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11 provisions
Art. 1
Vereinbarung des Kantons
1 Das Volkswirtschaftsdepartement kann mit der Geschäftsstelle
Feuerungskontrolle eine Vereinbarung über den Vollzug der Emissionskontrollen für die Öl-, Gas- und Holzfeuerungsanlagen abschliessen.
2 Die Vereinbarung regelt die Aufgaben der Geschäftsstelle Feuerungskontrolle und die Aufsicht des Kantons.
3 Die Kosten werden durch eine verursachergerechte Gebühr gedeckt.
Art. 2
Vereinbarungen der Gemeinde
1 Die Einwohnergemeinden können mit einer Administrationsstelle
Feuerungskontrolle Vereinbarungen über die Emissionskontrollen für die
Öl-, Gas- und Holzfeuerungsanlagen abschliessen.
1) SR 814.01
2) SR 814.318.142.1
3) GDB 101.0
4) GDB 780.11
OGS 2023, 38
780.114
2 Die Vereinbarungen regeln die Aufgaben der Administrationsstelle. Diese sind in einem Pflichtenheft festzulegen. Die Administrationsstelle arbeitet mit der Geschäftsstelle Feuerungskontrolle zusammen.
3 Die Kosten werden durch eine verursachergerechte Gebühr gedeckt.
Art. 3
Aufwand der Kontrollperson
1 Die von der Betreiberin oder vom Betreiber einer Öl-, Gas- oder Holzfeuerungsanlage beauftragte Kontrollperson stellt für die Kontrolle gemäss Aufwand Rechnung und verrechnet je kontrollierte Anlage eine Gebühr.
Art. 4
Festlegung der Kontrollgebühr
1 Das Aufsichtsorgan der Zentralschweizer Kantone über die Geschäftsstelle Feuerungskontrolle legt die Höhe der Kontrollgebühr (Vignette) fest.
2. Emissionsbegrenzung bei grossen Holzfeuerungsanlagen
Art. 5
Qualitätsanforderungen
1 Die Neuerstellung und der Ersatz von Holzfeuerungsanlagen mit einer
Feuerungswärmeleistung über 70 Kilowatt (kW) sind baubewilligungspflichtig und nur zulässig, wenn die Anlage nach den anerkannten Regeln
des Immissionsschutzes geplant und realisiert wird. Als Nachweis gilt der
Prüfbescheid gemäss dem Qualitäts-Management-System der «Holzenergie Schweiz» (QM Holzheizwerke) oder gleichwertiger Instrumente.
Art. 6
Nachweis
1 Der Nachweis ist zusammen mit dem Baugesuch bei der Einwohnergemeinde einzureichen.
2 Die Beurteilung erfolgt im Baubewilligungsverfahren durch das Amt für
Landwirtschaft und Umwelt.
3 Am Ende des ersten Betriebsjahres hat der Betreiber der Holzfeuerungsanlage die Betriebsdaten der Anlage bei der Geschäftsstelle QM
Holzheizwerke einzureichen. Der Abschlussbericht der Geschäftsstelle
QM Holzheizwerke ist unaufgefordert beim Amt für Landwirtschaft und
Umwelt einzureichen.
780.114
3. Verbrennen von Grünabfällen
Art. 7
Begriffe
1 Als Grünabfälle werden natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle bezeichnet.
2 Als Anlagen für die Verbrennung von Grünabfällen gelten Feuerungsanlagen zur Wärmegewinnung, die für die Verbrennung von Grünabfällen
eingerichtet sind.
Art. 8
Verbot
1 Das Verbrennen von Grünabfällen ausserhalb von Anlagen für die Verbrennung von Grünabfällen ist verboten.
Art. 9
Ausnahmen
1 Grill- und Brauchtumsfeuer mit naturbelassenem und trockenem Holz
sind gestattet.
2 Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens von Grünabfällen können auf
schriftliches Gesuch hin vom Amt für Landwirtschaft und Umwelt bewilligt
werden, sofern ein überwiegendes Interesse besteht und keine übermässigen Immissionen entstehen, insbesondere:
a. zur Bekämpfung von gefährlichen Pflanzenschädlingen und Pflanzenkrankheiten (phytosanitarische Massnahmen);
b. zur Verhinderung von Verklausungen bei Fliessgewässern in schwer
zugänglichen Gebieten;
c. in weiteren Ausnahmesituationen.
4. Dieselbetriebene Maschinen im stationären Einsatz
Art. 10
Partikelfilter
1 Maschinen mit Dieselmotor und einer Leistung von mehr als 37 kW dürfen nur mit Partikelfiltersystemen betrieben werden.
2 Die Partikelfiltersysteme haben den Anforderungen von Anhang 4 Ziff.
32 und 33 LRV zu genügen.
780.114
Art. 11
Ausnahmen und Nachrüstung
1 Von der Ausrüstungspflicht ausgenommen sind Maschinen mit weniger
als 50 Betriebsstunden pro Jahr und Maschinen, die ausschliesslich in der
Landwirtschaft eingesetzt werden.
2 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt kann mit Betreibern spezielle
Regelungen vereinbaren.
3 Für die Nachrüstung bestehender Maschinen gelten die Bestimmungen
gemäss der Allgemeinverfügung des Amts für Landwirtschaft und Umwelt
vom 14. Januar 2015, publiziert im Amtsblatt Nr. 3 vom 15. Januar 2015,
S. 80.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2023, 38
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2024
Aufgehobene Erlasse:
- Ausführungsbestimmungen über die Emissionskontrollen bei
Feuerungsanlagen vom 4. September 2007 (OGS 2007, 52)
- Ausführungsbestimmungen über das Verbot des Verbrennens von
Grünabfällen vom 16. Dezemnber 2008 (OGS 2008, 122)
780.114
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
05.12.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung OGS 2023, 38
780.114
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 05.12.2023 01.01.2024 Erstfassung OGS 2023, 38