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Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues

Uri · 20.3311 · decree

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Contents: 11 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 5
  5. Artikel 6
  6. Artikel 7
  7. Artikel 8 Mittel ausreichen. *
  8. Artikel 9
  9. Artikel 10
  10. Artikel 11
  11. Artikel 13

11 provisions

Artikel 1

Grundsatz 1 Der Kanton fördert in Verbindung mit dem Bunde und mit den urnerischen Einwohnergemeinden: a) die Orts- bzw. Regionalplanung (nachstehend Ortsplanung genannt) durch Beiträge im Sinne von Artikel 4 BG b) die Verbilligung der Mietzinse von neuen Wohnungen für Familien in bescheidenen finanziellen Verhältnissen, für wenig bemittelte Personen im Alter von über 60 Jahren und für Invalide: durch Beiträge an die Kapitalverzinsung im Sinne von Artikel 5 ff. BG 2 Diese Beitragsleistung erfolgt im Rahmen der durch diese Verordnung bereitgestellten Mittel und nach Massgabe von deren Vorschriften sowie der im Ingress genannten eidgenössischen Erlasse.

Artikel 2

Bindung an den Bundesbeitrag 1 Die Gewährung der entsprechenden Bundeshilfe ist grundsätzlich in allen Fällen Voraussetzung der kantonalen Beitragsleistung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 20.3311 Kanton Uri

Artikel 3

Bindung an den Gemeindebeitrag 1 Die Beitragsleistung des Kantons setzt eine mindestens gleich hohe Leistung der Einwohnergemeinde voraus. 2 Bei der Mietzinsverbilligung werden Gemeinden, welche im Sinne des Bundesgesetzes finanzschwach sind, von der Beitragsleistung befreit. Artikel 4 * Ausschluss der Verrechenbarkeit 1 Die Verrechnung von Ansprüchen aus Zusicherungen des Kantons mit Forderungen gegenüber dem Ansprecher ist im Rahmen von Artikel 12 BG zulässig. 2 Ortsplanung

Artikel 5

Beitragssatz 1 Der Kanton gewährt den Einwohnergemeinden an die ausgewiesenen Kosten der Ortsplanung, sofern letztere den Anforderungen der Bundeshilfe entspricht, Beiträge von 24 Prozent. 2 Planungsarbeiten, welche nach den Vorschriften über den Gewässerschutz subventioniert werden, fallen nicht unter diese Beitragsleistung.

Artikel 6

Finanzierung 1 Die Mittel zur Finanzierung der kantonalen Leistungen nach Artikel 5 Absatz 1 hievor werden jährlich auf dem Budgetweg bereitgestellt. 3 Mietzinsverbilligung

Artikel 7

Beitragssätze 1 Der Kanton gewährt an die für die Erstellung von Wohnungen einschliesslich Landkosten erforderlichen Gesamtinvestitionen jährliche Beiträge an die Kapitalverzinsung. 2 Diese betragen max. ⅔ Prozent der für die Erstellung der Wohnungen erforderlichen Gesamtinvestition. Kanton Uri 20.3311 3 Für Alterswohnungen mit 1–2 Zimmern, für Invalidenwohnungen sowie für Wohnungen mit 5 und mehr Zimmern für kinderreiche Familien erhöht sich der Ansatz auf 1 Prozent. 4 In finanzschwachen Gemeinden, welche nach Artikel 3 Absatz 2 hievor von der Gemeindeleistung befreit sind, beträgt die kantonale Leistung max. 1 Prozent in den Fällen nach Absatz 2 und max. 1½ Prozent in den Fällen nach Absatz 3 dieses Artikels. 5 Die Kantonsbeiträge dürfen höchstens für die Dauer von 20 Jahren zugesichert werden. Zusicherungen von Kantonsbeiträgen dürfen vorläufig längstens bis zum 31. Dezember 1972 erfolgen. Sollte für die eidgenössische Regelung diese Frist durch den Bund verlängert werden, so gilt die Verlängerung ohne weiteres auch für die kantonale Aktion, soweit die verfügbaren

Artikel 8 Mittel ausreichen. *

Finanzierung 1 Zur Finanzierung der kantonalen Leistungen nach Artikel 7 hievor wird ein jährlicher Budgetkredit von höchstens 20'000 Franken bereitgestellt.

Artikel 9

Bauliche Anforderungen 1 Die Wohnbauten müssen mindestens drei Wohnungen umfassen. In begründeten Fällen kann der Regierungsrat Ein- und Zweifamilienhäuser für kinderreiche Familien in bescheidenen Verhältnissen als subventionierbar erklären.

Artikel 10

Rechtliche Anforderungen 1 Die Bundesvorschriften über folgende Fragen sind sinngemäss auch auf die kantonalen Leistungen anwendbar: a) über die Zweckentfremdung subventionierter Wohnungen und deren Folgen (insbesondere BG Artikel 16 und VV II Artikel 23 ff.) b) über die Verjährung der Rückerstattungsansprüche (BG Artikel 17) c) über Sanktionen und Strafbestimmungen (BG Artikel 18) d) über die Herabsetzung der Beiträge bei Senkung des Hypothekarsatzes (VV II Artikel 27) e) über das Regressrecht des Kantons für Drittleistungen nach VV Artikel 22 20.3311 Kanton Uri 4 Vollzugsvorschriften

Artikel 11

Organe 1 Der Vollzug dieser Verordnung sowie der eidgenössischen Vorschriften obliegt der zuständigen Direktion. * 2 Die zuständige Direktion trifft alle Entscheidungen im Sinne der eidgenössischen Erlasse, soweit nicht ausdrücklich eine andere Instanz zuständig erklärt ist. * 3 Es sind insbesondere zuständig: a) der Regierungsrat für die Auswahl der Gesuche nach VV II Artikel 1 Absatz 3 b) die Staatskassaverwaltung für den Zahlungsverkehr nach VV II Artikel 20 und 47 Absatz 1 c) die kantonale Zivilschutzstelle, Abteilung Fachstelle für bauliche Massnahmen nach VV II Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 39 Absatz 2 d) das kantonale Bauamt für technische Prüfungen e) die ordentlichen Strafbehörden gemäss StPO für die Verfolgung von Zuwiderhandlungen nach BG Artikel 18 Absatz. 3 Artikel 12 *Auskunftspflicht 1 Die Auskunftspflicht nach Artikel 18bis BG gilt sinngemäss auch bezüglich der kantonalen Leistungen. 5 Schlussbestimmungen

Artikel 13

Inkrafttreten; altes Recht 1 Diese Vollziehungsverordnung tritt sofort in Kraft1) und gilt für die Dauer des Bundesgesetzes vom 19. März 1965. 2 Der Landratsbeschluss vom 16. Mai 1960 ist zusammen mit dem Bundesbeschluss vom 31. Januar 1958 über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues auf den 31. Dezember 1966 abgelaufen. Seine Bestimmungen finden jedoch weiterhin Anwendung auf die Abwicklung der unter seiner Herrschaft erfolgten Beitragszusicherungen. 1) Mit Publikation in AB vom 18. Juli 1968. Kanton Uri 20.3311 3 Übergangsbestimmung: Für die Finanzierung der bis 31. Dezember 1970 erfolgten Beitragszusicherungen sind unverändert die Landratsbeschlüsse vom 16. Mai 1960 und 14. Mai 1968 massgebend. * 20.3311 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 14.05.1968 18.07.1968 Erlass Erstfassung AB 18.07.1968 21.04.1971 01.01.1971 Ingress geändert AB 20.05.1971 21.04.1971 01.01.1971 Artikel 4 totalrevidiert AB 20.05.1971 21.04.1971 01.01.1971 Artikel 7 Abs. 5 geändert AB 20.05.1971 21.04.1971 01.01.1971 Artikel 12 totalrevidiert AB 20.05.1971 21.04.1971 01.01.1971 Artikel 13 Abs. 3 eingefügt AB 20.05.1971 09.11.1982 01.03.1983 Artikel 11 Abs. 1 geändert AB 19.11.1982 09.11.1982 01.03.1983 Artikel 11 Abs. 2 geändert AB 19.11.1982 Kanton Uri 20.3311 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 14.05.1968 18.07.1968 Erstfassung AB 18.07.1968 Ingress 21.04.1971 01.01.1971 geändert AB 20.05.1971 Artikel 4 21.04.1971 01.01.1971 totalrevidiert AB 20.05.1971 Artikel 7 Abs. 5 21.04.1971 01.01.1971 geändert AB 20.05.1971 Artikel 11 Abs. 1 09.11.1982 01.03.1983 geändert AB 19.11.1982 Artikel 11 Abs. 2 09.11.1982 01.03.1983 geändert AB 19.11.1982 Artikel 12 21.04.1971 01.01.1971 totalrevidiert AB 20.05.1971 Artikel 13 Abs. 3 21.04.1971 01.01.1971 eingefügt AB 20.05.1971

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