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Tarifverordnung zum Taxigesetz

Basel-Stadt · 563.280 · ordinance

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Contents: 4 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4

4 provisions

§ 1

Zweck und Geltungsbereich 1 Diese Tarifverordnung regelt die Preisgestaltung für Taxifahrten sowie die damit verbundene Bedienung des Taxameters. 2 In sämtlichen Preisen sind die gesetzliche Mehrwertsteuer und das Trinkgeld inbegriffen.

§ 2

Höchstpreis 1 Es gelten folgende Höchstpreise: a) Grundtaxe Fr. 6.50 b) * Tarif 1 (pro km): Für Fahrten an Werktagen (06.00 - 20.00 Uhr) innerhalb der Kantonsgrenze Fr. 4.00 c) * Tarif 2 (pro km): Für Fahrten in der Nacht (20.00 - 06.00 Uhr), an kantonalen und eidgenössischen Sonn- und Feiertagen sowie für Fahrten ausserhalb der Kantonsgrenze Fr. 4.50 d) * Wartezeittaxe pro Stunde Fr. 74.00 e) Zuschlag für Bestellfahrten Fr. 2.80 f) Zuschlag für Bestellfahrten mit Grossraumtaxi Fr. 12.80 g) Kinderrückhaltevorrichtungen: 1. Zuschlag für einen oder mehrere Kindersitze bzw. eine oder mehrere Babyschalen pro Bestellfahrt Fr. 15.00 2. Kindersitzerhöhungen kostenlos 2 Die Vereinbarung von Pauschalpreisen ist ohne Einhaltung der Höchstpreise zulässig.

§ 3

Bedienung des Taxameters 1 Der Taxameter darf erst in Gang gesetzt werden, wenn die Kundschaft eingestiegen ist. 2 Wenn der Zweck des Gütertransportes gegenüber demjenigen des Personentransports überwiegt, darf der Taxameter – abweichend von Abs. 1 – während des Be- und Entladens von Gütern eingeschaltet werden. Gleiches gilt, wenn beim Personentransport eine zusätzliche Dienstleistung erbracht wird, wie namentlich die Begleitung von Tür zu Tür. 3 Wurde das Taxi auf eine bestimmte Zeit bestellt, so ist der Taxameter frühestens auf den vereinbarten Zeitpunkt einzustellen; trifft das Taxi nach dem vereinbarten Zeitpunkt ein, gilt die tatsächliche Ankunftszeit. 4 Der angezeigte Preis (Fahrpreis und allfällige Zuschläge) auf dem Taxameter ist der Kundschaft nach Beendigung der Fahrt bekannt zu geben; der Preis auf dem Taxameter darf erst nach Bezahlung gelöscht werden. Auf Verlangen ist der Kundschaft eine Quittung auszuhändigen. 1) SG 563.200 Taxitarifverordnung 563.280 5 Tritt während der Fahrt am Taxameter eine Störung auf, so muss die Kundschaft unverzüglich darauf aufmerksam gemacht werden. Wird die Fahrt fortgesetzt, ist der Preis unter Einhaltung der im Taxi angeschriebenen Tarife und Zuschläge zu berechnen oder mit der Kundschaft ein Pauschalpreis zu vereinbaren. Verzichtet die Kundschaft auf die Weiterfahrt, so hat sie nur den Preis für die gefahrene Strecke und allfällige Zuschläge zu entrichten. 6 Bei Pauschalpreisvereinbarungen muss der Taxameter nicht eingestellt werden.

§ 4

Leerfahrten 1 Beginnt und endet die Taxifahrt ausserhalb der Kantonsgrenze, darf der Kundschaft die leere Rückfahrt bis zur Kantonsgrenze in Rechnung gestellt werden, sofern die Fahrt nicht über das Kantonsgebiet führt. Die Kundschaft ist über diese Preisgestaltung im Voraus zu informieren. 2 Für ein bestelltes, aber nicht in Anspruch genommenes Taxi dürfen die Grundtaxe, allfällige Zuschläge sowie eine leere Rückfahrt von ausserhalb bis zur Kantonsgrenze in Rechnung gestellt werden. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Mai 2017 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Taxitarifordnung vom 17. Dezember 1975 aufgehoben. Taxitarifverordnung 563.280 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 25.04.2017 01.05.2017 Erlass Erstfassung KB 29.04.2017 04.07.2023 13.07.2023 § 2 Abs. 1, lit. b) geändert KB 08.07.2017 04.07.2023 13.07.2023 § 2 Abs. 1, lit. c) geändert KB 08.07.2017 04.07.2023 13.07.2023 § 2 Abs. 1, lit. d) geändert KB 08.07.2017 Taxitarifverordnung 563.280 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 25.04.2017 01.05.2017 Erstfassung KB 29.04.2017 § 2 Abs. 1, lit. b) 04.07.2023 13.07.2023 geändert KB 08.07.2017 § 2 Abs. 1, lit. c) 04.07.2023 13.07.2023 geändert KB 08.07.2017 § 2 Abs. 1, lit. d) 04.07.2023 13.07.2023 geändert KB 08.07.2017

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