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Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung

St. Gallen · 751.11 · ordinance

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Contents: 23 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 II. Verleihung von Wassernutzungsrechten (2.)
  9. Art. 9 III. Gebühren, Wasserzinse und Nutzungsentschädigungen (3.)
  10. Art. 11
  11. Art. 13 IV. Wasserrechts- und Grundwasserverzeichnis (4.)
  12. Art. 14
  13. Art. 15
  14. Art. 16
  15. Art. 17
  16. Art. 18 V. Schlussbestimmungen (5.)
  17. Art. 19
  18. Art. 20
  19. Art. 21
  20. Art. 22
  21. Art. 23
  22. Art. 24
  23. Art. 25

23 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Gemeingebrauch (Art. 6 ff. GNG) a) bei mehreren Parzellen 1 Das Recht auf den freien Bezug von höchstens 300 bzw. 50 Minutenlitern5 Wasser kraft Gemeingebrauches kann, ohne Rücksicht auf die Parzellenzahl, für jeden häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieb nur einmal beansprucht werden.

Art. 2

b) Minutenliter 1 Unter Minutenliter im Sinne von Art. 6 ff. GNG wird die wirkliche Wasserentnahme je Minute verstanden. 1 sGS 751.1. 2 SR 721.40 (aufgehoben). 3 sGS 751.13. 4 nGS 2, 134; nGS 10–118. In Vollzug ab 1. November 1961. 5 Überholt durch Art. 6 Abs. 2 GNG in der Fassung gemäss Art. 58 GschVG, sGS 752.2. Richtig lautet es: «höchstens 50 Minutenlitern». nGS 2, 134 2 Dem Gemeingebrauch dienende Wasserbezugsanlagen sind so zu bemessen, dass die zulässige Minutenliterzahl nicht überschritten werden kann.

Art. 3

Bewilligung (Art. 9 ff. und 13 Abs. 2 GNG) a) Gesuch 1 Im Bewilligungsgesuch sind Art und Umfang der Nutzung genau zu bezeichnen. 2 Dem Gesuch sind die nachstehenden Unterlagen in zwei Ausfertigungen beizulegen: a) ein Situationsplan 1 : 5000 oder 1 : 10 000; wo solche Pläne nicht vorhanden sind, kann die Landeskarte 1 : 25 000 verwendet werden; b) Detailpläne über die projektierte Anlage; c) ein kurzer Baubeschrieb. 3 Das Amt für Wasser und Energie kann weitere Unterlagen verlangen.* Art. 3a* abis Zuständigkeit 1 Bewilligungen nach Art. 3 dieses Erlasses werden vom Amt für Wasser und Energie erteilt, soweit keine besonderen Vorschriften gelten. 2 Das Amt für Umwelt erteilt Bewilligungen für die vorübergehende Absenkung des Grundwassers6 bei: a) industriellen, gewerblichen und gewerbeähnlichen Bauten, Anlagen und Nutzungen; davon ausgenommen sind damit in Verbindung stehende Kleinkläranlagen zur Reinigung des häuslichen Abwassers; b) Landwirtschaftsbetrieben und landwirtschaftlichen Nebenbetrieben, einschliesslich zugehöriger Nebenanlagen und Wohnbauten; davon ausgenommen sind damit in Verbindung stehende Kleinkläranlagen zur Reinigung des häuslichen Abwassers; c) Bauten und Anlagen für die gewerbliche oder gewerbeähnliche Haltung von Tieren, einschliesslich zugehöriger Nebenanlagen und Wohnbauten; davon ausgenommen sind damit in Verbindung stehende Kleinkläranlagen zur Reinigung des häuslichen Abwassers; d) folgenden Bauten und Anlagen der öffentlichen Hand: 1. Werkhöfen; 2. Bauten und Anlagen der Feuer- und Chemiewehr; 3. Verkehrsinfrastrukturanlagen, namentlich Strassen; 4. Schwimmbädern; 5. Kunsteisbahnen; 6. Spitälern, Kliniken, Alters- und Pflegeheimen; 7. Krematorien. 6 Art. 13 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 GNG, sGS 751.1. e) Anlagen und Nebenanlagen für die Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material7; f) Anlagen und Nutzungen, für die eine Konzession nach dem Gesetz über den Bergbau vom 7. April 19198 erforderlich ist, einschliesslich aller Nebenbauten und -anlagen; davon ausgenommen sind damit in Verbindung stehende Kleinkläranlagen zur Reinigung des häuslichen Abwassers; g) Abfallanlagen, ausgenommen bei zentralen Abwasserreinigungsanlagen; h) belasteten Standorten nach der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz9; i) Terrainveränderungen und Bodenverbesserungen; j) Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen bei zentralen Abwasserreinigungsanlagen; k) Rohrleitungen nach der Bundesgesetzgebung über Rohrleitungsanlagen10; l) Antennenanlagen, insbesondere Mobilfunkantennen und -anlagen; m) Windenergieanlagen; n) Solaranlagen; o) Golfplätzen; p) Seilbahnen und Skiliften; q) Schiessanlagen; r) privaten Strassen. 3 Bei Bauten und Anlagen, die sowohl einer gewerblichen oder gewerbeähnlichen Nutzung als auch einer anderweitigen Nutzung dienen, erteilt das Amt für Umwelt Bewilligungen für die vorübergehende Absenkung des Grundwassers.

Art. 4

b) Erteilung 1 Die Bewilligung ist in der Regel zu befristen. Bei Ablauf der Frist ist für eine allfällige Erneuerung der Bewilligung ein neues Gesuch einzureichen.

Art. 5

c) Übertragung 1 Bewilligungen können nur zusammen mit dem betreffenden Grundstück oder Geschäftsbetrieb auf einen Dritten übertragen werden. 2 Die Übertragung bedarf der Zustimmung der zuständigen Stelle des Kantons11. Die Zustimmung wird erteilt, wenn keine Gründe des öffentlichen Wohles entgegenstehen und der Erwerber Gewähr für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Pflichten bietet.* 7 Art. 45 Abs. 1 GSchVG, sGS 752.2. 8 sGS 852.1. 9 SR 814. 10 SR 746. 11 Vgl. Art. 3a dieses Erlasses.

Art. 6

d) Änderungen 1 Jede Änderung der Nutzungsart sowie der Umbau und die Erweiterung der Nutzungsanlagen sind bewilligungspflichtig.

Art. 7

e) Widerruf 1 Die zuständige Stelle des Kantons12 kann die Bewilligung jederzeit widerrufen, wenn wichtige öffentliche Interessen es verlangen.13* 2 Der Widerruf begründet keine Entschädigungspflicht.

Art. 8 II. Verleihung von Wassernutzungsrechten (2.)

Verleihungsgesuch (Art. 12 ff. GNG) 1 Im Verleihungsgesuch sind Art und Umfang der Nutzung genau zu bezeichnen. 2 Dem Gesuch sind die nachstehenden Unterlagen in drei Ausfertigungen beizulegen: a) ein Situationsplan 1 : 5000 oder 1 : 10 000; wo solche Pläne nicht vorhanden sind, kann die Landeskarte 1 : 25 000 verwendet werden; b) Detailpläne über die projektierte Anlage; c) ein ausführlicher technischer Bericht. 3 Das Bau- und Umweltdepartement kann weitere Unterlagen verlangen und auf Kosten des Gesuchstellers14 Gutachten von Sachverständigen einholen.*

Art. 9 III. Gebühren, Wasserzinse und Nutzungsentschädigungen (3.)

Wasserzins (Art. 36 ff. GNG) a) Wasserbezugsanlagen 1 Für Wasserbezugsanlagen wird der Wasserzins in der Regel nach den Angaben eines Wassermessers festgesetzt. 2 Rechtfertigt sich der Einbau eines Wassermessers nicht, so ist die installierte Pumpenleistung massgebend. 3 Wird für den Wasserbezug keine Pumpe verwendet, so ist die Wassermenge auf andere sachgemässe Weise zu berechnen. 12 Vgl. Art. 3a dieses Erlasses. 13 Vgl. Art. 28 VRP, sGS 951.1. 14 Art. 34 Abs. 2 GNG, sGS 751.1. Art. 10 b) teilweise Befreiung (Art. 38 Abs. 2 GNG) 1 Erfüllt nur das aus einem Teilgebiet anfallende Abwasser die Voraussetzungen von Art. 38 Abs. 2 GNG, so ermässigt sich der Wasserzins in dem Verhältnis, in dem die Menge des einwandfrei gereinigten Abwassers zu den gesamten Wasserlieferungen des Unternehmens steht.

Art. 11

Katastergebühr (Art. 40 GNG) 1 Für Wasserkraftanlagen gelten die Gebührenansätze gemäss Art. 40 Abs. 2 GNG. 2 Die Katastergebühr für andere Wassernutzungsanlagen wird nach den Bemessungsgrundsätzen von Art. 36 und 37 GNG berechnet. Vom ermittelten Betrag wird ein Drittel erhoben. Vorbehalten bleibt Art. 40 Abs. 4 GNG. 3 Der im Wasserrechts- oder Grundwasserverzeichnis eingetragene Nutzungsberechtigte bleibt bis zum rechtswirksamen Verzicht auf das Wasserrecht oder bis zu dessen Übertragung auf einen Dritten gebührenpflichtig. 4 Der Verzicht ist dem Amt für Wasser und Energie schriftlich zu melden. Er wird erst wirksam, nachdem die allfällig angeordneten Instandstellungsarbeiten durchgeführt worden sind.* Art. 12* ...

Art. 13 IV. Wasserrechts- und Grundwasserverzeichnis (4.)

Wasserrechts- und Grundwasserverzeichnis (Art. 42 ff. GNG) a) im Allgemeinen 1 Das Amt für Wasser und Energie führt ein Wasserrechtsverzeichnis und ein Grundwasserverzeichnis.* 2 Jedes dieser Verzeichnisse umfasst: a) das Wasserrechtsbuch; b) die Sammlung aller Akten über jede Anlage. 3 Über die öffentlichen Grundwasservorkommen und die öffentlichen Quellen wird überdies eine das ganze Kantonsgebiet umfassende Karte erstellt. Die Tatsache, dass ein Grundwasservorkommen oder eine Quelle nicht in dieser Karte verzeichnet sind, schliesst deren öffentlichen Charakter nicht aus.

Art. 14

b) Wasserrechtsbuch 1 Das Wasserrechtsbuch gibt in summarischer Umschreibung eine übersichtliche Zusammenstellung der Rechte und Pflichten. 2 Es sind für jedes Wasserrecht der hauptsächliche Inhalt der grundlegenden Beschlüsse und Verfügungen der Verleihungsbehörde aufzunehmen. Das Wasserrechtsbuch hat namentlich Aufschluss zu geben über: a) den Ort der Anlage; b) die Art der Nutzung; c) den Umfang der Nutzung (bei Kraftnutzungen Wassermenge, Gefälle und tatsächliche Leistung, bei Wasserbezugsanlagen Minutenliter bzw. Kubikmeter im Jahr); d) den Rechtstitel (Verleihung bzw. Anerkennung ohne Verleihung im Sinne von Art. 51 GNG); e) die Dauer der Berechtigung; f) die Konzessionsgebühr und den Wasserzins bzw. die Katastergebühr; g) den Namen und die Adresse des Berechtigten (gegebenenfalls auch die Angabe des Grundstückes, mit dem die Berechtigung verbunden ist); h) die Handänderungen; i) allfällige Vermerke über Rückkauf, Heimfall, Bildung von Genossenschaften und Unterhaltspflichten; k) Hinweise auf weitere wichtige Aktenstücke, wie Gerichtsurteile und Grundbuchbelege.

Art. 15

c) Führung der Verzeichnisse 1 Das Wasserrechtsverzeichnis wird nach Flussgebieten, das Grundwasserverzeichnis nach Grundwassergebieten geordnet geführt. 2 Die Verzeichnisse sind laufend nachzuführen.

Art. 16

d) Akteneinsicht 1 Die Karte über die öffentlichen Grundwasservorkommen und die öffentlichen Quellen kann auf dem Amt für Wasser und Energie von jedermann eingesehen werden.* 2 Die Einsicht in die übrigen Teile des Wasserrechts- und des Grundwasserverzeichnisses steht dem Nutzungsberechtigten in der Regel ohne weiteres zu. Weiteren Interessenten wird sie nach Massgabe der Bestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes vom 18. November 201415 gewährt.* 15 Art. 11 ff. OeffG, sGS 140.2.

Art. 17

Bereinigung der Wasserrechte; Aufgebotsverfahren (Art. 45 GNG) 1 In dem gemäss der früheren Gesetzgebung16 geführten Wasserrechtsverzeichnis sind die verliehenen Wasserrechte und die ohne Verleihung anerkannten Wasserrechte an oberirdischen Gewässern eingetragen. Sie bleiben im eingetragenen Umfang anerkannt. 2 Wer im bisherigen Wasserrechtsverzeichnis nicht eingetragene Nutzungsrechte an einem öffentlichen Grundwasser oder an einer öffentlichen Quelle beansprucht, für die zur Zeit weder Wasserzinsen noch Katastergebühren entrichtet werden, hat das beanspruchte Recht unter Anführung der Rechtstitel bis zum 31. Dezember 1962 beim Bau- und Umweltdepartement schriftlich anzumelden. Spätere Anmeldungen können mit den Kosten für allfällig entstehende Mehrarbeit belastet werden. Rechte, die bis zum 31. Dezember 1963 nicht angemeldet werden, gehen in jenem Zeitpunkt unter.* 3 Die Regierung erlässt Vorschriften über die Veröffentlichung dieser Bestimmungen im kantonalen Amtsblatt und in den amtlichen Publikationsorganen der politischen Gemeinden.*

Art. 18 V. Schlussbestimmungen (5.)

Zuständigkeit 1 Alle Anordnungen, die das Gesetz dem zuständigen Departement überträgt, obliegen dem Bau- und Umweltdepartement.17* 2 Das Amt für Wasser und Energie ist zuständige Stelle des Kantons, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.* 3 …*

Art. 19

Anpassung der Wasserzinse (Art. 52 GNG) 1 Der nach den neuen Vorschriften geschuldete Wasserzins wird vom Amt für Wasser und Energie für jede einzelne Nutzungsanlage festgesetzt. Gegen die Festsetzung kann innert 14 Tagen Rekurs an die Regierung erhoben werden.18* 2 Bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Veranlagung wird der Wasserzins ab 1. Januar 1961 auf Grund einer vorläufigen Schätzung bezogen. Allfällige Differenzen sind auszugleichen, sobald die endgültige Festsetzung rechtskräftig geworden ist. 16 Art. 16 des G über Benützung von Gewässern vom 1. Januar 1894, bGS 3, 523. 17 Art. 25 Bst. d GeschR, sGS 141.3. 18 Für das Verfahren siehe Art. 43 ff. VRP, sGS 951.1.

Art. 20

Anpassung der Katastergebühren 1 Die Vorschriften von Art. 19 dieser Vollzugsverordnung gelten sachgemäss auch für die Neufestsetzung der Katastergebühren.

Art. 21

Heil- und Mineralquellen (Art. 53 Abs. 2 GNG) 1 Heil- und Mineralquellen dürfen nicht zerstört, verdorben oder gefährdet werden, sofern nicht schutzwürdige Interessen eine Ausnahme rechtfertigen. 2 Grab- und Bohrarbeiten sowie Sprengungen an einer Heil- oder Mineralquelle oder in deren Nähe bedürfen der Bewilligung des Amtes für Wasser und Energie.*

Art. 22

19

Art. 23

…

Art. 24

Aufhebung bisherigen Rechtes 1 Es werden aufgehoben: a) die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 31. Dezember 1917;20 b) das Regulativ für die Festsetzung und den Bezug der Wasserzinse, Konzessions- und Wasserrechtskatastergebühren vom 8. September 1906.21

Art. 25

Vollzugsbeginn 1 Diese Vollzugsverordnung gelangt ab 1. November 1961 zur Anwendung. 19 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 20 bGS 3, 542. 21 bGS 3, 534. * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2, 134 01.11.1961 01.11.1961 Art. 3 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe Art. 3, Abs. 3 geändert 2017-043 16.05.2017 01.07.2017 Art. 3a eingefügt 2017-043 16.05.2017 01.07.2017 Art. 5 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe Art. 5, Abs. 2 geändert 2017-043 16.05.2017 01.07.2017 Art. 7 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe Art. 7, Abs. 1 geändert 2017-043 16.05.2017 01.07.2017 Art. 8, Abs. 3 geändert 31–31 15.01.1996 keine Angabe Art. 8, Abs. 3 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021 Art. 11 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe Art. 11, Abs. 4 geändert 2017-043 16.05.2017 01.07.2017 Art. 12 aufgehoben 31–90 02.07.1996 keine Angabe Art. 13 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe Art. 13, Abs. 1 geändert 2017-043 16.05.2017 01.07.2017 Art. 16 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe Art. 16, Abs. 1 geändert 2017-043 16.05.2017 01.07.2017 Art. 16, Abs. 2 geändert 2017-043 16.05.2017 01.07.2017 Art. 17, Abs. 2 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021 Art. 17, Abs. 3 geändert 2017-043 16.05.2017 01.07.2017 Art. 18 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe Art. 18, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021 Art. 18, Abs. 2 geändert 2017-043 16.05.2017 01.07.2017 Art. 18, Abs. 3 aufgehoben 2017-043 16.05.2017 01.07.2017 Art. 19 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe Art. 19, Abs. 1 geändert 2017-043 16.05.2017 01.07.2017 Art. 21 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe Art. 21, Abs. 2 geändert 2017-043 16.05.2017 01.07.2017 Art. 23 aufgehoben nGS 3, 280 09.02.1965 keine Angabe * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 01.11.1961 01.11.1961 Erlass Grunderlass 2, 134 09.02.1965 keine Angabe Art. 23 aufgehoben nGS 3, 280 15.01.1996 keine Angabe Art. 8, Abs. 3 geändert 31–31 02.07.1996 keine Angabe Art. 12 aufgehoben 31–90 30.10.2007 keine Angabe Art. 3 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe Art. 5 geändert 42–101 Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 30.10.2007 keine Angabe Art. 7 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe Art. 11 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe Art. 13 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe Art. 16 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe Art. 18 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe Art. 19 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe Art. 21 geändert 42–101 16.05.2017 01.07.2017 Art. 3, Abs. 3 geändert 2017-043 16.05.2017 01.07.2017 Art. 3a eingefügt 2017-043 16.05.2017 01.07.2017 Art. 5, Abs. 2 geändert 2017-043 16.05.2017 01.07.2017 Art. 7, Abs. 1 geändert 2017-043 16.05.2017 01.07.2017 Art. 11, Abs. 4 geändert 2017-043 16.05.2017 01.07.2017 Art. 13, Abs. 1 geändert 2017-043 16.05.2017 01.07.2017 Art. 16, Abs. 1 geändert 2017-043 16.05.2017 01.07.2017 Art. 16, Abs. 2 geändert 2017-043 16.05.2017 01.07.2017 Art. 17, Abs. 3 geändert 2017-043 16.05.2017 01.07.2017 Art. 18, Abs. 2 geändert 2017-043 16.05.2017 01.07.2017 Art. 18, Abs. 3 aufgehoben 2017-043 16.05.2017 01.07.2017 Art. 19, Abs. 1 geändert 2017-043 16.05.2017 01.07.2017 Art. 21, Abs. 2 geändert 2017-043 29.06.2021 01.10.2021 Art. 8, Abs. 3 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021 Art. 17, Abs. 2 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021 Art. 18, Abs. 1 geändert 2021-066

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