriften) Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zum Beschluss Nr. 198/2016 zur Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 1092/2010 in das EWR-Abkommen Die Vertragsparteien weisen darauf hin, dass die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 für Staaten, die nicht Mitglied der EU sind, nur eine begrenzte Teilnahme am Europäischen Ausschuss für Systemrisiken vorsieht. Im Hinblick auf mögliche künftige Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 wird die EU prüfen, ob den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten ein Recht auf Teilnahme gewährt werden könnte, das dem Recht der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten auf Teilnahme an den drei in den Beschlüssen Nr. 199/2016, Nr. 200/2016 und Nr. 201/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses genannten Europäischen Aufsichtsbehörde entspricht.

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