1. Ein Mitglied kann jederzeit aus der Bank austreten, indem es ihrer Hauptgeschäftsstelle eine schriftliche Anzeige zugehen lässt.
2. Der Austritt eines Mitglieds wird wirksam, und seine Mitgliedschaft erlischt zu dem in der Anzeige angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch sechs (6) Monate nach Eingang der Anzeige bei der Bank. Bevor der Austritt endgültig wirksam wird, kann das Mitglied jedoch der Bank jederzeit schriftlich bekannt geben, dass es die Anzeige über den beabsichtigten Austritt zurücknimmt.
3. Ein austretendes Mitglied hat weiterhin für alle unmittelbaren und Eventualverbindlichkeiten gegenüber der Bank, für die es am Tage der Zustellung der Austrittsanzeige haftbar war, einzustehen. Wird der Austritt endgültig wirksam, so entsteht dem Mitglied keine Haftung für Verbindlichkeiten, die sich aus Geschäften der Bank ergeben, die sie nach Eingang der Austrittsanzeige vorgenommen hat.
Art. 42 Suspendierung der Mitgliedschaft
1. Kommt ein Mitglied einer seiner Verpflichtungen gegenüber der Bank nicht nach, so kann der Gouverneursrat dieses Mitglied mit den Stimmen von zwei Dritteln aller Gouverneure, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, suspendieren.
2. Das so suspendierte Mitglied verliert seine Mitgliedschaft in der Bank automatisch ein (1) Jahr nach dem Zeitpunkt der Suspendierung, sofern nicht der Gouverneursrat innerhalb dieser Frist mit der gleichen für die Suspendierung erforderlichen Mehrheit beschliesst, das Mitglied wieder in seine Mitgliedschaftsrechte einzusetzen.
3. Während der Suspendierung kann das Mitglied keine Rechte aus diesem Übereinkommen mit Ausnahme des Austrittsrechts ausüben; doch bleibt es allen seinen Verpflichtungen unterworfen.
Art. 43 Abrechnung
1. Nach dem Zeitpunkt, an dem die Mitgliedschaft eines Staates erlischt, haftet er weiterhin für seine unmittelbaren Verpflichtungen und seine Eventualverbindlichkeiten gegenüber der Bank, solange ein Teil der vor dem Erlöschen seiner Mitgliedschaft gewährten Darlehen oder Garantien aussteht; ihm entstehen jedoch keine Verbindlichkeiten in Bezug auf später von der Bank gewährte Darlehen und Garantien, noch ist er an den Einnahmen oder den Ausgaben der Bank beteiligt.
2. Im Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft eines Staates trifft die Bank im Rahmen der Abrechnung mit ihm nach den Absätzen 3 und 4 Vorkehren für den Rückkauf seiner Anteile durch die Bank. Zu diesem Zwecke gilt als Rückkaufspreis der Anteile der am Tage des Erlöschens der Mitgliedschaft des betreffenden Staates in den Büchern der Bank ausgewiesene Wert.
3. Die Bezahlung der durch die Bank auf Grund dieses Artikels zurückgekauften Anteile erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen:
i) Die dem betreffenden Staat für seine Anteile geschuldeten Beträge werden zurückbehalten, solange der Staat, seine Zentralbank oder eine seiner Stellen, Einrichtungen oder Gebietskörperschaften als Kreditnehmer oder Bürge der Bank haftbar ist; die Beträge können nach Wahl der Bank bei Fälligkeit zur Deckung dieser Verbindlichkeiten verwendet werden. Es werden keine Beträge für die Eventualverbindlichkeit des Staates für künftige Abrufe auf Grund seiner Zeichnung von Anteilen nach Artikel 6 Absatz 5 zurückbehalten. In keinem Fall wird an ein Mitglied ein für dessen Anteile geschuldeter Betrag vor Ablauf von sechs (6) Monaten nach dem Zeitpunkt, an welchem die Mitgliedschaft des Landes erlischt, ausbezahlt.
ii) Zahlungen für Anteile können von Zeit zu Zeit gegen Übergabe der entsprechenden Kapitalanteilscheine durch den betreffenden Staat geleistet werden, und zwar bis zu jenem Betrag, um den der als Rückkaufspreis nach Absatz 2 geschuldete Betrag die unter Ziffer i) bezeichneten Gesamtverbindlichkeiten für Darlehen und Garantien übersteigt, bis das frühere Mitglied den vollen Rückkaufspreis erhalten hat.
iii) Die Zahlungen erfolgen in jener verfügbaren Währung, die die Bank unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Lage bestimmt.
iv) Erleidet die Bank für Garantien oder auf Darlehen, die im Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft eines Staates ausstanden, Verluste, welche die zu diesem Zeitpunkt für Verluste vorhandene Reserve übersteigen, so zahlt der betreffende Staat auf Verlangen den Betrag zurück, um den der Rückkaufspreis für seine Anteile gekürzt worden wäre, wenn der Verlust bei der Bestimmung des Rückkaufspreises berücksichtigt worden wäre. Darüber hinaus haftet das frühere Mitglied weiterhin für alle Abrufe auf Grund uneinbezahlter Zeichnungen nach Artikel 6 Absatz 5 in der gleichen Höhe, in der es hätte beitragen müssen, wenn die Kapitalminderung und der Abruf zu dem Zeitpunkt erfolgt wären, als der Rückkaufspreis für seine Anteile bestimmt wurde.
4. Stellt die Bank binnen sechs (6) Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft eines Staates ihre Geschäftstätigkeit nach Artikel 45 dieses Übereinkommens ein, so bestimmen sich alle Rechte dieses Staates nach den Artikeln 45 bis 47. Er gilt im Sinne dieser Artikel noch als Mitglied, hat jedoch kein Stimmrecht.
Art. 44 Vorübergehende Einstellung der Geschäftstätigkeit
Im Notfall kann das Direktorium die Geschäftstätigkeit in Bezug auf neue Darlehen und Garantien vorübergehend einstellen, bis sich für den Gouverneursrat Gelegenheit gibt, weitere Beratungen anzustellen und Massnahmen zu treffen.
Art. 45 Beendigung der Geschäftstätigkeit
1. Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit durch eine Entschliessung des Gouverneursrats beenden, deren Annahme der Stimmen von zwei Dritteln der Gouverneure bedarf, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten.
2. Nach dieser Beendigung stellt die Bank sofort ihre gesamte Tätigkeit mit Ausnahme derjenigen Arbeiten ein, welche die ordnungsgemässe Verwertung, Sicherstellung und Erhaltung ihrer Vermögenswerte und die Regelung ihrer Verbindlichkeiten betreffen.
Art. 46 Haftung der Mitglieder und Begleichung von Forderungen
1. Bei einer Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank bleibt die Haftung aller Mitglieder für nicht abgerufene Zeichnungen auf das Stammkapital der Bank und für die Abwertung ihrer Währung bestehen, bis alle Forderungen von Gläubigern einschliesslich der Eventualforderungen beglichen sind.
2. Alle Gläubiger mit direkten Forderungen werden zuerst aus den Vermögenswerten der Bank und sodann aus Zahlungen an die Bank für uneinbezahlte oder abrufbare Zeichnungen bezahlt. Bevor Zahlungen an Gläubiger mit direkten Forderungen geleistet werden, trifft das Direktorium alle nach seiner Ansicht notwendigen Vorkehren, um eine Pro-rata-Verteilung auf Gläubiger mit unmittelbaren und mit Eventualforderungen zu sichern.
Art. 47 Verteilung der Vermögenswerte
1. Eine Verteilung von Vermögenswerten an die Mitglieder auf Grund ihrer Zeichnungen auf das Stammkapital der Bank erfolgt erst, wenn alle Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigem erfüllt sind oder hierfür Vorsorge getroffen ist. Überdies muss die Verteilung vom Gouverneursrat mit den Stimmen von zwei Dritteln aller Gouverneure genehmigt werden, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten.
2. Die Verteilung der Vermögenswerte der Bank an die Mitglieder erfolgt im Verhältnis zu dem im Besitz jedes Mitglieds befindlichen Stammkapitals und ist zu jenen Zeitpunkten und Bedingungen vorzunehmen, die der Bank gerecht und billig erscheinen. Die verteilten Vermögensanteile brauchen hinsichtlich ihrer Art nicht einheitlich zu sein. Ein Mitglied hat erst dann Anspruch auf seinen Anteil an dieser Verteilung der Vermögenswerte, wenn es alle seine Verbindlichkeiten gegenüber der Bank geregelt hat.
3. Jedes Mitglied, das Vermögenswerte erhält, die auf Grund dieses Artikels verteilt werden, geniesst hinsichtlich dieser Vermögenswerte dieselben Rechte, die der Bank vor der Verteilung zustanden.
Art. 48 Zweck dieses Kapitels
Um es der Bank zu ermöglichen, in wirksamer Weise ihren Zweck zu erfüllen und die ihr übertragenen Aufgaben durchzuführen, werden ihr im Gebiet jedes Mitglieds die Rechtsstellung, die Immunitäten, die Befreiungen und die Vorrechte, die in diesem Kapitel angeführt sind, eingeräumt.
Art. 49 Rechtsstellung
Die Bank besitzt volle Rechtspersönlichkeit und insbesondere die uneingeschränkte Fähigkeit:
i) Verträge zu schliessen;
ii) unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen; sowie
iii) gerichtliche Verfahren anhängig zu machen.
Art. 50 Immunität von der Gerichtsbarkeit
1. Die Bank geniesst Immunität von jeder Form von Gerichtsverfahren ausser in Fällen, die sich aus oder in Verbindung mit der Ausübung ihrer Befugnisse zur Kreditaufnahme, zur Garantierung von Schuldverschreibungen oder zum Kauf, zum Verkauf oder zur Garantierung des Verkaufs von Wertpapieren ergeben; in diesen Fällen können gegen die Bank Klagen, und zwar vor dem zuständigen Gericht im Gebiet jenes Staates erhoben werden, in dem die Bank ihre Hauptgeschäftsstelle oder eine Zweigstelle besitzt oder einen Vertreter für die Entgegennahme gerichtlicher Urkunden ernannt oder Wertpapiere ausgegeben oder garantiert hat.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 können Klagen gegen die Bank weder von Mitgliedern, deren Stellen oder Einrichtungen noch von Körperschaften oder Personen erhoben werden, die direkt oder indirekt für Mitglieder, deren Stellen oder Einrichtungen handeln oder Forderungen von diesen ableiten. Die Mitglieder nehmen für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen ihnen und der Bank die besonderen Verfahren in Anspruch, die in diesem Übereinkommen, in der Satzung und den Reglementen der Bank oder in den mit der Bank geschlossenen Verträgen vorgeschrieben sind.
3. Das Eigentum und die Vermögenswerte der Bank, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung, solange nicht ein Endurteil gegen die Bank ergangen ist.
Art. 51 Immunität der Vermögenswerte
Das Eigentum und die Vermögenswerte der Bank, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen Immunität von Durchsuchung, Einziehung, Beschlagnahme, Enteignung oder jeder anderen Form der Wegnahme oder Zwangsvollstreckung auf dem Verwaltungs‑ oder Gesetzgebungswege.
Art. 52 Immunität der Archive
Die Archive der Bank und ganz allgemein alle ihr gehörenden oder in ihrem Besitz befindlichen Schriftstücke sind, gleichgültig wo sie sich befinden, unverletzlich.
Art. 53 Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen
Soweit die wirksame Erfüllung des Zwecks und der Aufgaben der Bank dies erfordert und vorbehältlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens sind das gesamte Eigentum und alle Vermögenswerte der Bank von Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.
Art. 54 Vorrecht für den Nachrichtenverkehr
Jedes Mitglied behandelt den amtlichen Nachrichtenverkehr der Bank nicht weniger günstig als den amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder.
Art. 55 Immunitäten und Vorrechte des Bankpersonals
Alle Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter, Beamten und Angestellten der Bank einschliesslich der Sachverständigen, die im Auftrag der Bank tätig sind:
i) geniessen Immunität von der Gerichtsbarkeit für ihre in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, sofern nicht die Bank diese Immunität aufhebt;
ii) geniessen, falls sie nicht Inländer oder Staatsbürger sind, die gleiche Immunität von Einwanderungsbeschränkungen, von der Meldepflicht für Ausländer und von staatlichen Dienstpflichten sowie die gleichen Erleichterungen in Bezug auf Devisenvorschriften, wie sie die Mitglieder den in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern, Beamten und Angestellten anderer Mitglieder gewähren; und
iii) geniessen in Bezug auf Reiseerleichterungen die gleiche Behandlung, wie sie die Mitglieder den in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern, Beamten und Angestellten anderer Mitglieder gewähren.
Art. 56 Befreiung von der Besteuerung
1. Die Bank, ihre Vermögenswerte, ihr Eigentum, ihre Einkünfte sowie ihre Geschäfte und Transaktionen sind von allen Steuern und Zollabgaben befreit. Die Bank ist ferner von jeder Verpflichtung zur Zahlung, Einbehaltung oder Einziehung von Steuern oder Abgaben befreit.
2. Auf oder für Gehälter und sonstige Bezüge, welche die Bank ihren Direktoren, Stellvertretern, Beamten und Angestellten, einschliesslich der im Auftrag der Bank tätigen Sachverständigen, zahlt, werden keine Steuern erhoben, es sei denn, dass ein Mitglied mit seiner Ratifikations‑ oder Annahmeurkunde eine Erklärung hinterlegt, wonach es sich und seinen Gebietskörperschaften das Recht vorbehält, die von der Bank an seine eigenen Staatsbürger oder Staatsangehörigen bezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge zu besteuern.
3. Von der Bank ausgegebene Obligationen oder Wertpapiere, einschliesslich der darauf entfallenden Dividenden oder Zinsen, gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Steuer:
i) die solche Obligationen oder Wertpapiere nur deswegen benachteiligt, weil sie von der Bank ausgegeben sind; oder
ii) deren einzige rechtliche Grundlage der Ort oder die Währung ist, in der diese Papiere ausgegeben werden, zahlbar sind oder bezahlt werden, oder der Ort einer von der Bank unterhaltenen Geschäftsstelle oder Geschäftseinrichtung ist.
4. Von der Bank garantierte Obligationen oder Wertpapiere, einschliesslich der darauf entfallenden Dividenden oder Zinsen, gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Steuer:
i) die solche Obligationen oder Wertpapiere nur deswegen benachteiligt, weil sie von der Bank garantiert sind; oder
ii) deren einzige rechtliche Grundlage der Ort einer von der Bank unterhaltenen Geschäftsstelle oder Geschäftseinrichtung ist.
Art. 57 Durchführung
Jedes Mitglied trifft in Übereinstimmung mit seinem Rechtssystem alsbald alle erforderlichen Massnahmen, um die in diesem Kapitel niedergelegten Bestimmungen in seinem Staatsgebiet in Kraft zu setzen, und unterrichtet die Bank über die hiefür getroffenen Massnahmen.
Art. 58 Aufhebung der Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte
Die Bank kann nach ihrem eigenen Ermessen in jedem einzelnen Falle auf Vorrechte, Immunitäten und Befreiungen, die ihr gemäss diesem Kapitel zustehen, in jener Weise und unter jenen Bedingungen verzichten, die sie zur Wahrung der Interessen der Bank als zweckmässig erachtet.
Art. 59 Änderungen
1. Dieses Übereinkommen kann nur durch eine Entschliessung des Gouverneursrats geändert werden, deren Annahme der Stimmen von zwei Dritteln aller Gouverneure bedarf, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 ist die Einstimmigkeit im Gouverneursrat erforderlich für jede Änderung:
i) des Rechts zum Austritt aus der Bank;
ii) der Haftungsbeschränkungen nach Artikel 5 Absätze 6 und 7; und
iii) der Rechte im Zusammenhang mit dem Erwerb von Stammkapital nach Artikel 5 Absatz 2.
3. Alle Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens, gleichviel ob sie von einem Mitglied oder dem Direktorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten, der sie dem Rat vorlegt. Ist eine Änderung angenommen worden, so bestätigt die Bank die Annahme in einer an alle Mitglieder gerichteten amtlichen Mitteilung. Änderungen treten für alle Mitglieder drei (3) Monate nach dem Datum der amtlichen Mitteilung in Kraft, sofern der Gouverneursrat in dieser nicht eine andere Frist festsetzt.
Art. 60 Auslegung oder Anwendung
1. Alle Fragen bezüglich der Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens, die zwischen einem Mitglied und der Bank oder zwischen zwei oder mehr Mitgliedern der Bank auftreten, werden dem Direktorium zum Entscheid vorgelegt. Besitzt keiner der Direktoren die Staatsangehörigkeit eines Mitglieds, das von der zur Beratung stehenden Frage besonders betroffen wird, so hat dieses Mitglied ein Recht auf eine direkte Vertretung im Direktorium während dieser Beratung; der Vertreter dieses Mitglieds hat jedoch kein Stimmrecht. Das Vertretungsrecht wird vom Gouverneursrat geregelt.
2. Hat das Direktorium eine Entscheidung nach Absatz 1 gefällt, so kann jedes Mitglied verlangen, dass die Frage an den Gouverneursrat verwiesen wird, dessen Entscheid endgültig ist. Bis zum Entscheid des Gouverneursrates kann die Bank, soweit sie dies für erforderlich hält, nach Massgabe des Entscheides des Direktoriums handeln.
Art. 61 Schiedsverfahren
Kommt es zwischen der Bank und einem Staat, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, oder zwischen der Bank und einem Mitglied nach Annahme einer Entschliessung zur Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank zu einer Meinungsverschiedenheit, so wird sie einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zum Entscheid unterbreitet. Einer der Schiedsrichter wird von der Bank ernannt, ein weiterer von dem betreffenden Staat und der dritte, sofern nicht die Parteien etwas anderes vereinbaren, vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder einer anderen in den Reglementen des Gouverneursrats bezeichneten Stelle. Die einfache Mehrheit der Stimmen der Schiedsrichter genügt für den Entscheid, der endgültig und für die Parteien verbindlich ist. Der dritte Schiedsrichter ist ermächtigt, alle Verfahrensfragen zu regeln, über welche die Parteien sich nicht zu einigen vermögen.
Art. 62 Als erteilt geltende Genehmigung
Ist die Genehmigung eines Mitglieds erforderlich, bevor die Bank eine Handlung vornehmen kann, so gilt sie als erteilt, sofern das Mitglied nicht innerhalb einer angemessenen Frist Einspruch erhebt, die die Bank bei Bekanntgabe des geplanten Vorhabens ansetzen kann.
Art. 63 Unterzeichnung und Hinterlegung
1. Das Original dieses Übereinkommens in einer einzigen Ausfertigung in englischer Sprache liegt bei der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Asien und den Fernen Osten in Bangkok bis zum 31. Januar 1966 für die Regierungen der in Anhang A aufgeführten Staaten zur Unterzeichnung auf. Anschliessend wird es bei dem (im folgenden als «Verwahrer» bezeichneten) Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
2. Der Verwahrer übermittelt allen Unterzeichnern und allen sonstigen Staaten, die Mitglieder der Bank werden, beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.
Art. 64 Ratifikation oder Annahme
1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation oder Annahme durch die Unterzeichner. Die Ratifikations‑ oder Annahmeurkunden sind spätestens bis zum 30. September 1966 beim Verwahrer zu hinterlegen. Dieser gibt den anderen Unterzeichnern jede Hinterlegung und deren Zeitpunkt bekannt.
2. Ein Unterzeichner, dessen Ratifikations‑ oder Annahmeurkunde vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens hinterlegt worden ist, wird mit diesem Zeitpunkt Mitglied der Bank. Jeder andere Unterzeichner, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, wird zu dem Zeitpunkt Mitglied der Bank, an dem seine Ratifikations- oder Annahmeurkunde hinterlegt wird.
Art. 65 Inkrafttreten
Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, wenn die Ratifikations‑ oder Annahmeurkunde von mindestens fünfzehn (15) Unterzeichnern (darunter mindestens zehn (10) regionale Staaten) hinterlegt worden sind, deren Erstzeichnungen nach Anhang A insgesamt mindestens fünfundsechzig (65) Prozent des genehmigten Stammkapitals der Bank ausmachen.
Art. 66 Aufnahme der Geschäftstätigkeit
1. Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, ernennt jedes Mitglied einen Gouverneur, und der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Asien und den Fernen Osten beruft die Eröffnungsversammlung des Gouverneursrats ein.
2. An seiner Eröffnungssitzung trifft der Gouverneursrat:
i) Vorkehren für die Wahl der Direktoren der Bank nach Artikel 30 Absatz 1 dieses Übereinkommens; und
ii) Vorkehren für die Bestimmung des Zeitpunktes, an dem die Bank ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt.
3. Die Bank notifiziert ihren Mitgliedern den Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit.
Geschehen zu Manila, Philippinen, am 4. Dezember 1965, in englischer Sprache in einer einzigen Originalanfertigung, die nach Artikel 63 an die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Asien und den Fernen Osten in Bangkok übermittelt und danach beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in New York hinterlegt wird.