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Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen (Friedhofreglement)

Cham · 8.2-1 · communal act

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Contents: 20 provisions
  1. § 1 Leitsatz
  2. § 2 Zweck
  3. § 3 Zuständigkeit
  4. § 4 Friedhofkommission
  5. § 5 Ort der Bestattung
  6. § 6 Bestattungszeiten
  7. § 7 Art der Bestattung
  8. § 8 Kremation
  9. § 9 Zutritt zum Friedhof
  10. § 10 Bestattungsmöglichkeiten
  11. § 11 Grabesruhe
  12. § 12 Gemeinschaftsgrab
  13. § 13 Zulässige Grössen, Formen und Gestaltung, Materialen, handwerkliche Bearbeitung und Grabnummern
  14. § 14 Aufhebung der Gräber
  15. § 15 Exhumierungen
  16. § 16 Bewilligungspflicht für Grabmäler
  17. § 17 Unterhalt und Grabbepflanzung
  18. § 18 Haftung
  19. § 19 Strafbestimmungen
  20. § 20 Schadenersatz

20 provisions

§ 1 Leitsatz

1 Der Friedhof als Kult- und Kulturort stellt eine Schnittstelle zwischen dem privaten, intimen Bereich der persönlichen Trauer und dem öffentlichen, gesellschaftlichen Bereich der Bestattungsrituale und der Gedächtniszeichen (Grabmale, Grabbepflanzungen) für die Verstorbenen dar. 2 Einerseits sollen die Verstorbenen in den verschiedenen zur Verfügung stehenden Bestattungsformen eine würdige letzte Ruhestätte finden. 3 Andererseits sollen die Hinterbliebenen in einem ruhigen, geschützten Rahmen ihrer Trauer Ausdruck geben und ohne unnötige Einschränkungen die Gedächtniszeichen für ihre Verstorbenen gestalten lassen können. 4 Es versteht sich von selbst, dass ein Minimum an Regeln, gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz unabdingbar sind für eine ruhige, würdige Wirkung des Gesamtfriedhofs und auch der Gräber, Grabfelder und Grabanlagen im Einzelnen.

§ 2 Zweck

1 Das vorliegende Reglement bezweckt die Regelung aller im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden amtlichen Handlungen sowie die geordnete Benützung der bestehenden Friedhofanlage. 2 Die römisch-katholische Pfarrkirche St. Jakob Cham steht unter eidgenössischem Denkmalschutz, der Friedhof unter Umgebungsschutz. Der Friedhof gehört der römisch-katholischen Kirche Cham und wird durch die Einwohnergemeinde Cham betrieben.

§ 3 Zuständigkeit

1 Das gesamte Bestattungs- und Friedhofwesen untersteht dem Gemeinderat. 2 Die Ausführungsbestimmungen werden vom Gemeinderat in der Friedhofverordnung geregelt.

§ 4 Friedhofkommission

1 Der Gemeinderat wählt die Mitglieder auf die Dauer der Legislaturperiode.

§ 5 Ort der Bestattung

1 Alle Verstorbenen, die ihren letzten gesetzlichen Wohnsitz in Cham hatten, haben die Möglichkeit auf dem Friedhof Cham beigesetzt zu werden. 2 Verstorbene, die ihren letzten gesetzlichen Wohnsitz nicht in Cham hatten, können auf dem Friedhof Cham beigesetzt werden. Die Beisetzung und der Grabplatz sind kostenpflichtig. 3 Für die Ordensschwestern des Klosters Frauenthal und des Klosters Heiligkreuz bestehen besondere Friedhöfe.

§ 6 Bestattungszeiten

1 Das Bestattungsamt setzt zusammen mit den Angehörigen und dem Pfarramt die Zeit der Bestattung fest. An Sonn- und Feiertagen finden keine Abdankungen und Beisetzungen statt.

§ 7 Art der Bestattung

1 Bestehen keine Anweisungen des/der Verstorbenen, entscheiden die nächsten Angehörigen in Absprache mit dem Bestattungsamt über die Art der Bestattung. 2 Fehlen Willensäusserungen, so ordnet das Bestattungsamt die Kremation und die Beisetzung der Asche im Gemeinschaftsgrab an. 3 Auf die religiösen Bedürfnisse des/der Verstorbenen und der Angehörigen wird soweit möglich Rücksicht genommen.

§ 8 Kremation

1 Die bei einer Kremation notwendigen Anordnungen trifft das Bestattungsamt in Absprache mit den Angehörigen und dem entsprechenden Krematorium.

§ 9 Zutritt zum Friedhof

1 Der Friedhof ist jederzeit zugänglich.

§ 10 Bestattungsmöglichkeiten

1 Es bestehen folgende Bestattungsmöglichkeiten: a) Erdbestattungen b) Urnenbestattungen c) Grabstätten für Personen geistlichen Standes

§ 11 Grabesruhe

1 Die Benützungsdauer beträgt bei Erdbestattungen mindestens 20 Jahre, in Urnengräbern mindestens 15 Jahre, in der Urnenwand, den Kindergräbern und im Gemeinschaftsgrab für die ganz Kleinen mindestens 10 Jahre.

§ 12 Gemeinschaftsgrab

1 Das Gemeinschaftsgrab ermöglicht anonyme Urnenbestattungen und Urnenbestattungen mit Namensinschrift. Die Asche wird ins Grab verschüttet.

§ 13 Zulässige Grössen, Formen und Gestaltung, Materialen, handwerkliche Bearbeitung und Grabnummern

1 Die zulässigen Grössen der Grabmäler auf den einzelnen Grabfeldern, die Gestaltung der Grabmäler, die zugelassenen Materialien, die handwerkliche Bearbeitung sowie die Platzierung innerhalb der Grabfläche werden in der Friedhofverordnung geregelt.

§ 14 Aufhebung der Gräber

1 Müssen Gräber in Folge Ablauf der Benützungsdauer geräumt werden, sind die Angehörigen brieflich (soweit möglich) sowie durch amtliche Publikation aufzufordern, Grabmäler und Pflanzen innert der festgesetzten Frist zu entfernen. 2 Falls der Friedhofgärtner nach Ablauf der Frist einzelne Gräber räumen muss, gehen die Grabmäler und Pflanzen auf die Gemeinde über, ohne dass sich daraus ein Entschädigungsanspruch ergibt.

§ 15 Exhumierungen

1 Eine Exhumierung muss amtlich oder gerichtlich angeordnet werden.

§ 16 Bewilligungspflicht für Grabmäler

1 Auf dem Friedhof Cham dürfen nur von der Friedhofkommission bewilligte Grabmäler gesetzt werden. 2 Entwürfe für alle Grabmäler und Grabmaländerungen sind der Friedhofverwaltung zur Prüfung einzureichen. Dem Gesuch ist eine Zeichnung im Doppel im Massstab 1:10 mit Bezeichnung des Materials und der Art der Bearbeitung beizulegen.

§ 17 Unterhalt und Grabbepflanzung

1 Die Bepflanzung und Pflege der Grabfläche ist Sache der Angehörigen. 2 Die Angehörigen haben die Grabmäler und Anpflanzungen in gutem Zustand zu halten.

§ 18 Haftung

1 Die Gemeinde Cham übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch Drittpersonen an Grabmälern, Pflanzen, Kränzen oder anderen Gegenständen verursacht werden. Sie haftet auch nicht für Schäden, die durch Grabsenkungen, ungenügenden Unterhalt oder infolge Naturereignisse verursacht werden.

§ 19 Strafbestimmungen

1 Übertretungen dieser Vorschriften werden vom Gemeinderat geahndet, sofern nicht eine Strafverfolgung aufgrund einer übergeordneter kantonaler oder eidgenössischer Gesetzesbestimmung eintritt.

§ 20 Schadenersatz

1 Wer beim Stellen von Grabmälern oder bei anderen Arbeiten Nachbargräber oder allgemeine Anlagen beschädigt, ist schadenersatzpflichtig. Beschädigungen sind dem Friedhofpersonal umgehend zu melden.

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