Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Der Text von Nummer 14at (Durchführungsbeschluss 2014/908/EU der Kommission) erhält folgende Fassung: "32021 D 1753: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1753 der Kommission vom 1. Oktober 2021 über die Gleichwertigkeit der aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen bestimmter Drittländer und Gebiete für die Zwecke der Behandlung von Risikopositionen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 349 vom 4.10.2021, S. 31)" 2. Nach Nummer 14azx (Delegierte Verordnung (EU) 2021/930 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt: "14azy. 32021 R 0931: Delegierte Verordnung (EU) 2021/931 der Kommission vom 1. März 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Ermittlung der Derivategeschäfte mit einem oder mehreren wesentlichen Risikofaktoren für die Zwecke von Art. 277 Abs. 5, der Formel für die Berechnung des Aufsichtsdeltas von Kauf- und Verkaufsoptionen der Kategorie "Zinsrisiko" und der Methode zur Bestimmung eines Geschäfts als Kauf- oder Verkaufsposition im primären Risikofaktor oder im wesentlichsten Risikofaktor der betreffenden Risikokategorie für die Zwecke von Art. 279a Abs. 3 Bst. a und b des Standardansatzes für das Gegenparteiausfallrisiko (ABl. L 204 vom 10.6.2021, S. 7) 14azz. 32021 R 1043: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1043 der Kommission vom 24. Juni 2021 zur Verlängerung der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangsbestimmungen zu den Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien (ABl. L 225 vom 25.6.2021, S. 52)"