Art. 5a
Abgrenzung
1 Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich und einem von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterschieden.
2 Im Staatsvertragsbereich werden die Verpflichtungen aus den internationalen Verträgen ins kantonale Recht umgesetzt.
3 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich werden innerstaatliche Bestimmungen der Kantone harmonisiert.
Art. 6 * Auftragsarten
1 Im Staatsvertragsbereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf die in
den Staatsverträgen definierten Aufträge, insbesondere:
a. Bauaufträge über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten;
b. Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf;
c. Dienstleistungsaufträge.
2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich findet diese Vereinbarung
Anwendung auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen.
Art. 7 * Schwellenwerte
1 Die Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich sind im Anhang 1 aufgeführt.
1bis Die Schwellenwerte im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich sind
im Anhang 2 aufgeführt.
1ter Die Mehrwertsteuer wird bei der Schätzung des Auftragswertes nicht berücksichtigt.
2 Werden für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge vergeben, ist im Staatsvertragsbereich der Gesamtwert der Hoch- und Tiefbau
arbeiten massgebend. Bauaufträge im Staatsvertragsbereich, die je einzeln
den Wert von zwei Millionen Franken nicht erreichen und zusammengerechnet 20 Prozent des Wertes des gesamten Bauwerkes nicht überschreiten,
müssen mindestens nach den Bestimmungen des von Staatsverträgen nicht
erfassten Bereiches vergeben werden (Bagatellklausel).
Art. 8 * Auftraggeberin und Auftraggeber
1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung:
a. Kantone, Gemeinden sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts
auf kantonaler und kommunaler Ebene, mit Ausnahme ihrer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten;
b. aufgehoben;
c. Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, jeweils
in den Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie
Telekommunikation. Sie unterstehen dieser Vereinbarung nur für
Aufträge, die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit in diesen Bereichen vergeben;
d. weitere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss den entsprechenden Staatsverträgen.
2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterstehen dieser Vereinbarung überdies:
a. andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme derer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten;
b. Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.
3 Vergaben, an denen mehrere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss
den Absätzen 1 und 2 beteiligt sind, unterstehen dem Recht am Sitz der
Hauptauftraggeberin oder des Hauptauftraggebers. Vergaben durch eine
gemeinsame Trägerschaft unterstehen dem Recht am Sitz der Trägerschaft.
Hat diese keinen Sitz, gilt das Recht am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit oder der Arbeitsausführung. Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
4 Vergaben einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers gemäss den Absätzen 1 und 2, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet ihres Sitzes erfolgt,
unterstehen dem Recht am Ort des Sitzes der Auftraggeberin oder des Auftraggebers oder am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit.
Art. 9 * Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht
1 Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen und
Anbietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben:
a. in einem beteiligten Kanton;
b. in einem Staat, der durch einen Staatsvertrag zum öffentlichen Beschaffungswesen verpflichtet ist;
c. …
Art. 10 Ausnahmen
1 Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf:
a. Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen
und Strafanstalten;
b. Aufträge, die im Rahmen von Agrar- und Ernährungshilfsprogrammen erteilt werden;
c.
* Aufträge, die aufgrund eines Staatsvertrages über ein gemeinsam
zu verwirklichendes und zu tragendes Objekt vergeben werden;
d. Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation vergeben werden;
e. Aufträge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial und für die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungsinfrastruktur von Gesamtverteidigung und Armee.
2 Die Auftraggeberin und der Auftraggeber brauchen einen Auftrag nicht
nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn:
a. dadurch die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit
gefährdet sind;
b. der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und
Pflanzen dies erfordert oder
c. dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt würden.
4. Verfahren
Art. 11 Allgemeine Grundsätze
1 Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze eingehalten:
a. Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und
Anbieter;
b. wirksamer Wettbewerb;
c. Verzicht auf Abgebotsrunden;
d. Beachtung der Ausstandsregeln;
e. Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
f. Gleichbehandlung von Frau und Mann;
g. Vertraulichkeit von Informationen.
Art. 12 * Verfahrensarten
1 Es werden folgende Verfahrensarten unterschieden:
a. das offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt und alle
Anbieterinnen und Anbieter ein Angebot einreichen können;
b. das selektive Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt. Alle Anbieterinnen und Anbieter können einen Antrag auf Teilnahme einreichen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt aufgrund von Eignungskriterien die Anbieterinnen und Anbieter, die
ein Angebot einreichen dürfen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann in der Ausschreibung die Zahl der zur Angebotsabgabe eingeladenen Anbieterinnen und Anbieter beschränken,
wenn sonst die Auftragsvergabe nicht effizient abgewickelt werden kann. Dabei muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet
sein;
bbis. das Einladungsverfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der
Auftraggeber bestimmt, welche Anbieterinnen oder Anbieter ohne
Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe eingeladen werden.
Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber muss wenn möglich
mindestens drei Angebote einholen;
c. das freihändige Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der
Auftraggeber einen Auftrag ohne Ausschreibung direkt vergibt.
2 …
3 Wer einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet, regelt
im Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzelfall.
Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann dabei ganz oder teilweise
auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen, soweit solche Bestimmungen nicht gegen die Grundsätze dieser Vereinbarung verstossen.
Art. 12a * Wahl der Verfahren
1 Aufträge im Staatsvertragsbereich können wahlweise im offenen oder selektiven Verfahren vergeben werden. In besonderen Fällen gemäss den internationalen Verträgen können sie im freihändigen Verfahren vergeben werden.
2 Aufträge im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich können gemäss
den Schwellenwerten im Anhang 2 überdies im Einladungs- oder im freihändigen Verfahren vergeben werden.
3 Die Kantone können im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich für die
Verfahren tiefere Schwellenwerte ansetzen. Daraus dürfen keine Gegenrechtsvorbehalte abgeleitet werden.
Art. 13 * Kantonale Ausführungsbestimmungen
1 Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten:
a. die notwendigen Veröffentlichungen sowie die Publikation der
Schwellenwerte;
b. die Bezugnahmen auf nicht diskriminierende technische Spezifikationen;
c. die Bestimmung von ausreichenden Fristen für die Einreichung der
Angebote;
d. ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen und
Anbieter nach objektiven und überprüfbaren Kriterien;
e. die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterinnen
und Anbieter, die in ständigen Listen der beteiligten Kantone eingetragen sind;
f. die geeigneten Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das
wirtschaftlich günstigste Angebot gewährleisten;
g. den Zuschlag durch Verfügung;
h. die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages;
i. die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabeverfahrens auf wichtige Gründe;
j. die Archivierung.
Art. 14 Vertragsschluss
1 Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zuschlag
nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, die
Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
2 Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zuschlag hängig, so teilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Vertragsschluss umgehend der Beschwerdeinstanz mit.
5. Rechtsschutz
Art. 15 * Beschwerderecht und Frist
1 Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ist die Beschwerde an eine unabhängige kantonale Instanz zulässig. Diese entscheidet endgültig.
1bis Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten:
a. die Ausschreibung des Auftrags;
b. der Entscheid über Aufnahmen einer Anbieterin oder eines Anbieters in eine ständige Liste gemäss Artikel 13 Buchstabe e;
c. der Entscheid über Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
im selektiven Verfahren;
d. der Ausschluss aus dem Verfahren;
e. der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Abbruch des Vergabeverfahrens.
2 Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügungen einzureichen.
3 Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, ist das Bundesgericht für
Beschwerden, welche die Anwendung dieser Vereinbarung betreffen, zuständig.
Art. 16 Beschwerdegründe
1 Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b. unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes.
2 Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden.
3 Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, können die Bestimmungen
dieser Vereinbarung direkt geltend gemacht werden.
Art. 17 Aufschiebende Wirkung
1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3 Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdeführerin oder
des Beschwerdeführers angeordnet und kann sie zu einem bedeutenden
Nachteil führen, kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer
innerhalb nützlicher Frist zur Leistung von Sicherheiten für die Verfahrenskosten und mögliche Parteientschädigungen verpflichtet werden. Wird die
Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, wird der Entscheid über die aufschiebende Wirkung hinfällig.
4 Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sind verpflichtet, den
Schaden zu ersetzen, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden ist,
wenn sie absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
Art. 18 Entscheid
1 Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann die Beschwerdeinstanz die
Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst entscheiden
oder sie an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit oder ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen.
2 Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als
begründet, stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung rechtswidrig ist.
6. Überwachung
Art. 19 Kontrollen und Sanktionen
1 Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor
und nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber
und die Anbieterinnen und Anbieter.
2 Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestimmungen vor.
7. Schlussbestimmungen
Art. 20 Beitritt und Austritt
1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitrittserklärung dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt.
2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs
Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen, das den Austritt
dem Bund mitteilt.
Art. 21 * Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind, durch Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung der Bundesgesetze und für weitere
Mitglieder mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes im gleichen Organ in
Kraft.1)
2 Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung.
3 Im Verhältnis zu den Kantonen, welche die vorliegend geänderten Bestimmungen vom 15. März 2001 nicht übernommen haben, gilt weiterhin die unveränderte Vereinbarung vom 25. November 1994.
Art. 22 Übergangsrecht
1 Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden.
2 Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträgen,
die vor dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird,
ausgeschrieben werden.
A1. Anhang 1: Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich
Art. A1-1 Government Procurement Agreement GPA (WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen)
1 Kantone als Auftraggeber2)
a. Bauarbeiten Gesamtwert 8'700'000 Fr. / 5'000'000 SZR
b. Lieferungen Auftragswert 350'000 Fr. / 200'000 SZR
c. Dienstleistungen Auftragswert 350'000 Fr. / 200'000 SZR
2 Behörden und öffentliche Unternehmen in den Sektoren Wasser, Energie,
Verkehr und Telekommunikation als Auftraggeberinnen
a. Bauarbeiten Gesamtwert 8'700'000 Fr. / 5'000'000 SZR
b. Lieferungen Auftragswert 700'000 Fr. / 400'000 SZR
c. Dienstleistungen Auftragswert 700'000 Fr. / 400'000 SZR
1) Beigetreten per 1. Juni 2009 (B LG 3. Mai 2009)
2) SZR = Sonderziehungsrechte
Art. A1-2 Bilaterale Abkommen
1 Gemäss bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind auch folgende Auftraggeberinnen und Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt:
a. Gemeinden, Bezirke
1. Bauarbeiten Gesamtwert 8'700'000 Fr. / 6'000'000 €
2. Lieferungen Auftragswert 350'000 Fr. / 240'000 €
3. Dienstleistungen Auftragswert 350'000 Fr. / 240'000 €
b. Private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen
Rechten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr
1. Bauarbeiten Gesamtwert 8'700'000 Fr. / 6'000'000 €
2. Lieferungen Auftragswert 700'000 Fr. / 480'000 €
3. Dienstleistungen Auftragswert 700'000 Fr. / 480'000 €
c. Öffentliche sowie aufgrund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private Unternehmen im Bereich des Schienenverkehrs und der Gas- und Wärmeversorgung
1. Bauarbeiten Gesamtwert 8'000'000 Fr. / 5'000'000 €
2. Lieferungen Auftragswert 640'000 Fr. / 400'000 €
3. Dienstleistungen Auftragswert 640'000 Fr. / 400'000 €
d. Öffentliche sowie aufgrund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private Unternehmen im Bereich der Telekommunikation3)
1. Bauarbeiten Gesamtwert 8'000'000 Fr. / 5'000000 €
2. Lieferungen Auftragswert 960'000 Fr. / 600'000 €
3. Dienstleistungen Auftragswert 960'000 Fr. / 600'000 €
A2. Anhang 2: Schwellenwerte und Verfahren im von
Staatsverträgen nicht erfassten Bereich
Art. A2-1 Verfahrensarten
1 Verfahrensarten nach Auftragswerten
a. Freihändige Vergabe
1. Lieferungen unter 100'000 Fr.
2. Dienstleistungen unter 150'000 Fr.
3. Bauarbeiten Baunebengewerbe unter 150'000 Fr.
4. Bauarbeiten Bauhauptgewerbe unter 300'000 Fr.
b. Einladungsverfahren
1. Lieferungen unter 250'000 Fr.
2. Dienstleistungen unter 250'000 Fr.
3. Bauarbeiten Baunebengewerbe unter 250'000 Fr.
4. Bauarbeiten Bauhauptgewerbe unter 500'000 Fr.
3) Dieser Bereich ist ausgeklinkt (Verordnung des UVEK über die Nichtunterstellung
unter das öffentliche Beschaffungsrecht, insbesondere Anhang).
c. offenes/selektives Verfahren
1. Lieferungen ab 250'000 Fr.
2. Dienstleistungen ab 250'000 Fr.
3. Bauarbeiten Baunebengewerbe ab 250'000 Fr.
4. Bauarbeiten Bauhauptgewerbe ab 500'000 Fr.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
03.05.2009 01.06.2009 Art. 1 totalrevidiert -
03.05.2009 01.06.2009 Art. 2 Abs. 1, b. geändert -
03.05.2009 01.06.2009 Art. 3 Abs. 1 geändert -
03.05.2009 01.06.2009 Titel 2. geändert -
03.05.2009 01.06.2009 Art. 4 totalrevidiert -
03.05.2009 01.06.2009 Art. 5 aufgehoben -
03.05.2009 01.06.2009 Art. 6 totalrevidiert -
03.05.2009 01.06.2009 Art. 7 totalrevidiert -
03.05.2009 01.06.2009 Art. 8 totalrevidiert -
03.05.2009 01.06.2009 Art. 9 totalrevidiert -
03.05.2009 01.06.2009 Art. 10 Abs. 1, c. geändert -
03.05.2009 01.06.2009 Art. 12 totalrevidiert -
03.05.2009 01.06.2009 Art. 12a eingefügt -
03.05.2009 01.06.2009 Art. 13 totalrevidiert -
03.05.2009 01.06.2009 Art. 15 totalrevidiert -
03.05.2009 01.06.2009 Art. 21 totalrevidiert -
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 1 03.05.2009 01.06.2009 totalrevidiert -
Art. 2 Abs. 1, b. 03.05.2009 01.06.2009 geändert -
Art. 3 Abs. 1 03.05.2009 01.06.2009 geändert -
Titel 2. 03.05.2009 01.06.2009 geändert -
Art. 4 03.05.2009 01.06.2009 totalrevidiert -
Art. 5 03.05.2009 01.06.2009 aufgehoben -
Art. 6 03.05.2009 01.06.2009 totalrevidiert -
Art. 7 03.05.2009 01.06.2009 totalrevidiert -
Art. 8 03.05.2009 01.06.2009 totalrevidiert -
Art. 9 03.05.2009 01.06.2009 totalrevidiert -
Art. 10 Abs. 1, c. 03.05.2009 01.06.2009 geändert -
Art. 12 03.05.2009 01.06.2009 totalrevidiert -
Art. 12a 03.05.2009 01.06.2009 eingefügt -
Art. 13 03.05.2009 01.06.2009 totalrevidiert -
Art. 15 03.05.2009 01.06.2009 totalrevidiert -
Art. 21 03.05.2009 01.06.2009 totalrevidiert -