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18 provisions
Art. 1 Gemeinderatsbeschluss vom 27. September 19951
Geltungsbereich und Bestandteile
1Der Gestaltungsplanperimeter umfasst die Grundstücke Kat.-
Nrn. 6615 und 6616 zwischen Limmatstrasse, Wilhelmstrasse
und Heinrichstrasse im Umfang von 14 800 m² sowie den angrenzenden Trottoirbereich der Heinrichstrasse.
2Der Gestaltungsplan setzt sich aus den nachstehenden Vorschriften und dem dazugehörigen Plan im Massstab 1:500 zusammen.
Art. 2
Ergänzendes Recht
1Im Gestaltungsplanperimeter gelten die nachstehenden Vorschriften. Vorgehendes kantonales Recht und Bundesrecht
bleiben vorbehalten.
2Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, sind die Bestimmungen der kommunalen Bau- und Zonenordnung nicht anwendbar.
Art. 3
Baubereiche, Bauten und Anlagen
Der Gestaltungsplanperimeter gliedert sich in die Teilgebiete A,
B und C.
Teilgebiet A: Schulbauten in den durch die Mantellinien festgelegten Baubereichen sowie das Gebäude Heinrichstrasse 240
Teilgebiet B: Quartierpark
Art. 4 Teilgebiet C: Trottoirbereich Heinrichstrasse
Grenz- und Gebäudeabstände
1Es gelten die Abstandsvorschriften gemäss § 270 Abs. 1 und
Abs. 2 PBG. Bei einem Sheddach im Baubereich A2 entfällt ein
Mehrhöhenzuschlag gemäss § 270 Abs. 2 PBG, wenn die Traufen nicht höher als 12 m über dem gewachsenen Boden liegen
und der Nachbar zustimmt.
2Der minimale Gebäudeabstand zwischen Schulhaus und
Turnhalle beträgt 11,00 m. Ansonsten bestimmen innerhalb des
Gestaltungsplanperimeters die Mantellinien die minimalen Abstände.
3Gegenüber dem Schützeweg ist kein Wegabstand im Sinne
von § 265 PBG einzuhalten.
4Die geschlossene Bauweise ist gestattet.
Art. 5
Gebäudemantel
1Die oberirdischen Baukörper sind durch die im Situations- bzw.
Schnittplan 1:500 festgelegten Mantellinien und die zugehörigen maximalen Höhenkoten bestimmt.
Baubereich A1: Kote 424,20 m ü.M.
Baubereich A2: Kote 422,00 m ü.M.
2Es dürfen keine Bauten über den Gebäudemantel hinausragen, ausser
a) Baubereich A 1: Eine Abwartwohnung (max. 150 m² Bruttofläche), Überdachungen der Dachterrasse und kleine Aufenthaltsräume bei den Treppenaufgängen, welche unter einem der Gebäudehöhe allseits angelegten Profilwinkel von
450 zurückversetzt sind.
b) Aufbauten für Liftüberfahrten, Kamine und kleinere technische Anlagen. Aufbauten für Klimaanlagen sind nicht gestattet.
3Die Kote von 398,90 m ü.M. darf mit Fundamentbauten nicht
unterschritten werden. Lokale Vertiefungen bis im Maximum
10% der überbauten bzw. unterkellerten Fläche sind möglich.
4Innerhalb des Perimeters führen Baulinien und Baubegrenzungslinien nicht zu einer Beschränkung der Gebäudehöhe im
Sinne von § 278 PBG.
5Im Teilgebiet A sind besondere Gebäude im Sinne des PBG
bis zu einer Grundfläche von insgesamt 400 m² auch ausserhalb der Mantellinien möglich.
Art. 6
Geschosszahl
Gebäude/Bau A1: 5 Vollgeschosse + 1 anrechenbares Untergeschoss + 1 Dachgeschoss
Art. 7 Gebäude/Bau A2: 4 Vollgeschosse + 1 anrechenbares Untergeschoss
Unterkellerung
1Teilgebiet A: Unter Berücksichtigung der öffentlichen Werkleitungen entlang des Schützeweges und der Baumpflanzung sind
unterirdische Bauten zulässig.
2Teilgebiete B und C: Es ist keine Unterkellerung gestattet.
Art. 8
Bestehendes Gebäude Heinrichstrasse 240
1Das Gebäude Heinrichstrasse 240 bleibt bestehen. Bauliche
Massnahmen und Nutzungsänderungen zur Erhaltung der
Funktionstüchtigkeit sind zulässig.
2Ein allfälliger Neubau im Bereich des Gebäudes Heinrichstrasse 240 bedingt einen Projektwettbewerb sowie die Anpassung
dieses Gestaltungsplans.
3Bei Bezug des ersten Neubaus, der gestützt auf diesen Gestaltungsplan erstellt wird, muss der Lageranbau an das Gebäude
Heinrichstrasse 240 abgebrochen und die Umgebung in Stand
gestellt sein.
Art. 9
Nutzweise
1Teilgebiet A: Schulbauten mit zugehörigen Nebeneinrichtungen und Sporthalle. Die Aussenanlagen sind der Öffentlichkeit
ausserhalb der Schulzeit für anlageverträgliche Nutzungen zugänglich.
2Teilgebiet B: Der Quartierpark ist öffentlich zugänglich und
kann zeitweise als Veranstaltungsplatz (Zirkus, Quartieranlässe
usw.) genutzt werden. Dauernde technische Einrichtungen,
weIche die freie Nutzung durch die Bevölkerung behindern
könnten, sind unzulässig. Ein Teil der Fläche kann durch den
Schulbetrieb mitbenutzt werden, sofern keine festen Einrichtungen erstellt, keine fixen Belegungszeiten festgesetzt und die
Hauptnutzung nicht behindert wird.
3Teilgebiet C: Für die Öffentlichkeit nutzbarer Vorgartenbereich. Dauernde technische Einrichtungen und die Parkierung
von Autos oder Zweiradfahrzeugen sind nicht zulässig.
Art. 10
Ausnützung
Die zulässige Gesamtnutzfläche beträgt im Maximum
− für den Baubereich A1: 14 050 m², davon
in den Vollgeschossen 2470 m²
im Untergeschoss 1500 m²
im Dachgeschoss 200 m²
− für den Baubereich A2: 5600 m²
An die Gesamtnutzfläche angerechnet werden:
− alle Vollgeschosse (inklusive Aussenwände)
− im Dachgeschoss und in den Untergeschossen Räume, die
dem dauernden Aufenthalt dienen, inklusive zugehörige Nebenräume und Erschliessungsflächen. Stossen anrechenbare auf nicht anrechenbare Räume, wird bis zur Wandmitte
gemessen. Liegen anrechenbare Räume an Aussenwänden, so werden diese hinzugerechnet.
Art. 11
Empfindlichkeitsstufe
Im Gestaltungsplanperimeter gilt die Empfindlichkeitsstufe II
gemäss Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986.
Art. 12
Freiraumgestaltung/Versiegelung
1Die Begrünung des gesamten Areals erfolgt im Einvernehmen
mit den zuständigen Stellen der Stadt Zürich. In den Teilgebieten A und B ist eine angemessene Anzahl grosskroniger Bäume zu pflanzen. Im Teilgebiet A ist vorzugsweise eine Baumreihe von der Limmatstrasse bis zum Turnhallengebäude oder
eine gleichwertige Begrünung vorzusehen. Im Teilgebiet C ist
die bestehende Baumreihe zu erhalten bzw. wenn nötig zu ergänzen.
2Versiegelung:
− Teilgebiet A: Die versiegelten Flächen sind auf den Schützeweg, allfällige Abstellplätze für Fahrzeuge und den Sportplatz zu beschränken.
− Teilgebiet B: Es sind keine vollständig versiegelten Flächen
zulässig.
− Teilgebiet C: Die Gestaltung des Bodenbelags ist mit dem
städtischen Tiefbauamt abzusprechen und in das Gesamtkonzept der Heinrichstrasse zu integrieren. Bestehende
Fragmente des alten Industriegeleises sollen erhalten bleiben.
Art. 13
Erschliessung
1Die Erschliessung für Fahrzeuge erfolgt über die Heinrichstrasse.
2Es sind oberirdisch an geeigneten Orten ca. 100 womöglich
gedeckte Abstellmöglichkeiten für Zweiräder zu erstellen.
3Für die Nutzung des Areals sind 25 Pflichtparkplätze nachzuweisen. Auf dem Areal können maximal 40 Parkplätze erstellt
werden, davon max. 5 Parkplätze oberirdisch.
4Vor Baubeginn ist das über das Areal «Schütze» erforderliche
öffentliche Fuss- und Fahrwegrecht für Zweiräder grundbuchrechtlich sicherzustellen.
Art. 14
Gestaltung
Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in den Teilen so zu gestalten, dass eine
besonders gute städtebauliche Gesamtwirkung erreicht wird.
Art. 15
Ökologische Aspekte
1Auf ökologische Gesichtspunkte (umweltverträgliche Baumaterialien, Energiehaushalt, Lärmschutz) ist besonders Rücksicht
zu nehmen.
2Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf den
ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenössischen Natur- und Heimatschutzverordnung zu optimieren. Insbesondere sind:
– wertvolle Naturobjekte namentlich im Teilgebiet B weitmöglichst zu erhalten, soweit dadurch die ordentliche Grundstücksnutzung nicht erschwert wird;
– nicht begehbare Flachdächer extensiv zu begrünen bzw.
soll Spontanbegrünung ermöglicht werden.
3Im Rahmen der Baubewilligung können konkrete Massnahmen
für die ökologische Aufwertung verlangt werden.
Art. 16
Entsorgung
1Für die Sammlung und Entsorgung arealinterner Abfälle und
Wertstoffe sind geeignete Flächen und Einrichtungen in genügender Grösse bereitzustellen.
2Das im Gestaltungsplangebiet anfallende unverschmutzte Meteorwasser muss in Anwendung von Art. 7 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes vom 24. Juni 1991 und nach
Massgabe des generellen Entwässerungsplans zur Versickerung oder – falls nicht möglich – mit Retentionsmassnahmen
separat an die Reinwasserleitung in der Heinrichstrasse abgeleitet werden.
Art. 17
Energiehaushalt
1Sofern die Stadt die Fernwärmeversorgung bis Baubeginn bis
zum Gestaltungsplangebiet ausdehnt, ist dieses Gebiet an das
Fernwärmenetz anzuschliessen.
2Der Heizenergiebedarf darf die um 10% reduzierten Werte
gemäss Wärmedämmvorschriften der Baudirektion nicht überschreiten.
Art. 18
Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch den Regierungsrat in
Kraft2.
1 AS 42, 107.
2 Genehmigt vom Regierungsrat am 13. März 1996; Inkraftsetzung auf den
20. April 1996.