Law

Ausführungsbestimmungen zur Luftreinhalte-Verordnung

Obwalden · 780.114 · other

Ask the law about thisMore laws of ObwaldenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 912fb08f0510ac63b92ba439d43e55d6ffcc6981a1f6b9f9426cfd415bf2bbf8

Contents: 11 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11

11 provisions

Art. 1

Vereinbarung des Kantons 1 Das Volkswirtschaftsdepartement kann mit der Geschäftsstelle Feuerungskontrolle eine Vereinbarung über den Vollzug der Emissionskontrollen für die Öl-, Gas- und Holzfeuerungsanlagen abschliessen. 2 Die Vereinbarung regelt die Aufgaben der Geschäftsstelle Feuerungskontrolle und die Aufsicht des Kantons. 3 Die Kosten werden durch eine verursachergerechte Gebühr gedeckt.

Art. 2

Vereinbarungen der Gemeinde 1 Die Einwohnergemeinden können mit einer Administrationsstelle Feuerungskontrolle Vereinbarungen über die Emissionskontrollen für die Öl-, Gas- und Holzfeuerungsanlagen abschliessen. 1) SR 814.01 2) SR 814.318.142.1 3) GDB 101.0 4) GDB 780.11 OGS 2023, 38 780.114 2 Die Vereinbarungen regeln die Aufgaben der Administrationsstelle. Diese sind in einem Pflichtenheft festzulegen. Die Administrationsstelle arbeitet mit der Geschäftsstelle Feuerungskontrolle zusammen. 3 Die Kosten werden durch eine verursachergerechte Gebühr gedeckt.

Art. 3

Aufwand der Kontrollperson 1 Die von der Betreiberin oder vom Betreiber einer Öl-, Gas- oder Holzfeuerungsanlage beauftragte Kontrollperson stellt für die Kontrolle gemäss Aufwand Rechnung und verrechnet je kontrollierte Anlage eine Gebühr.

Art. 4

Festlegung der Kontrollgebühr 1 Das Aufsichtsorgan der Zentralschweizer Kantone über die Geschäftsstelle Feuerungskontrolle legt die Höhe der Kontrollgebühr (Vignette) fest. 2. Emissionsbegrenzung bei grossen Holzfeuerungsanlagen

Art. 5

Qualitätsanforderungen 1 Die Neuerstellung und der Ersatz von Holzfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 Kilowatt (kW) sind baubewilligungspflichtig und nur zulässig, wenn die Anlage nach den anerkannten Regeln des Immissionsschutzes geplant und realisiert wird. Als Nachweis gilt der Prüfbescheid gemäss dem Qualitäts-Management-System der «Holzenergie Schweiz» (QM Holzheizwerke) oder gleichwertiger Instrumente.

Art. 6

Nachweis 1 Der Nachweis ist zusammen mit dem Baugesuch bei der Einwohnergemeinde einzureichen. 2 Die Beurteilung erfolgt im Baubewilligungsverfahren durch das Amt für Landwirtschaft und Umwelt. 3 Am Ende des ersten Betriebsjahres hat der Betreiber der Holzfeuerungsanlage die Betriebsdaten der Anlage bei der Geschäftsstelle QM Holzheizwerke einzureichen. Der Abschlussbericht der Geschäftsstelle QM Holzheizwerke ist unaufgefordert beim Amt für Landwirtschaft und Umwelt einzureichen. 780.114 3. Verbrennen von Grünabfällen

Art. 7

Begriffe 1 Als Grünabfälle werden natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle bezeichnet. 2 Als Anlagen für die Verbrennung von Grünabfällen gelten Feuerungsanlagen zur Wärmegewinnung, die für die Verbrennung von Grünabfällen eingerichtet sind.

Art. 8

Verbot 1 Das Verbrennen von Grünabfällen ausserhalb von Anlagen für die Verbrennung von Grünabfällen ist verboten.

Art. 9

Ausnahmen 1 Grill- und Brauchtumsfeuer mit naturbelassenem und trockenem Holz sind gestattet. 2 Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens von Grünabfällen können auf schriftliches Gesuch hin vom Amt für Landwirtschaft und Umwelt bewilligt werden, sofern ein überwiegendes Interesse besteht und keine übermässigen Immissionen entstehen, insbesondere: a. zur Bekämpfung von gefährlichen Pflanzenschädlingen und Pflanzenkrankheiten (phytosanitarische Massnahmen); b. zur Verhinderung von Verklausungen bei Fliessgewässern in schwer zugänglichen Gebieten; c. in weiteren Ausnahmesituationen. 4. Dieselbetriebene Maschinen im stationären Einsatz

Art. 10

Partikelfilter 1 Maschinen mit Dieselmotor und einer Leistung von mehr als 37 kW dürfen nur mit Partikelfiltersystemen betrieben werden. 2 Die Partikelfiltersysteme haben den Anforderungen von Anhang 4 Ziff. 32 und 33 LRV zu genügen. 780.114

Art. 11

Ausnahmen und Nachrüstung 1 Von der Ausrüstungspflicht ausgenommen sind Maschinen mit weniger als 50 Betriebsstunden pro Jahr und Maschinen, die ausschliesslich in der Landwirtschaft eingesetzt werden. 2 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt kann mit Betreibern spezielle Regelungen vereinbaren. 3 Für die Nachrüstung bestehender Maschinen gelten die Bestimmungen gemäss der Allgemeinverfügung des Amts für Landwirtschaft und Umwelt vom 14. Januar 2015, publiziert im Amtsblatt Nr. 3 vom 15. Januar 2015, S. 80. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2023, 38 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2024 Aufgehobene Erlasse: - Ausführungsbestimmungen über die Emissionskontrollen bei Feuerungsanlagen vom 4. September 2007 (OGS 2007, 52) - Ausführungsbestimmungen über das Verbot des Verbrennens von Grünabfällen vom 16. Dezemnber 2008 (OGS 2008, 122) 780.114 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 05.12.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung OGS 2023, 38 780.114 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 05.12.2023 01.01.2024 Erstfassung OGS 2023, 38

← Find another law