1) Die für die Führung des Landesenergiekatasters erforderlichen Daten nach Art. 35e Abs. 1, einschliesslich der Auswertungen nach Art. 35l, werden von den Gemeinden über eine einheitlich definierte Schnittstelle kostenlos bereitgestellt.
2) Die Gemeinden sind zum Zwecke des Abs. 1 verpflichtet:
a) regelmässig, mindestens jedoch alle zwei Jahre die für die Führung des Landesenergiekatasters erforderlichen Daten zu erheben;
b) der Energiefachstelle unverzüglich mitzuteilen, wenn:
1. die Datenerhebung nach Bst. a abgeschlossen ist; oder
2. sich wesentliche Änderungen der Daten nach Art. 35e Abs. 1, einschliesslich ihrer Auswertungen nach Art. 35l, ergeben.
3) Soweit dies für die Führung des Landesenergiekatasters erforderlich ist, haben die datenliefernden Stellen ungeachtet von Abs. 1 und 2 der Energiefachstelle auf Verlangen Daten nach Massgabe von Art. 35e bereitzustellen.
4) Die Regierung regelt das Nähere über die Bereitstellung von Daten für den Landesenergiekataster durch die Gemeinden mit Verordnung.
Art. 35g Verarbeitung personenbezogener Daten
1) Die katasterverantwortlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit:
a) die Daten für die Versorgungssicherheit sowie Planung energiepolitischer und infrastruktureller Massnahmen erforderlich sind; und
b) die betroffene Person vorgängig über die Datenverarbeitung informiert wurde.
2) Die datenliefernden Stellen haben den katasterverantwortlichen Stellen die für die Zwecke des Abs. 1 erforderlichen Daten nach Massgabe von Art. 35e bereitzustellen.
Art. 35h Prüfung und Aufnahme von Daten
1) Die katasterverantwortlichen Stellen überprüfen vor der Aufnahme in die Energiekataster, ob die nach Art. 35e und 35f bereitgestellten Daten die qualitativen und technischen Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen.
2) Weisen die bereitgestellten Daten Mängel auf, lassen sie diese beheben, bevor sie die Daten in die Energiekataster aufnehmen.
3) Bei der Aufnahme und Änderung von Daten müssen der Stand der Technik und die Vergleichbarkeit gewährleistet sowie Redundanzen vermieden werden.
4) Der Zeitpunkt der Aufnahme und der letzten Änderung der Daten muss jederzeit ersichtlich sein.
5) Für die Aufnahme und die weitere Verarbeitung der Daten in den Energiekatastern legen die katasterverantwortlichen Stellen den Ablauf fest.
Art. 35i Zusammenarbeit und gemeinsame Nutzung der Energiekataster
1) Die katasterverantwortlichen Stellen arbeiten eng zusammen und gewähren sich vorbehaltlich Art. 35f gegenseitig einfachen und direkten Zugang zu den Energiekatastern.
2) Sie schliessen jegliche Beschränkung aus, durch die praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung für die gemeinsame Nutzung der Energiekataster entstehen könnten.
3) Für die gemeinsame Nutzung der Energiekataster kann ein Abrufverfahren eingerichtet werden. Die Regierung regelt das Nähere über das Abrufverfahren mit Verordnung.
Art. 35k Datenverarbeitung durch Dritte
Katasterverantwortliche Stellen dürfen die Datenverarbeitung in Zusammenhang mit der Führung der Energiekataster an Dritte übertragen, wenn gewährleistet ist, dass:
a) die Daten vom Dritten nur so verarbeitet werden, wie die katasterverantwortliche Stelle es selbst tun dürfte;
b) der Dritte bzw. die von ihm zur Verarbeitung befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind; und
c) die katasterverantwortliche Stelle über einen uneingeschränkten Zugriff auf die verarbeiteten Daten verfügt.
Art. 35l Auswertung und Veröffentlichung von Daten
1) Die in die Energiekataster aufgenommenen Daten sind von den katasterverantwortlichen Stellen aufzubereiten und für die Zwecke nach Art. 35a auszuwerten.
2) Die Auswertungen der Gemeindeenergiekataster können in einer allgemein zugänglichen Form veröffentlicht werden. Für die Auswertungen des Landesenergiekatasters besteht eine Verpflichtung hierzu.
3) Die Auswertungen und deren Veröffentlichung dürfen weder Rückschlüsse auf natürliche Personen ermöglichen noch Geschäftsgeheimnisse verletzen.
Art. 35m Zugriffsrechte
1) Soweit dies für Zwecke nach Art. 35a oder zum Vollzug gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist, können die katasterverantwortlichen Stellen folgenden Behörden Zugriff auf die Auswertungen der Energiekataster nach Art. 35l gewähren:
a) dem Amt für Hochbau und Raumplanung;
b) dem Amt für Umweltschutz.
2) Dem Amt für Statistik ist Zugriff auf die Daten und Auswertungen nach Art. 35e, 35f und 35l zu gewähren.
Art. 35n Aufbewahrung, Verfügbarkeit und Vernichtung von Daten
1) Die Daten nach Art. 35e, 35f und 35l sind durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen vor unberechtigten Zugriffen und Verlust zu schützen und sicher aufzubewahren.
2) Die langfristige Verfügbarkeit, die Verwertbarkeit, die Archivierung und die Historisierung der Daten nach Art. 35l sind zu gewährleisten.
3) Die Daten nach Art. 35e und 35f sind spätestens zehn Jahre nach ihrer Erhebung zu vernichten.
Art. 35o Verbot der zweckwidrigen Weiterverwendung von Daten
Daten nach Art. 35e und 35f dürfen nicht für andere als in diesem Gesetz genannte Zwecke verwendet werden.
Art. 35p Kosten der Energiekataster
Die Kosten für die Führung der Energiekataster, namentlich für die Aufnahme, Änderung und Verwaltung von Daten, einschliesslich deren Sicherung, Archivierung und Historisierung, sind von der jeweils zuständigen katasterverantwortlichen Stelle zu tragen.
Art. 36 Durchführungsverordnung
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 37 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Gesetz vom 18. September 1996 über die Förderung des Energiesparens (Energiespargesetz), LGBl. 1996 Nr. 193;
b) Art. 19 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 über den Elektrizitätsmarkt (Elektrizitätsmarktgesetz; EMG), LGBl. 2002 Nr. 144.
Art. 38 Bestehende Anlagen
1) Für Elektrizität aus bestehenden KWK-Anlagen, die vor dem 1. Juni 2008 vom Durchleitungspreis nach Art. 19 des Elektrizitätsmarktgesetzes befreit waren, wird vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Dezember 2022 eine feste Einspeisevergütung nach Art. 17 entrichtet.
2) Für Elektrizität aus bestehenden Photovoltaik-Anlagen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb waren und für die bislang keine staatlichen Förderbeiträge ausgerichtet wurden, wird während längstens zehn Jahren eine Einspeisevergütung nach Art. 17 entrichtet. Die Betreiber dieser Anlagen haben bei der Energiefachstelle einen begründeten Antrag auf Aufnahme in das System der Einspeisevergütung zu stellen. Dieser Antrag muss innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden, danach ist jeder Anspruch verwirkt.
3) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Elektrizität aus erneuerbaren Energien bestehender Anlagen in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen.
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 39 Hängige Verfahren und Revision
1) Auf Förderanträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, findet vorbehaltlich Abs. 2 und 3 das bisherige Recht Anwendung.
2) Auf Förderanträge, die zwischen dem 1. Januar 2008 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, findet das neue Recht Anwendung.
3) Wurden in den Fällen nach Abs. 2 bereits Förderbeiträge nach bisherigem Recht zugesichert oder ausgerichtet, so kann bei der Energiefachstelle innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes Antrag auf Ausrichtung von Förderbeiträgen nach neuem Recht gestellt werden. Bereits ausgerichtete Förderbeiträge sind zu verrechnen.
Art. 40 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Juni 2008 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen