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11 provisions
§ 1
Ziele
1 Natur und Landschaft sowie das kulturgeschichtliche Erbe, insbesondere erhaltenswerte Objekte, sind zu schützen und zu pflegen. Beeinträchtigte Natur oder Landschaft ist, soweit sinnvoll, möglich und zumutbar, wiederherzustellen.
2 In intensiv genutzten Gebieten inner- und ausserhalb von Siedlungen ist für ökolo -
gischen Ausgleich zu sorgen.
3 Die einheimische Tier- und Pflanzenwelt und ihr natürlicher Lebensraum sind zu
schützen.
4 Die biologische Vielfalt (Biodiversität) ist zu fördern. *
§ 2
Erhaltenswerte Objekte
1 Erhaltenswerte Objekte können namentlich sein:
1. Lebensräume für Tiere und Pflanzen wie Hecken, Moore, Feuchtgebiete,
Schilfgürtel, Uferzonen, Auenwälder, Magerwiesen, Trockenrasen
2. Bäume und Baumgruppen ausserhalb des Waldareals, die das Landschaftsbild
prägen
3. besondere Landschaften wie Hochäcker- und Drumlinlandschaften, seltene
Obst- und andere Gärten
4. Siedlungen, Siedlungsteile, Baugruppen sowie Bauten, Bauteile oder Anlagen
samt Ausstattung und Umgebung von kulturgeschichtlicher Bedeutung, die
sich zum Beispiel durch architektonisch-formale oder handwerkliche Qualitäten auszeichnen
5. Stätten von historischer Bedeutung
6. archäologische Fundstellen oder Objekte, archäologisch wichtige Orte oder
Gebiete sowie Erdbauwerke oder Ruinen
2 Hinweise auf erhaltenswerte Objekte ergeben sich vor allem aus Inventaren, Sach-
und Richtplänen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
450.1 TG NHG
§ 3
Verpflichtung des Gemeinwesens
1 Kanton, Gemeinden und die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder
Anstalten nehmen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Rücksicht auf die Ziele dieses
Gesetzes, namentlich auch durch Bewahrung erhaltenswerter Objekte. *
2. Stellung der Eigentümer und weiterer Berechtigter
§ 4
Erhaltungsgebot
1 Eigentümer geschützter Objekte sowie andere daran dinglich Berechtigte haben
diese zu erhalten und zu pflegen.
§ 5
Leistungen des Gemeinwesens
1 Kanton und Gemeinden unterstützen Eigentümer und andere Berechtigte bei Erhaltung und Pflege erhaltenswerter, namentlich geschützter Objekte. Sie leisten Hilfe
§ 6 nach Massgabe von § 14, § 15, § 18 und § 20. *
Untersuchung auf Erhaltungswürdigkeit
1 Eigentümer oder andere Berechtigte haben zu dulden, dass ein Objekt durch den
Kanton in Zusammenarbeit mit der Gemeinde oder durch die Gemeinde auf seine
Erhaltungswürdigkeit untersucht wird. *
2 Entsteht dabei Schaden, ist er zu vergüten. Über streitige Ansprüche entscheidet
die Enteignungskommission im Verfahren nach § 32 ff. des Enteignungsgesetzes
(TG EntG)1).
§ 7
Eingriffe in Objekte
1 Eingriffe in Objekte, die nach § 10, § 12 oder § 16 geschützt sind, bedürfen einer
Bewilligung. Unterhalt und Pflege im üblichen Rahmen sind davon ausgenommen.
2 Zuständig ist bei Objekten, welche durch Anordnungen gemäss § 10 oder § 12 geschützt sind, die Gemeindebehörde, bei Schutzobjekten aufgrund von § 16 das Departement für Bau und Umwelt. Die zuständigen Fachstellen des Kantons beraten
Gemeindebehörde und Gesuchsteller. *
3 Das Bewilligungsverfahren richtet sich sinngemäss nach den entsprechenden Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes (PBG)2). *
1) RB 710
2) RB 700
§ 8 TG NHG 450.1
Bewilligung, Ersatzprinzip
1 Die Bewilligung ist zu erteilen, sofern die angestrebten Eingriffe den Zielen und
Vorschriften für den Schutz des betreffenden Objektes nicht zuwiderlaufen und keine anderen Vorschriften des eidgenössischen oder kantonalen Rechtes verletzen.
2 Eingriffe sind schonend auszuführen.
3 Lässt sich eine Beeinträchtigung geschützter Lebensräume nicht vermeiden, hat der
Verursacher für angemessenen Ersatz zu sorgen.
§ 9
Wissenschaftliche Gegenstände
1 Das Suchen nach Altertümern und die Durchführung archäologischer Untersuchungen bedürfen einer Bewilligung des Kantons. Funde herrenloser Naturkörper oder
Altertümer sind der zuständigen Fachstelle zu melden.
3. Aufgaben der Gemeinden und des Kantons *
§ 10
Geschützte Objekte
1 Die Gemeinden sichern Schutz und Pflege erhaltenswerter Objekte in erster Linie
durch Reglemente oder Nutzungspläne nach PBG. Zum gleichen Zweck können die
Gemeindebehörden Anordnungen über erhaltenswerte Einzelobjekte durch Entscheid treffen. *
1bis Entscheide im Sinne von Abs. 1 werden mit ihrer Aufnahme in den Kataster der
öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) rechtswirksam.
Der Regierungsrat regelt das Aufnahmeverfahren. *
2 Die Anordnungen der Gemeinden können in Eingliederungs- oder Gestaltungsvorschriften, Abbruchverboten, Nutzungsbeschränkungen, umfassenden Eingriffsverboten oder Bewirtschaftungsvorschriften bestehen. Sie haben den Grundsatz der Verhältnismässigkeit in sachlicher und örtlicher Hinsicht zu wahren, wobei insbesondere die übergeordneten raumplanerischen Ziele, die noch vorhandene Bausubstanz
und die wirtschaftliche Zumutbarkeit zu berücksichtigen sind. *
§ 10a * Schutz von Bauten, Bauteilen oder Anlagen
1 Die Anordnungen der Gemeinden bei Bauten, Bauteilen oder Anlagen samt Ausstattung und Umgebung im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziff. 4 umfassen:
1. die äussere Bausubstanz und die tragenden Bauteile mit Aussenwirkung
2. die Umgebung, soweit sie für den wirksamen Schutz des Objekts notwendig
ist
3. die innere Bausubstanz wie Decken, Wände, Böden und Ausstattungen sowie
die Raumaufteilung und die Vertikalerschliessung, sofern diese von herausragender kulturgeschichtlicher Bedeutung sind
450.1 TG NHG
§ 11 Massnahmen zum ökologischen Ausgleich
1 Den Gemeinden obliegt es, Massnahmen zum ökologischen Ausgleich anzuordnen
und zu finanzieren. Dem ökologischen Ausgleich dienen insbesondere Feldgehölze,
Hecken, Uferbestockungen oder andere naturnahe und standortgemässe Pflanzungen. Die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung sind zu berücksichtigen. *
§ 12 Vorsorgliche Massnahmen
1 Um den bestehenden Zustand zu erhalten oder drohenden Schaden abzuwenden,
kann die Gemeindebehörde die Einstellung von Eingriffen in erhaltenswerte Objekte
und allfällige weitere Schutzmassnahmen verfügen. Solche Verfügungen sind sofort
vollstreckbar. *
2 Eine vorsorgliche Massnahme ist ohne Verzug durch einen Entscheid über den Erlass einer Anordnung gemäss § 10 abzulösen.
§ 13 Anspruch auf Entscheid
1 Eigentümer oder andere Berechtigte können von der Gemeindebehörde einen Entscheid über den Erlass einer konkreten Schutzanordnung verlangen. *
2 Sie haben ihr Begehren schriftlich einzureichen und ein aktuelles Interesse glaubhaft zu machen.
3 Die Gemeindebehörde trifft den Entscheid spätestens innert Jahresfrist. Die Frist
kann ausnahmsweise aus triftigen Gründen unter Anzeige an den Gesuchsteller um
ein Jahr erstreckt werden. *
§ 14 Rechtserwerb durch Gemeinden
1 Die Gemeinden können Rechte an erhaltenswerten Objekten erwerben oder Verträge zu deren Schutz und Pflege abschliessen. *
§ 15 * Beiträge der Gemeinden
1 Die Gemeinden erlassen ein Reglement über Beitragsleistungen an die Kosten von
Massnahmen zum Schutz und zur Pflege erhaltenswerter Objekte.
2 Im Bereich der Denkmalpflege betragen die Beiträge für Massnahmen zu Gunsten
von Objekten, deren Schutz und Pflege gemäss § 10 gesichert wurde, mindestens
10 % der anrechenbaren Kosten.
3 Für die Bereiche Natur- und Landschaftsschutz sowie Archäologie kann der Regierungsrat minimale Anforderungen für die Beitragsleistungen der Gemeinden festlegen.
4 In besonderen Fällen kann der Kanton auf Antrag einer Gemeinde deren Beiträge
teilweise übernehmen.
TG NHG 450.1
§ 16 Anordnungen des Kantons
1 Das Departement für Bau und Umwelt kann nach erfolgloser Mahnung gegenüber
der Gemeinde Anordnungen gemäss § 10 treffen. *
2 Um den bestehenden Zustand zu erhalten oder drohenden Schaden abzuwenden,
kann das Departement nach erfolgloser Mahnung gegenüber der Gemeindebehörde
die Einstellung von Eingriffen und allfällige weitere Schutzmassnahmen verfügen.
Solche Verfügungen sind sofort vollstreckbar. Für das weitere Verfahren sind
§ 12 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 anwendbar. *
§ 17 Biotope, ökologischer Ausgleich
1 Der Regierungsrat ordnet Schutz und Unterhalt der Biotope von nationaler Bedeutung. Er koordiniert Massnahmen zum ökologischen Ausgleich.
§ 18 Finanzielle Leistungen des Kantons
1 Der Kanton kann einmalige oder wiederkehrende Beiträge ausrichten, insbesondere:
1. für die Pflege, die Restaurierung oder den Schutz der Umgebung erhaltenswerter Objekte
2. für die Wiederherstellung erhaltenswerter Natur- oder Landschaftsobjekte
3. zum Schutz einheimischer Tiere oder Pflanzen und ihres natürlichen Lebensraums
4. für Massnahmen zum ökologischen Ausgleich
5. für Beschränkungen der Bewirtschaftung des Bodens
6. * an Leistungen von Gemeinden oder Privaten für den Erwerb von Rechten an
erhaltenswerten Objekten sowie an Entschädigungsleistungen von Gemeinden
bei materieller Enteignung
7. zur objekt- oder projektbezogenen Unterstützung privater Organisationen des
Natur- und Heimatschutzes
8. an den Abbruch nicht mehr genutzter Bauten oder Anlagen ausserhalb des
Baugebietes, deren Beseitigung im Interesse des Natur- oder Landschaftsschutzes liegt
2 Die Höhe des Beitrags richtet sich namentlich nach der Bedeutung des Objektes
oder Projektes und den anrechenbaren Kosten. An den Beitrag können Bedingungen
oder Auflagen, insbesondere in Verbindung mit der Pflicht zur Rückerstattung, geknüpft werden. Eigentümer oder andere Berechtigte haben Anspruch auf angemessene Beiträge, sofern Anordnungen von Gemeinden oder des Kantons die Nutzung
einschränken oder zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. *
450.1 TG NHG
3 Der Kanton leistet Eigentümern oder anderen Berechtigten, die erhaltenswerte Objekte bewirtschaften, eine angemessene Abgeltung, sofern sie im Interesse des
Schutzziels die landwirtschaftliche Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne
entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen. Der Entscheid über streitige Abgeltungen obliegt der Enteignungskommission im Verfahren nach § 32 ff. TG EntG.
4 Der Kanton übernimmt die Gebäudeversicherungsprämien für den historischen
Mehrwert jener Gebäude, die der Regierungsrat bezeichnet hat.
§ 19 Erwerb durch den Kanton
1 Der Kanton kann Objekte von erheblicher kantonaler Bedeutung erwerben.
§ 20 Andere Massnahmen des Kantons
1 Der Kanton stellt Mittel für Untersuchungen, Beratungen, Grundlagenbeschaffung,
Studien, Veröffentlichungen sowie für Aufbewahrung und Präsentation, Dokumentation und ähnliches zur Verfügung. Er kann Preise für Wettbewerbe aussetzen.
2 Er informiert die Bevölkerung über die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes.
§ 20a * Biodiversitätsstrategie und Massnahmenplan Biodiversität
1 Der Regierungsrat legt eine Strategie zur Förderung der Biodiversität fest und
überprüft diese periodisch auf Inhalt und Wirkung.
2 Für die Umsetzung der Strategie beschliesst er für jeweils vier Jahre den Massnahmenplan Biodiversität.
3 Strategie, Massnahmenplan Biodiversität und Finanzbedarf sind dem Grossen Rat
zur Kenntnis zu bringen.
§ 21 * Spezialfinanzierung Denkmalpflege und Archäologie *
1 Zur Erfüllung der Aufgaben in den Bereichen Denkmalpflege und Archäologie gemäss § 18 bis § 20 wird eine Spezialfinanzierung geführt. Sie wird gespeist durch: *
1. * allgemeine Staatsmittel
2. * zweckgebundene Beiträge und Abgeltungen des Bundes
2 Der Grosse Rat entscheidet über die Höhe der Einlagen aus allgemeinen Staatsmitteln mit dem Voranschlag.
3 Für denkmalpflegerische Belange können zusätzliche Einlagen aus dem Lotteriefonds getätigt werden. *
4 Über die Verwendung der Spezialfinanzierung entscheidet der Regierungsrat.
TG NHG 450.1
§ 21a * Spezialfinanzierung Natur, Landschaft und Biodiversität
1 Zur Erfüllung der Aufgaben in den Bereichen Natur, Landschaft und Biodiversität
gemäss § 17 bis § 20a wird eine Spezialfinanzierung geführt.
2 Der Spezialfinanzierung werden auch die Personalkosten des Kantons für die Planung, Koordination und Umsetzung des Massnahmenplans Biodiversität belastet.
3 Die Spezialfinanzierung wird gespeist durch:
1. allgemeine Staatsmittel
2. zweckgebundene Beiträge und Abgeltungen des Bundes
4 Mit dem Budget sind der Spezialfinanzierung jährlich 6 Mio. Franken als Übertrag
aus den allgemeinen Mitteln zuzuweisen. Übersteigt der Bestand der Spezialfinanzierung 24 Mio. Franken, kann auf die jährliche Zuweisung ganz oder teilweise verzichtet werden.
5 Der Grosse Rat kann zusätzliche Mittel in die Spezialfinanzierung einlegen.
6 Über die Verwendung der Spezialfinanzierung entscheidet der Regierungsrat.
4. Besondere Bestimmungen
§ 22 Mitwirkung privater Personen oder Organisationen
1 Kanton und Gemeinden können für bestimmte Aufgaben, namentlich für die Pflege
erhaltenswerter Objekte, private Personen oder Organisationen beiziehen. *
§ 23 Anmerkung im Grundbuch
1 Anordnungen von Gemeinden oder des Kantons sowie Verträge, an denen diese
Gemeinwesen beteiligt sind, können im Grundbuch angemerkt werden1).
§ 24 Spezielle Rechtsmittelberechtigung
1 Kantonal tätigen Organisationen, welche sich gemäss ihren Statuten seit mindestens zehn Jahren dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen, steht die Rechtsmittelberechtigung im Rahmen von § 7 Abs. 1 erster
Satz und § 10, § 12 und § 13 zu, soweit die Interessen des Natur- und Heimatschutzes berührt sind.
2 Die zuständige Behörde hat Gesuche nach § 7 Abs. 1 erster Satz sowie Anordnungen und Verfügungen gemäss § 10, § 12 und § 13 den vom Regierungsrat als rechtsmittelberechtigt bezeichneten Organisationen mitzuteilen.
3 Gegen Entscheide des Departementes für Bau und Umwelt steht das Beschwerderecht auch der Gemeinde zu. *
1) Vom Bund genehmigt am 22. Februar 2006.
450.1 TG NHG
5. Sanktionen
§ 25 Wiederherstellung, Ersatz
1 Wer entgegen dem Schutzzweck in ein geschütztes oder vorsorglich geschütztes
Objekt eingreift oder dessen Pflege vernachlässigt, so dass es in seiner Substanz ge -
fährdet ist, kann verhalten werden, auf eigene Kosten den ursprünglichen Zustand
wiederherzustellen, angemessenen Ersatz zu schaffen oder die nötigen Massnahmen
zu dulden.
2 Den Entscheid trifft bei den durch Anordnungen gemäss § 10 geschützten Objekten
die Gemeindebehörde, im übrigen das Departement für Bau und Umwelt. *
§ 26 Strafbestimmung
1 Wer ein geschütztes oder vorsorglich geschütztes Objekt vorsätzlich oder fahrlässig beseitigt, beschädigt oder verunstaltet, wird mit Busse bis zu Fr. 20'000 bestraft.
Wird die Widerhandlung aus Gewinnsucht begangen, ist die Höhe der Busse unbeschränkt. *
2 Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 27 Frist für Anordnungen der Gemeinden
1 Die Gemeinden haben die Anordnungen gemäss § 10 innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu treffen. Der Regierungsrat kann diese Frist ausnahmsweise verlängern. *
§ 27a * Beiträge der Gemeinden gemäss § 15
1 Bis zur Rechtskraft der Anordnungen der Gemeinden gemäss § 10 gilt für die
Pflicht der Gemeinden zu Beitragsleistungen im Bereich der Denkmalpflege das bisherige Recht.
§ 10a § 27b * Schutz von Bauten, Bauteilen oder Anlagen gemäss
1 Bei Anordnungen, die vor Inkrafttreten von § 10a erlassen worden sind, wird der
Schutzumfang im Rahmen der Entscheide über einen Eingriff gemäss § 7 oder eines
Gesuchs gemäss § 13 auf seine Übereinstimmung mit § 10a überprüft und bei Bedarf konkretisiert.
TG NHG 450.1
2 Für nicht im ÖREB-Kataster publizierte Anordnungen, die vor dem Erlass von
§ 10a in Kraft getreten sind, ist im Rahmen der Überprüfung und Konkretisierung
gemäss Abs. 1 das Aufnahmeverfahren gemäss den Vorgaben des Regierungsrates
nachzuholen. Eine fehlende Publikation im Kataster hat keinen Einfluss auf die
Rechtswirksamkeit dieser Anordnungen.
§ 28–30 …
450.1 TG NHG
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 08.04.1992 01.04.1994 Erstfassung ABl. 16/1992
§ 1 Abs. 4 03.10.2022 01.07.2023 eingefügt 40/2022
§ 3 Abs. 1 03.10.2022 01.07.2023 geändert 40/2022
§ 5 Abs. 1 25.04.2007 01.01.2008 geändert 18/2007
§ 6 Abs. 1 25.04.2007 01.01.2008 geändert 18/2007
§ 7 Abs. 2 16.08.1995 01.04.1996 geändert 34/1995
§ 7 Abs. 2 03.10.2022 01.07.2023 geändert 40/2022
§ 7 Abs. 3 16.08.1995 01.04.1996 geändert 34/1995
Titel 3. 25.04.2007 01.01.2008 geändert 18/2007
§ 10 Abs. 1 25.04.2007 01.01.2008 geändert 18/2007
§ 10 Abs. 1bis 03.10.2022 01.07.2023 eingefügt 40/2022
§ 10 Abs. 2 03.10.2022 01.07.2023 geändert 40/2022
§ 10a 03.10.2022 01.07.2023 eingefügt 40/2022
§ 11 Abs. 1 25.04.2007 01.01.2008 geändert 18/2007
§ 12 Abs. 1 25.04.2007 01.01.2008 geändert 18/2007
§ 13 Abs. 1 25.04.2007 01.01.2008 geändert 18/2007
§ 13 Abs. 3 25.04.2007 01.01.2008 geändert 18/2007
§ 14 Abs. 1 25.04.2007 01.01.2008 geändert 18/2007
§ 15 24.10.2001 01.04.2002 geändert 43/2001
§ 16 Abs. 1 25.04.2007 01.01.2008 geändert 18/2007
§ 16 Abs. 2 25.04.2007 01.01.2008 geändert 18/2007
§ 18 Abs. 1, 6. 25.04.2007 01.01.2008 geändert 18/2007
§ 18 Abs. 2 25.04.2007 01.01.2008 geändert 18/2007
§ 20a 03.10.2022 01.07.2023 eingefügt 40/2022
§ 21 25.04.2007 01.01.2008 geändert 18/2007
§ 21 03.10.2022 01.07.2023 Titel geändert 40/2022
§ 21 Abs. 1 03.10.2022 01.07.2023 geändert 40/2022
§ 21 Abs. 1, 1. 03.10.2022 01.07.2023 geändert 40/2022
§ 21 Abs. 1, 2. 03.10.2022 01.07.2023 geändert 40/2022
§ 21 Abs. 3 31.08.2016 01.01.2017 geändert 36/2016
§ 21a 03.10.2022 01.07.2023 eingefügt 40/2022
§ 22 Abs. 1 25.04.2007 01.01.2008 geändert 18/2007
§ 24 Abs. 3 25.04.2007 01.01.2008 geändert 18/2007
§ 25 Abs. 2 25.04.2007 01.01.2008 geändert 18/2007
§ 26 Abs. 1 25.04.2007 01.01.2008 geändert 18/2007
§ 27 Abs. 1 25.04.2007 01.01.2008 geändert 18/2007
§ 27a 24.10.2001 01.04.2002 eingefügt 43/2001
§ 27b 03.10.2022 01.07.2023 eingefügt 40/2022