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Gesetz über die Einführung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen im Kanton Schaffhausen

Schaffhausen · 621.300 · statute

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 3
  3. Art. 4
  4. Art. 5
  5. Art. 6
  6. Art. 7 Kanton Schaffhausen 621.300
  7. Art. 8
  8. Art. 9

8 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Dieses Gesetz regelt die Anpassung von kantonalen Erlassen zur bundesrechtskonformen Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) im Kanton Schaffhausen. 2 Es regelt zudem die Entflechtung von Aufgaben und Finanzierungen zwischen dem Kanton und den Gemeinden. Art. 2 * … * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 621.300 Kanton Schaffhausen

Art. 3

Leistungen an Anstalten, Werkstätten und Wohnheime für invalide Personen 1 Der Kanton übernimmt mit Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 2003 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) die bisherigen Leistungen der Invalidenversicherung an Anstalten, Werkstätten und Wohnheime, bis er über ein genehmigtes Behindertenkonzept im Sinne von Art. 197 Ziff. 4 der Bundesverfassung verfügt, welches auch die Gewährung kantonaler Beiträge an Bau und Betrieb von Institutionen mit ausserkantonalen Platzierungen regelt, mindestens jedoch während 3 Jahren. 2 Erlass neuer Gesetze

Art. 4

1 Es wird das Gesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV in der Fassung gemäss Anhang 21) erlassen. 3 Änderung von Gesetzen in einzelnen Aufgabenbereichen

Art. 5

Anzupassende Gesetze2) 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 6

Steuerfussabtausch 1 Zum Ausgleich der Nettoentlastung, welche die Gemeinden durch die Entflechtungen erfahren, wird der ordentliche Steuerfuss der Gemeinden für das Jahr 2008 um mindestens 6 Prozent der einfachen Steuerkraft tiefer festgesetzt als der von den Gemeinden für das Jahr 2007 beschlossene Gemeindesteuerfuss. 2 Vorbehalten bleiben zeitlich befristete Zuschläge zu den Hauptsteuern gemäss Art. 6 Abs. 2 des Finanzhaushaltgesetzes. 1) SHR 831.300. 2) Gegenstandslos.

Art. 7 Kanton Schaffhausen 621.300

Übergangsbestimmung: Spitex 1 Die Gemeinden, welche Aufgaben der spitalexternen Krankenpflege gemäss Art. 33a des Gesundheitsgesetzes privaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften übertragen haben, passen ihre Verträge bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes an und stellen insbesondere sicher, dass die ausfallenden Bundesbeiträge an die Spitexorganisationen durch angemessene Beiträge der Gemeinde abgelöst werden, damit der bestehende Leistungsstandard aufrechterhalten werden kann.

Art. 8

Übergangsbestimmung: Nachschüssige Zahlungen 1 Der Kanton trägt den Beitrag zur Finanzierung der nachschüssigen Zahlungen der IV für kollektive Leistungen. 2 Die Bundes- und Gemeindebeiträge an die im Jahr 2007 auszurichtende Verbilligung der KVG-Prämien werden in der Staatsrechnung 2007 verbucht und den Gemeinden entsprechend in Rechnung gestellt. 3 Andere Leistungen und Verpflichtungen aufgrund des bisherigen Bundesrechts, welche nach dem 1. Januar 2008 anfallen beziehungsweise in Rechnung gestellt werden, werden entsprechend dem bisherigen kantonalen Recht auf den Kanton beziehungsweise die Gemeinden aufgeteilt. Rückerstattungen der IV werden nur dann aufgeteilt, wenn sie die Leistungen gemäss Abs. 1 übersteigen.

Art. 9

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 2008 in Kraft. Art. 5 Ziff. 13 und Art. 7 treten nur in Kraft, wenn die Revision der Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes nicht auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt werden kann3). 2 Es untersteht dem Referendum. 3 Dieses Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen4) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 3) Das Altersbetreuungs- und Pflegegesetz ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten (Amtsblatt 2007, S. 1872). 4) Amtsblatt 2007, S. 817. 621.300 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 04.06.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung Abl. 2007, S. 817 04.07.2011 01.01.2012 Art. 2 aufgehoben Abl. 2011, S. 905, S. 1470 Kanton Schaffhausen 621.300 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 04.06.2007 01.01.2008 Erstfassung Abl. 2007, S. 817 Art. 2 04.07.2011 01.01.2012 aufgehoben Abl. 2011, S. 905, S. 1470

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