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Vorschriften zum Gestaltungsplan Sportanlage Oerlikon

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1 Gemeinderatsbeschluss vom 29. April 19811
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10

10 provisions

Art. 1 Gemeinderatsbeschluss vom 29. April 19811

Geltungsbereich 1Für das Gebiet der Sportanlage Oerlikon wird ein privater Gestaltungsplan im Sinne von § 85 ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG) festgesetzt. 2Er setzt sich zusammen aus den nachstehenden Vorschriften und dem zugehörigen Plan im Massstab 1:500.

Art. 2

Ergänzendes Recht 1Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gilt im Geltungsbereich das PBG mit Einschluss der ausführenden Erlasse. 2Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, findet die allgemeine Bau- und Zonenordnung samt den Vorschriften über den Wohnflächenanteil keine Anwendung. 3Wird der Gestaltungsplan aufgehoben, gilt im Geltungsbereich die dannzumalige allgemeine Bau- und Zonenordnung mit Einschluss der Vorschriften über den Wohnanteil.

Art. 3

Bestandteile der Überbauung Die Überbauung des Plangebietes umfasst - eine Kunsteisbahn mit alternativer Sommernutzung in Form einer erhöhten Plattform mit überdecktem und offenem Eisfeld sowie Zuschauertribüne in der Eishalle; - einen zweigeschossigen Garderobentrakt samt Publikumsräumen, Nebenräumen und technischen Anlagen; - eine Platzwartwohnung; - zwei ebenerdige Einstellhallen für Fahrzeuge.

Art. 4

Gebäudemantel 1Massgebend für den Gebäudemantel sind die im zugehörigen Plan (Art. 1 Abs. 2) eingetragene Mantelgrenzlinie und Mantelhöhe. 2Die Lage des Baukörpers innerhalb der Mantelgrenzlinie und Mantelhöhe ist derart zu wählen, dass kein Gebäudeteil über den Gebäudemantel hinausragt. 3Über den Gebäudemantel hinausragen dürfen Beleuchtungsanlagen und Anlagen der internen Erschliessung.

Art. 5

Baumasse Der oberirdisch umbaute Raum darf mit seinen Aussenmassen 65 000 m3 nicht überschreiten.

Art. 6

Parkierung Im Geltungsbereich sind mindestens 130 Autoparkplätze und 150 Abstellplätze für Velos und Mopeds bereitzustellen.

Art. 7

Erschliessung Für den motorisierten Verkehr erfolgt die Erschliessung über die Siewerdtstrasse.

Art. 8

Baumschutz Entlang der Siewerdtstrasse muss eine Pappelreihe gewährleistet sein.

Art. 9

Inkrafttreten Der Stadtrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens2 des Gestaltungsplans nach der Genehmigung durch den Regierungsrat.3 Mit Inkrafttreten des Gestaltungsplans wird die Sonderbauordnung Sportanlagen Oerlikon vom 23. Februar 1977 aufgehoben.

Art. 10

Änderungen durch den Stadtrat 1Der Stadtrat ist ermächtigt, Änderungen des Gestaltungsplans in eigener Zuständigkeit vorzunehmen, sofern sie sich als Folge von Rekursen oder im Genehmigungsverfahren als notwendig erweisen. 2Solche Beschlüsse sind im städtischen und im kantonalen Amtsblatt sowie in der Amtlichen Sammlung zu veröffentlichen. 1 AS 38, 75. 2 1. August 1982 (StRB Nr. 1919 vom 30. Juni 1982). 3 RRB vom 2. Juni 1982.

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