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4 provisions
Art. 1
Anhang XVIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Die bisherige Nummer 27 (Richtlinie 94/45/EG des Rates) wird die Nummer 27a.
2. Nach Nummer 26 (Richtlinie 92/56/EWG des Rates, gestrichen) wird folgende Nummer eingefügt:
"27. 32009 L 0038: Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (Neufassung) (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28)"
3. Der Text der neuen Nummer 27a (Richtlinie 94/45/EG des Rates) wird mit Wirkung zum 6. Juni 2011 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2009/38/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. April 2010.
(Es folgen die Unterschriften)