§ 1
Zweck 1 Zur Förderung kultureller Tätigkeiten und zur Anerkennung bedeutender kultureller Leistungen wird ein Kulturpreis ausgerichtet.
Basel-Stadt · RiE 494.400 · communal act
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Zweck 1 Zur Förderung kultureller Tätigkeiten und zur Anerkennung bedeutender kultureller Leistungen wird ein Kulturpreis ausgerichtet.
Jury 1 Für die Ausrichtung des Kulturpreises ist eine Jury, bestehend aus sieben Mitgliedern, zuständig. Sie wird vom Gemeinderat gewählt. 2 Ihre Entscheide trifft sie nach geheimer Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit. *
Amtsdauer 1 Die Amtsdauer der Jury entspricht derjenigen des Gemeinderats.
Organisation 1 Die Jury wählt aus ihren Mitgliedern das Präsidium und Vizepräsidium für eine Amtsdauer von zwei Jahren. 1bis Das Sekretariat wird von der zuständigen Verwaltungsabteilung sichergestellt. Die Protokolle werden nur den Mitgliedern zugestellt und sind nicht öffentlich zugänglich. * 2 Die Organisation der Vergabe des Kulturpreises erfolgt durch die zuständige Verwaltungsabteilung.
Anerkennungs- oder Förderpreis 1 Der Kulturpreis wird als Anerkennung für bedeutende kulturelle Leistungen oder als Förderpreis an fähige junge Kulturschaffende vergeben.
Bezug zu Riehen 1 Die Preisempfängerin oder der Preisempfänger muss in Riehen einen festen Wohnsitz haben oder zur Gemeinde in einer besonderen Beziehung stehen.
Ausrichtung des Kulturpreises 1 Der Kulturpreis wird in der Regel alle zwei Jahre ausgerichtet. *
Preissumme 1 Für die Ausrichtung des Kulturpreises steht jeweils eine Preissumme von CHF 10'000 zur Verfügung. * 2 Im Einzelfall dürfen in der Regel nicht mehr als CHF 10'000 ausgerichtet werden. Es können auch mehrere Auszeichnungen verliehen werden. * 1) RiE 111.100
Verzicht auf die Vergabe 1 Die Jury kann in begründeten Fällen auf die Vergabe eines Kulturpreises verzichten. * 2 … *
Vorschlag 1 Die Jury unterbreitet dem Gemeinderat alle zwei Jahre einen Vorschlag für die Vergabe des Kultur -
Entscheid 1 Der Entscheid betreffend Kulturpreis wird in der Regel spätestens im März getroffen. * Schlussbestimmung Das Reglement wird publiziert. Es tritt am 1. Mai 2018 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement betreffend Ausrichtung eines jährlichen Kulturpreises vom 3. Januar 1995 aufgehoben. Kulturpreis: Reglement RiE 494.400 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 10.04.2018 01.05.2018 Erlass Erstfassung KB 21.04.2018 19.12.2023 01.01.2024 § 9 Abs. 1 geändert KB 23.12.2023 19.12.2023 01.01.2024 § 9 Abs. 2 aufgehoben KB 23.12.2023 28.10.2025 01.01.2026 § 2 Abs. 2 eingefügt KB 01.11.2025 28.10.2025 01.01.2026 § 4 Abs. 1bis eingefügt KB 01.11.2025 28.10.2025 01.01.2026 § 7 Abs. 1 geändert KB 01.11.2025 28.10.2025 01.01.2026 § 8 Abs. 1 geändert KB 01.11.2025 28.10.2025 01.01.2026 § 8 Abs. 2 geändert KB 01.11.2025 28.10.2025 01.01.2026 § 10 Abs. 1 geändert KB 01.11.2025 28.10.2025 01.01.2026 § 11 Abs. 1 geändert KB 01.11.2025 Kulturpreis: Reglement RiE 494.400 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 10.04.2018 01.05.2018 Erstfassung KB 21.04.2018 § 2 Abs. 2 28.10.2025 01.01.2026 eingefügt KB 01.11.2025 § 4 Abs. 1bis 28.10.2025 01.01.2026 eingefügt KB 01.11.2025 § 7 Abs. 1 28.10.2025 01.01.2026 geändert KB 01.11.2025 § 8 Abs. 1 28.10.2025 01.01.2026 geändert KB 01.11.2025 § 8 Abs. 2 28.10.2025 01.01.2026 geändert KB 01.11.2025 § 9 Abs. 1 19.12.2023 01.01.2024 geändert KB 23.12.2023 § 9 Abs. 2 19.12.2023 01.01.2024 aufgehoben KB 23.12.2023 § 10 Abs. 1 28.10.2025 01.01.2026 geändert KB 01.11.2025 § 11 Abs. 1 28.10.2025 01.01.2026 geändert KB 01.11.2025