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Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen

Basel-Stadt · 785.700 · intercantonal agreement

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Contents: 22 provisions
  1. Art. 1 I. Gegenstand des Vertrages
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 II. Mitspracherecht
  5. Art. 5 Gemeinsame Gewässerschutzmassnahmen: Vertrag 785.700
  6. Art. 6
  7. Art. 7 III. Kostenbeteiligung
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 Gemeinsame Gewässerschutzmassnahmen: Vertrag 785.700
  16. Art. 16 IV. Allgemeine Bestimmungen
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22

22 provisions

Art. 1 I. Gegenstand des Vertrages

Abwasserreinigungsanlage Basel (ARA Basel) 1 Der Kanton Basel-Stadt lässt als Partner der Pro Rheno AG (Konsortialvertrag vom 10. Mai 1974 3)) eine Abwasserreinigungsanlage in Kleinhüningen (ARA Basel), die zur Zuleitung von Abwässern aus den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft sowie zur Ableitung der in der Anlage gereinigten Abwässer und die zur Schlammbehandlung notwendigen Werke erstellen. 2 Der Kanton Basel-Landschaft verpflichtet sich, die Abwässer der Gemeinden Birsfelden, Binningen, Bottmingen, Oberwil und Allschwil der Abwasserreinigungsanlage Basel zuzuleiten. Die Kantonsregierungen können das Einzugsgebiet im gegenseitigen Einvernehmen neu abgrenzen. 3 Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich, die Abwässer dieser Gemeinden in der Abwasserreini - gungsanlage mitzureinigen.

Art. 2

Rückstände 1 Der Kanton Basel-Landschaft verpflichtet sich, die Rückstände aller Partner der Pro Rheno AG aus der ARA Basel, wie Rechengut, Sand, Schlammrückstände, Schlacken und dergleichen, abzunehmen und zu beseitigen.

Art. 3

Abwasserreinigungsanlage Birs II (ARA Birs II) 1 Der Kanton Basel-Landschaft baut und betreibt die Abwasserreinigungsanlage Birs II in der Hagnau, Gemeinde Birsfelden, und verpflichtet sich, die Abwässer aus den baselstädtischen Gebieten östliches Bruderholz, Dreispitz, St. Jakob und südliches Lehenmattquartier mitzureinigen, die Rückstände mitzubehandeln und zu beseitigen. Für die Erstellung und den Betrieb der Zuleitung für die baselstädtischen Abwässer erteilt der Kanton Basel-Landschaft für sein Gebiet die erforderliche Bewilligung. 2 Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich, die Abwässer der Gebiete östliches Bruderholz, Dreispitz, St. Jakob und südliches Lehenmattquartier der ARA Birs II zuzuleiten. Die Kantonsregierungen können das Einzugsgebiet im gegenseitigen Einvernehmen neu abgrenzen.

Art. 4 II. Mitspracherecht

Beteiligung des Kantons Basel-Landschaft an der ARA Basel 1 Der Kanton Basel-Landschaft beteiligt sich an der ARA Basel als Partner der Pro Rheno AG gemäss Konsortialvertrag vom 10. Mai 1974, den Statuten und den dazugehörenden Reglementen. Sein Mitspracherecht ist darin geregelt. 1) Dieser Erlass trägt ein Doppeldatum: 16. 7. 1974 und 13. 8. 1974. Aus softwaretechnischen Gründen kann hier nur ein Datum wiedergegeben werden. 2) Genehmigt durch das Gesetz betreffend die Abwasserreinigung vom 25. 6. 1975. 3) In der Gesetzessammlung datiert vom 18./16. 6. 1974.

Art. 5 Gemeinsame Gewässerschutzmassnahmen: Vertrag 785.700

Beteiligung des Kantons Basel-Stadt an der ARA Birs II 1 Der Kanton Basel-Stadt beteiligt sich an der ARA Birs II im Verhältnis der Abwassermengen aus seinem Einzugsgebiet gemäss Art. 3 zur gesamten Abwassermenge, für welche die ARA Birs II bemessen ist. 2 Für die ARA Birs II wird eine Projekt- und Baukommission gebildet. Dieser obliegen namentlich: 1. Die Antragstellung für die Genehmigung der Bauprojekte und der zugehörigen Voranschläge sowie für die Vergebung der Bauarbeiten und Installationen zuhanden der Baudirektion des Kantons Basel-Landschaft; 2. die Aufsicht über die Erstellung der Anlagen bis zu deren Abnahme. 3 Der Kanton Basel-Stadt ist angemessen in dieser Kommission vertreten.

Art. 6

Besichtigungsrecht 1 Den beiden Kantonen steht die Befugnis zu, die gemeinschaftlich benutzten Abwasseranlagen nach Voranmeldung besichtigen zu lassen.

Art. 7 III. Kostenbeteiligung

Planunterlagen 1 Als Grundlage für die gegenseitige Kostenbeteiligung dient der als Bestandteil zu diesem Vertrag geltende Plan Nr. ARA 400/2024 «grenzüberschreitende Abwassermengen». 2 Aus diesem Plan sind die verschiedenen Übergabestellen und die für die Bemessung der beiden Abwasserreinigungsanlagen sowie die für die Projektierung der Zuleitungskanäle massgebenden Trockenwetter und Regenwassermengen ersichtlich. 3 Die Kantonsregierungen können im gegenseitigen Einvernehmen den Plan abändern oder ergänzen, soweit die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.

Art. 8

Mengenmessung 1 Die beiden Kantone errichten jeweils auf ihre Kosten die zur quantitativen Bestimmung der grenz - überschreitenden Abwassermengen erforderlichen Messstationen. 2 Die Standorte dieser Messstationen, deren Bauart, Überwachung und Wartung werden im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Fachinstanzen der Vertragspartner festgelegt.

Art. 9

Grundsatz der Kostenbeteiligung 1 Die beiden Kantone beteiligen sich nach dem Verursacherprinzip an den Projektierungs-, Bau-, Betriebs- und Unterhaltskosten für die von ihnen mitbenutzten Abwasseranlagen des anderen Vertragspartners nach Massgabe von Art. 10–15 dieses Vertrages. 2 Dritte, welche die Abwasseranlagen mitbenutzen, haben sich ebenfalls nach dem Verursacherprinzip an den Bau- und Betriebskosten zu beteiligen.

Art. 10

Baukostenbeteiligung an den Zu- und Ableitungen Art. 10. 1 ARA Birs II 4) 1 Die Zuleitungen zur ARA Birs II bis zum Rohwasserpumpwerk werden von den beiden Kantonen gesondert und auf eigene Kosten projektiert, gebaut und betrieben. Über eine allfällige Mitbenützung durch den andern Vertragspartner verständigen sich die beiden Baudirektionen. 2 Die Aufteilung der Projektierungs- und Baukosten der gemeinsamen Ableitung erfolgt nach dem für die ARA Basel geltenden Grundsatz (Mehrkostenprinzip). 4) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern und -buchstaben. Gemeinsame Gewässerschutzmassnahmen: Vertrag 785.700 Art. 10.2 ARA Basel 3 Die Beteiligung des Kantons Basel-Landschaft an den Projektierungs- und Baukosten für die Zu- und Ableitungen der ARA Basel sowie für die Eindolung Allschwiler Bachgraben ergibt sich aus sämtli - chen Mehrkosten, welche durch die zusätzlichen Erdarbeiten, die Vergrösserung der Kanalquerschnitte, Spezialbauwerke und dergleichen zufolge der basel-landschaftlichen Abwassermengen bedingt sind. 4 Zur Bestimmung des Massstabes für die Kostenbeteiligung werden zwei Projekte ausgearbeitet,wovon das eine nur für die baselstädtischen Abwässer, das andere einschliesslich der basellandschaftlichen Abwassermengen dimensioniert wird. Die Differenzen der beiden Kostenvoranschläge werden für die einzelnen Kanalstrecken in prozentuale Werte umgewandelt. Diese prozentualen Werte dienen der endgültigen Ermittlung der Beteiligungsquoten aufgrund der Bauabrechnungen. 5 Der Kanton Basel-Landschaft ist in Abgeltung des Vertrages vom 21. Dezember 1933 (Art. 21 des vorliegenden Vertrages) berechtigt, ohne Baukostenbeteiligung den Sammelkanal Neuallschwil–Hafen St. Johann für eine im Plan Nr. ARA 400/2024 (Art. 7) angegebene Abwassermenge mitzubenutzen; für Mehrmengen beteiligt sich der Kanton Basel-Landschaft gemäss Abs. 1 5).

Art. 11

Betriebskostenbeteiligung an den Zu- und Ableitungen 1 Die beiden Kantone beteiligen sich an den Kosten für den Betrieb und den Unterhalt der Zu- und Ableitungen sowie der Eindolung Allschwiler Bachgraben im Verhältnis der von ihnen gelieferten zur gesamten Abwassermenge, wofür die gemessenen Trockenwettermengen massgebend sind. 2 Die detaillierten Betriebsrechnungen werden dem Vertragspartner jährlich zur Genehmigung unterbreitet.

Art. 12

Baukostenbeteiligung an den Abwasserreinigungsanlagen 1 Der Kostenanteil der beiden Kantone an die Projektierung und den Bau der Anlagen des Vertragspartners zur Reinigung kommunaler Abwässer (einschliesslich Schlammbehandlung und Nebenanlagen) sowie an den Landerwerb wird im Verhältnis der von ihnen bei der Projektierung angemeldeten Bedürfnisse (Abwassermengen) ermittelt. 2 Bei beiden Abwasserreinigungs- und Schlammbehandlungsanlagen wird angenommen, dass die Abwasser der Vertragspartner die gleiche spezifische Verschmutzung aufweisen.

Art. 13

Betriebskostenbeteiligung an den Abwasserreinigungsanlagen 1 Der Anteil der beiden Kantone an den Betriebskosten der Abwasserreinigungsanlagen des Vertragspartners setzt sich aus sämtlichen für den Betrieb und Unterhalt der Anlagen erforderlichen Ausgaben zusammen. 2 Die Betriebskosten werden demVertragspartner jährlich im Verhältnis der von ihm gelieferten zur gesamten Abwassermenge verrechnet, wofür die gemessenen Trockenwettermengen massgebend sind. 3 Die detaillierten Betriebsabrechnungen werden dem Vertragspartner jährlich zur Genehmigung unterbreitet.

Art. 14

Kostenbeteiligung an den Rückständedeponien 1 Der Kanton Basel-Stadt beteiligt sich an den Betriebskosten der Rückständedeponien des Kantons Basel-Landschaft, ausgenommen Verzinsung und Amortisation, nach Massgabe seiner in diesen Deponien abgelagerten Rückständemengen aus der kommunalen Abwasserreinigungsanlage Basel und seines entsprechenden Anteiles aus der gemeinschaftlichen (Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft, Basler Chemiefirmen) Schlammbehandlungsanlage. 2 Diese Kostenbeteiligung hat für beide Partner auf der gleichen Preisbasis zu erfolgen und ist derart zu gestalten, dass die Selbstkosten gedeckt werden können. 5) Redaktionelle Ergänzung: entspricht nun Art. 10.1 Abs. 1.

Art. 15 Gemeinsame Gewässerschutzmassnahmen: Vertrag 785.700

Anlageerweiterungen 1 Die beiden Kantone verpflichten sich zur Finanzierung allfälliger Erweiterungen der gemeinschaftlich benutzten Abwasseranlagen, soweit diese Erweiterungen durch zusätzliche Abwässer aus ihren Gebieten oder durch zusätzliche Reinigungsstufen bedingt sind.

Art. 16 IV. Allgemeine Bestimmungen

Beschaffenheit der Abwässer 1 Die Vertragspartner verpflichten sich, für die Beschaffenheit ihrer Abwässer gemäss den Richtlinien des Bundes zu sorgen. 2 Saubere Kühl-, Drainage-, Brunnenwasser und dergleichen sind möglichst direkt in offene Gewässer zu leiten oder zu versickern.

Art. 17

Haftung 1 Jeder Vertragspartner haftet für den Schaden, der durch die Einleitung schädlicher Abwässer aus seinem Gebiet in die gemeinschaftlich benutzten Anlagen verursacht wird.

Art. 18

Dauer der Zusammenarbeit 1 Dieser Vertrag wird auf die Dauer von 50 Jahren nach Vorliegen der Gesamtbau-Schlussabrechnungen der beiden Abwasserreinigungsanlagen ARA Basel und ARA Birs II fest abgeschlossen. Nach Ablauf von 50 Jahren kann er unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von fünf Jahren jeweils auf Jahresende gekündigt werden. 2 Kündigt ein Partner den Vertrag, so hat er vorgängig über das weitere Vorgehen mit dem Vertragspartner zu verhandeln und ihm für allfällige durch die Kündigung eintretende Nachteile eine angemes - sene Abfindung zu entrichten.

Art. 19

Streitigkeiten 1 Streitigkeiten über die Auslegung und die Anwendung dieses Vertrages, die sich nicht auf dem Verhandlungswege zwischen den beiden Kantonsregierungen beilegen lassen, können durch jeden Vertragspartner als verwaltungsrechtliche Streitigkeit dem Bundesgericht unterbreitet werden (Art. 11 Abs. 2 des Eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes 6)).

Art. 20

Vollzug 1 Die Kantonsregierungen beschliessen die zum Vollzug dieses Vertrages notwendigen Bestimmungen und Einzelerlasse; sie schliessen die erforderlichen Vereinbarungen ab.

Art. 21

Aufhebung bestehender Verträge 1 Alle diesem Vertrag widersprechenden Vereinbarungen zwischen Behörden und Gemeinden der beiden Kantone werden aufgehoben, insbesondere der Vertrag zwischen der Gemeinde Allschwil Baselland und dem Baudepartement Basel-Stadt vom 21. Dezember 1933 betreffend den Anschluss der Kanalisation der Gemeinde Allschwil an das Netz des Kantons Basel-Stadt.

Art. 22

Inkrafttreten 1 Dieser Vertrag tritt nach seiner Genehmigung durch den Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt, den Landrat des Kantons Basel- Landschaft und den Schweizerischen Bundesrat in Kraft 7), unter dem Vorbehalt des unbenützten Ablaufs des Referendums oder der Annahme in einer allfälligen Volksabstimmung. 6) Art. 19: Zitiert ist hier das aufgehobene Bundesgesetz vom 8. 10. 1971. Massgebend ist jetzt das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. 1. 1991 (SR 814.20). 7) Genehmigt: Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt durch das Gesetz betreffend die Abwässerreinigung vom 25. 6. 1975, vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft am 26. 5. 1975, vom Bundesrat am 2. 9. 1975. Gemeinsame Gewässerschutzmassnahmen: Vertrag 785.700 Basel, den 13. August 1974 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt: Der Präsident: sig. E. Keller Der Staatsschreiber: sig. Frei Liestal, den 16. Juli 1974 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft: Der Präsident: sig. Meier Der 2. Landschreiber: sig. Mundschin Gemeinsame Gewässerschutzmassnahmen: Vertrag 785.700 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 13.08.1974 02.09.1975 Erlass Erstfassung KB 28.06.1975 Gemeinsame Gewässerschutzmassnahmen: Vertrag 785.700 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 13.08.1974 02.09.1975 Erstfassung KB 28.06.1975

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