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14 provisions
Art. 1
Umfang der Konzession
1 Das Benediktinerkloster Engelberg ist berechtigt, den Tätschbach und
die in den Tätschbach mündenden eigenen Quellen zum Zweck der
Gewinnung von elektrischer Energie durch Wasserkraft auf der folgenden
Gefällsstrecke zu nutzen:
Fassungskote (bestehende Quellfassungen): 1570.00 m ü.M.,
Rückgabekote (Rückgabe in die Engelbergeraa): 1048.00 m ü.M.
2 Die in der Konzession enthaltenen Koten beziehen sich auf den Horizont
Repère Pierre du Niton 373.60 m ü.M.
1 OGS 2007, 46
2 GDB 101.0
3 SR 721.80
4 GDB 740.1
752.53
3 In der Konzession inbegriffen ist das Recht zum Betrieb der
bestehenden Kraftwerkanlagen: Wasser- und Quellfassungen,
Ausgleichsbecken (Staukote: 1561.70 m ü.M.), Pumpstation, Leitungen,
Zentrale und Unterwasserkanal.
4 Inbegriffen in der Konzession ist das Recht zur Erneuerung und
allenfalls zur Modifikation der Kraftwerksanlagen im Rahmen der
konzedierten Gefällsstrecke sowie zu der damit erzielten
Leistungssteigerung. Projekte für Ergänzungen oder Änderungen an
Bauten und Anlagen sind dem zuständigen Departement zur
Genehmigung vorzulegen und dürfen erst nach erfolgter Genehmigung
ausgeführt werden. Im Übrigen bleibt das ordentliche
Baubewilligungsverfahren vorbehalten.
5 Erweiterungen, welche über die unter Absatz 1 festgelegte Fassungs-
und Rückgabekote hinausgehen, bedürfen einer neuen
Gesamtkonzession.
Art. 2
Dauer der Konzession
Die Konzession beginnt am 1. Juli 2007 und dauert 50 Jahre bis zum
30. Juni 2057. Spätestens drei Jahre vor Ablauf der Konzession hat der
Konzessionsnehmer eine allfällige Konzessionserneuerung zu
beantragen.
Art. 3
Beendigung der Konzession
1 Die Konzession erlischt:
a. wenn der Konzessionsnehmer darauf verzichtet;
b. nach Ablauf der Dauer;
c. wenn ein höheres öffentliches Interesse einer weiteren Benutzung der
Anlage entgegensteht.
2 Die Konzession wird verwirkt:
a. wenn der Konzessionsnehmer wichtige Pflichten trotz Mahnung
gröblich verletzt;
b. wenn die Anlage während zwei Jahren ununterbrochen nicht betrieben
wird.
3 Beim Erlöschen oder Verwirken der Konzession ist der Konzessionsnehmer verpflichtet, auf Verlangen des Regierungsrats den
ursprünglichen Zustand entschädigungslos, im Falle des Erlöschens
aufgrund von Abs. 1 Bst. c gegen volle Entschädigung, wieder
herzustellen.
752.53
4 Beim Erlöschen oder Verwirken der Konzession ist der Kanton
Obwalden berechtigt, die gesamte Kraftwerkanlage käuflich zu Eigentum
zu erwerben.
Art. 4
Übertragung der Konzession
1 Jede Übertragung der Konzession auf einen Rechtsnachfolger oder
einen Dritten bedarf der Zustimmung des Regierungsrats.
2 Dem Kanton Obwalden wird im Falle einer beabsichtigten Übertragung
an einen Dritten ein Vorkaufsrecht an den Anlagen eingeräumt.
Art. 5
Gewässerschutz, Landschaftsschutz
Zur Gewährung eines minimalen Abflusses im Tätschbach im Sommerhalbjahr ist der Betrieb der Pumpstation in den Monaten Juni bis Oktober
einzustellen, damit die Naturschönheiten (Wasserfall) durch den Betrieb
der Anlage in keiner Weise gefährdet werden.
Art. 6
Bau- und Unterhaltspflichten
1 Die ganze Kraftwerkanlage ist in allen Teilen für den eigenen Bestand
sowie für den Bestand des umliegenden öffentlichen und privaten
Besitzes gemäss Stand der Technik zu unterhalten. Gefährdungen,
Störungen und Schäden von Bedeutung sind dem zuständigen
Departement unverzüglich zu melden und auf eigene Kosten zu beheben.
2 Die Spülung des Ausgleichsbeckens und der Pumpwasserfassung hat
so zu erfolgen, dass im Unterlauf keine Geschiebeablagerungen
entstehen. Das zuständige Departement kann Vorschriften erlassen.
3 Der ordentliche Unterhalt des Tätschbaches auf der verliehenen
Gefällsstrecke obliegt dem Konzessionsnehmer. Solange der
Unterwasserkanal Teil der Golfanlage ist, umfasst die Unterhaltspflicht
des Konzessionsnehmers den Abschnitt von der Zentrale bis und mit
Wasseraustritt im Golfplatz. Falls keine Dritten mehr für den Unterhalt des
Gewässers im Gebiet des Golfplatzes und unterhalb davon zuständig
sind, hat der Konzessionsnehmer den direkten Ablauf des
Unterwasserkanals in die Engelbergeraa wieder herzustellen und zu
unterhalten.
752.53
4 Der Regierungsrat behält sich das unbedingte Recht vor, jederzeit
diejenigen Massnahmen zu treffen und eventuelle Ergänzungsarbeiten
vorzuschreiben, die sich in wasserbaupolizeilicher Hinsicht oder im
Interesse der öffentlichen Sicherheit als notwendig erweisen.
5 Alle baulichen und betrieblichen Massnahmen sind im Einvernehmen mit
dem kantonalen zuständigen Departement festzulegen. Wenn kein
ordentliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden muss, sind
die für Spezialbewilligungen zuständigen Departemente und der
Einwohnergemeinderat Engelberg anzuhören.
Art. 7
Sicherheit der Stauanlage
Das Ausgleichsbecken untersteht der Verordnung über die Sicherheit der
Stauanlagen5.
Art. 8
Starkstrominspektorat
1 Für den elektrischen Teil der Anlage hat der Konzessionsnehmer dem
eidgenössischen Starkstrominspektorat vor Inangriffnahme von Arbeiten
bzw. allfälliger Änderungen an der Anlage eine Planvorlage zur
Genehmigung einzureichen.
2 Für die periodische Kontrolle der Erzeugungs- und Verteilanlagen hat
der Konzessionsnehmer mit dem eidgenössischen Starkstrominspektorat
oder mit einem zur Durchführung solcher Kontrollen berechtigen
Ingenieurbüro einen Vertrag abzuschliessen.
Art. 9
Zutrittsrecht
Der Konzessionsnehmer ist verpflichtet, den mit der staatlichen Aufsicht
betrauten Personen jederzeit den Zutritt zu sämtlichen Anlagestandorten
und -teilen zu gestatten.
Art. 10
Haftung
Der Konzessionsnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen für Schäden und Nachteile, welche durch den Betrieb der
Kraftwerkanlagen an öffentlichem und privatem Eigentum oder Personen
entstehen. Die Genehmigung von Plänen durch das zuständige
Departement vermindert diese Verantwortlichkeit in keiner Weise.
5 SR 721.102
752.53
Art. 11
Rechte Dritter
Alle Rechte Dritter und des Staates werden ausdrücklich vorbehalten.
Art. 12
Vorbehalt der Gesetzgebung
Neue Bestimmungen der künftigen eidgenössischen und kantonalen
Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 13
Konzessionsgebühr
Der Konzessionsinhaber hat eine Gebühr von Fr. 2 500.– für die
Erneuerung der Konzession zu entrichten, fällig nach erfolgter
Art. 14 Unterzeichnung der Konzession.6
Streitigkeiten aus dem Konzessionsverhältnis
Alle Streitigkeiten, die aus dem Konzessionsverhältnis zwischen dem
Kanton und dem Konzessionsnehmer entstehen, werden nach Art. 71 des
Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom
22. Dezember 19167 entschieden.
6 Die Konzession wurde vom Konzessionsnehmer (Benediktinerkloster Engelberg)
am 17. Juli 2007 unterzeichnet
7 SR 721.80