Art. 1 von der Regierung erlassen am 27. Oktober 1998
Vollzugsbehörde 1 Der Vollzug des Heimarbeitsgesetzes im Kanton obliegt dem Amt für Arbeit. Art. 2 * Strafverfolgung 1 Übertretungen werden nach den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Arbeitsgesetz und zur Unfallverhütung nach Unfallversicherungsgesetz2) beurteilt.