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Verordnung über die Gebühren der Feuerpolizei

Basel-Stadt · 735.400 · ordinance

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Contents: 15 provisions
  1. § 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6 II. Gebühren
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 15
  15. § 16 bb) Format A3: Fr. 20 pro Seite

15 provisions

§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen

1. Zweck 1 Die Feuerpolizei erhebt für ihre Tätigkeiten im Bereich des baulichen, technischen und betrieblichen Brandschutzes Gebühren. 2 Die Gebühren werden für private wie öffentliche Bauten und Anlagen erhoben.

§ 2

2. Bemessungsgrundlagen 1 Wo in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist, erhebt die Feuerpolizei Gebühren, welche nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäftes bemessen werden. 2 Die Stundenansätze für die nach Zeitaufwand zu berechnenden Gebühren betragen: 2) a) Leiterin oder Leiter Fr. 160 b) Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter Fr. 110 c) Sekretariatsarbeiten Fr. 85 3 Für notwendige Arbeiten zwischen abends 19 Uhr und morgens 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird auf den Stundenansätzen ein Zuschlag von 50% erhoben.

§ 3

1 Veranlasst die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner böswillig oder offensichtlich leichtfertig Verwaltungshandlungen oder erschwert sie oder er diese, so kann zur ordentlichen Gebühr ein Zuschlag bis zu 100% erhoben werden.

§ 4

3. Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner 1 Die Gebühr ist von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer, bzw. von der Baurechtsnehmerin oder dem Baurechtsnehmer geschuldet. Lässt sie oder er sich durch eine Person oder Institution vertreten, wird die Gebührenrechnung dieser zugestellt. 2 Mehrere Gebührenschuldnerinnen oder Gebührenschuldner haften für die Gebühr solidarisch.

§ 5

4. Rechtsmittel 1 Gegen Gebührenrechnungen kann innert 10 Tagen an die Verwaltungskommission der Gebäudeversicherung Rekurs erhoben werden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung schriftlich einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung zu enthalten hat. 2 Gegen den Entscheid der Verwaltungskommisssion der Gebäudeversicherung kann an das Verwaltungsgericht rekurriert werden. 1) SG 153.800. 2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben. Feuerpolizei: Gebührenverordnung 735.400

§ 6 II. Gebühren

1. Baubewilligungsverfahren 1 Eine im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens allenfalls erforderliche zweite feuerpolizeiliche Nachkontrolle und alle weiteren Nachkontrollen sind gebührenpflichtig. Es gelten die Bemessungsgrundlagen gemäss §§ 2 und 3 dieser Verordnung.

§ 7

2. Periodische Kontrollen von Objekten mit erhöhten Brandrisiken (§ 14 Verordnung über den Brandschutz) 1 Die erste Kontrolle im jeweiligen Revisionsturnus erfolgt zu Lasten der Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt. 2 Eine allenfalls erforderliche zweite feuerpolizeiliche Nachkontrolle und alle weiteren Nachkontrollen sind gebührenpflichtig. Es gelten die Bemessungsgrundlagen gemäss §§ 2 und 3 dieser Verordnung.

§ 8

1 Die Feuerpolizei erhebt von Messebetreiberinnen und Messebetreibern für die jeweilige Prüfung der Standplatzierungspläne und der Standprojekte in ihren Räumlichkeiten sowie für deren Abnahme vor Messebeginn pauschale Gebühren. Die Bemessungsgrundlage dieser Gebühren richtet sich nach Erfahrungswerten über den erfolgten Aufwand.

§ 9

3. Abnahme von Brandmelde- und Löschanlagen (§ 17 Verordnung über den Brandschutz) 1 Die Erstabnahme von Brandmelde-, Sprinkler- und Gaslöschanlagen erfolgt zu Lasten der Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt. 2 Eine allenfalls erforderliche zweite feuerpolizeiliche Nachkontrolle und alle weiteren Nachkontrollen sind gebührenpflichtig. Es gelten die Bemessungsgrundlagen gemäss §§ 2 und 3 dieser Verordnung.

§ 10

4. Bewilligung für die Lagerung und den Umgang von feuergefährlichen Stoffen (z.B. brennbare Flüssigkeiten und brennbare Gase) 1 Die Gebühr für die feuerpolizeiliche Bewilligung für die Lagerung und den Verkauf von feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen beträgt pauschal Fr. 100. Diese Gebühr wird zusätzlich zur allenfalls im Rahmen des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens zu entrichtenden Baubewilligungsgebühr erhoben.

§ 11

5. Lagerung und Verkauf von Feuerwerk 1 Die Gebühr für die feuerpolizeiliche Bewilligung für die Lagerung und den Verkauf von Feuerwerk beträgt Fr. 50 pro bewilligte Verkaufsstandeinheit à je maximal 20 kg Feuerwerk.

§ 12

6. Indoor-Feuerwerke in Räumen mit grosser Personenbelegung 1 Die Gebühr für die feuerpolizeiliche Bewilligung für das Entfachen und Abbrennenlassen von Indoor-Feuerwerk in Räumen mit grosser Personenbelegung wird in Absprache mit der Berufsfeuerwehr Basel-Stadt gemäss §§ 2 und 3 dieser Verordnung erhoben. 2 Falls eine Feuersicherheitswache gestellt werden muss, wird diese der Veranstalterin oder dem Veranstalter nach der Gebührenverordnung der Feuerwehr Basel-Stadt separat in Rechnung gestellt.

§ 13

7. Verfügungen und Verzeigungen 1 Für das Verfassen von Verfügungen der Feuerpolizei und von Überweisungen mit Antrag an die Staatsanwaltschaft durch die Feuerpolizei werden Schreibgebühren erhoben. Es gelten die Bemessungsgrundlagen gemäss §§ 2 und 3 dieser Verordnung. * Feuerpolizei: Gebührenverordnung 735.400 § 14 * 8. Weitere Gebühren 1 Für jede Mahnung der Feuerpolizei wird eine Mahngebühr von Fr. 40 erhoben. Ergänzend gilt die Verordnung über die Verwaltungsgebühren.

§ 15

1 Für die Herstellung von Kopien werden folgende Gebühren erhoben: a) Schwarz-weiss: aa) Format A4: Fr. 3 pro Seite ab) Format A3: Fr. 5 pro Seite b) Farbig: ba) Format A4: Fr. 10 pro Seite

§ 16 bb) Format A3: Fr. 20 pro Seite

1 Porti und übrige Spesen werden gemäss den tatsächlichen Kosten verrechnet. III. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2004 wirksam. Feuerpolizei: Gebührenverordnung 735.400 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 23.12.2003 01.01.2004 Erlass Erstfassung KB 31.12.2003 05.12.2006 14.12.2006 § 14 totalrevidiert - 28.06.2016 01.07.2016 § 13 Abs. 1 geändert KB 02.07.2016 Feuerpolizei: Gebührenverordnung 735.400 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 23.12.2003 01.01.2004 Erstfassung KB 31.12.2003 § 13 Abs. 1 28.06.2016 01.07.2016 geändert KB 02.07.2016 § 14 05.12.2006 14.12.2006 totalrevidiert -

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