37 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1 Das vorliegende Reglement beinhaltet die Bestimmungen über den Bildungsgang zur "diplomierten Pflegefachfrau HF" bzw. zum "diplomierten
Pflegefachmann HF", der unter der Leitung der Stiftung HF Gesundheit
Valais-Wallis steht (nachstehend: Stiftung HF Gesundheit).
2 Das vorliegende Reglement gilt sowohl für den deutschsprachigen als auch
für den französischsprachigen Bildungsgang.
2bis Es regelt insbesondere die Organisation der Ausbildungen, die Promotion
und die Rechtsmittel. *
3 Es definiert ausserdem die Verfügungskompetenzen.
Art. 2
Ziel
1 Der Bildungsgang führt zum eidgenössisch anerkannten Abschluss als "diplomierte Pflegefachfrau HF" bzw. "diplomierter Pflegefachmann HF".
Art. 3
Anstellung durch die Stiftung HF Gesundheit - Anstellung durch
die Praktikumsbetriebe *
1 Studierende, die mit der Stiftung HF Gesundheit einen Ausbildungsvertrag
nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 des vorliegenden Reglements abgeschlossen haben, gelten als von ihr angestellt. Die Praktika werden von der Stiftung HF Gesundheit organisiert.
2 Studierende, die mit der Stiftung HF Gesundheit einen Ausbildungsvertrag
abgeschlossen haben (Art. 14 Abs. 1 und 3) und über einen Arbeitsvertrag
mit einem von der Schule anerkannten Praktikumsbetrieb (Gesundheitseinrichtung) verfügen, gelten als vom Praktikumsbetrieb angestellt. *
2 Zulassung
Art. 4
Zulassungsvoraussetzungen
1 Für eine Zulassung zur regulären Vollzeitausbildung (3 Jahre) müssen folgende Voraussetzungen kumulativ durch den Kandidaten erfüllt werden:
a) * eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, Zeugnis einer Fachmittelschule
oder einer Handelsschule oder ein Maturitätszeugnis oder einen
gleichwertigen Titel;
b) Grundlagenkenntnisse in Physik, Chemie, Biologie oder Naturwissenschaften;
c) bestandene Eignungsabklärung, deren entsprechende Teile vom Stiftungsrat der Stiftung HF Gesundheit vorgängig definiert und deren Bestimmungen den Studierenden vor Beginn des Anmeldeverfahrens
mitgeteilt werden;
d) ärztliches Zeugnis, das zum Zeitpunkt der Einreichung des Aufnahmegesuchs weniger als 6 Monate alt ist und das die für die Ausübung des
Berufs erforderliche körperliche und geistige Eignung bescheinigt;
e) * ein Auszug aus dem Strafregister, der zum Zeitpunkt der Einreichung
des Aufnahmegesuchs weniger als 6 Monate alt ist.
2 Für eine Zulassung zur verkürzten Vollzeitausbildung (2 Jahre) zu Beginn
des zweiten Bildungsjahres müssen folgende Voraussetzungen kumulativ
durch den Kandidierenden erfüllt werden: *
a) * Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Fachfrau Gesundheit bzw. Fachmann Gesundheit (FaGe). Der FaGe EFZ Lehrling im letzten Bildungsjahr kann sein Dossier vor Beendigung seiner Ausbildung hinterlegen.
In diesem Fall ist die Zulassung an den künftigen EFZ-Abschluss geknüpft;
b) bestandene Eignungsabklärung, deren entsprechende Teile vom Stiftungsrat der Stiftung HF Gesundheit vorgängig definiert und deren Bestimmungen den Studierenden vor Beginn des Anmeldeverfahrens
mitgeteilt werden;
c) * ärztliches Zeugnis, das zum Zeitpunkt der Einreichung des Aufnahmegesuchs weniger als 6 Monate alt ist und das die für die Ausübung des
Berufs erforderliche körperliche und geistige Eignung bescheinigt;
d) * ein Auszug aus dem Strafregister, der zum Zeitpunkt der Einreichung
des Aufnahmegesuchs weniger als 6 Monate alt ist.
3 … *
4 … *
Art. 5 * Zulassungsbedingungen für Kandidaten, die älter als 22 Jahre
sind
1 Kandidaten, die älter als 22 Jahre sind, können einen Antrag stellen, von
der Zulassungsbedingung eines EFZ oder eines Diploms der Sekundarstufe
II für die Gleichwertigkeitsabklärung befreit zu werden. In diesem Fall sind
die Bestimmungen von Artikel 21 anwendbar.
2 Die Stiftung HF Gesundheit regelt die Bestimmungen in einer entsprechenden Weisung.
Art. 6
Übertritte aus anderen Studiengängen der Pflege auf Stufe HF
oder FH und Wiederzulassungen
1 Übertritte von Kandidierenden aus anderen Bildungs- oder Studiengängen
der Pflege auf Stufe HF oder FH sind möglich, sofern genügend freie Studienplätze verfügbar sind. Die Stiftung HF Gesundheit regelt die Bestimmungen in einer entsprechenden Weisung. *
2 Gemäss der entsprechenden Weisung der Stiftung HF Gesundheit haben
Kandidierende aus anderen Bildungs- oder Studiengängen der Pflege ein
auf ihr Kompetenzprofil basiertes Übertrittsgesuch sowie sämtliche Unterlagen, die ihre bisher erworbenen theoretischen und praktischen Qualifikationen bescheinigen, einzureichen. *
3 Die Kandidaten aus anderen Bildungsgängen oder Pflegeausbildungen
müssen sich einem Motivationsgespräch unterziehen. *
4 Studierende, welche gemäss Artikel 24 des vorliegenden Reglements die
Bedingungen für die definitive Promotion im Bildungsgang Pflege HF nicht
erfüllt haben, können nach einer Frist von 3 Jahren erneut zum Bildungsgang zugelassen werden, sofern sie die Voraussetzungen gemäss Artikel 4
des vorliegenden Reglements erfüllen.
5 Studierende, welche gemäss den Bestimmungen von Artikeln 19 Absatz 3
und 34 Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Reglements aufgrund von
Disziplinarmassnahmen von einem Bildungsgang Pflege HF ausgeschlossen worden sind, können unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3
Jahren wieder zum Bildungsgang zugelassen werden, sofern sie die Voraussetzungen gemäss Artikel 4 des vorliegenden Reglements erfüllen. *
6 Kandidaten, welche aufgrund von endgültigem Nichtbestehen von einem
Bachelor-Studiengang Pflege FH ausgeschlossen worden sind, können unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Jahren zum Bildungsgang Pflege
HF zugelassen werden, sofern sie die Voraussetzungen gemäss Artikel 4
des vorliegenden Reglements erfüllen. *
7 Im Zulassungsentscheid wird gleichzeitig erwähnt, ob und in welchem Umfang die bisherigen Studienleistungen angerechnet werden.
Art. 7
Wiederholungen und Gültigkeit des Zulassungsentscheids
1 Die einzelnen Teile der Eignungsabklärung können je einmal wiederholt
werden, sollte eine ungenügende Qualifikation attestiert werden. *
2 Wird ein wiederholter Teil erneut als ungenügend beurteilt, so gilt die gesamte Eignungsabklärung als nicht bestanden. *
3 Kandidaten, welche die Eignungsabklärung nicht bestanden haben, können diese wiederholen, jedoch frühestens nach Ablauf eines Jahres. Dabei
werden ihnen die im ersten Verfahren bestandenen Teile erlassen, sofern
die entsprechende Erstbeurteilung nicht mehr als 2 Jahre zurückliegt. Im Übrigen gelten auch in der zweiten Eignungsabklärung die Absätze 1 und 2
dieses Artikels.
4 Bei Nichtbestehen des zweiten Eignungsverfahrens kann dieses frühestens nach 3 Jahren wieder absolviert werden. *
5 Ein positiver Zulassungsentscheid ist in der Regel 2 Jahre gültig.
Art. 8
Entscheide
1 Auf Vorschlag des Verantwortlichen der Eignungsabklärung verfügt der
Verantwortliche des Bildungsgangs im Namen der Stiftung HF Gesundheit
über: *
a) die Befreiung von einzelnen Teilen der Eignungsabklärung;
b) die Zulassung zum Bildungsgang aufgrund einer als gleichwertig angesehen Qualifikation;
c) den Umfang der Eignungsabklärung gemäss Artikel 7 Absatz 3 des
vorliegenden Reglements;
d) die Zulassung zum Bildungsgang;
e) die Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen.
2 Die Verantwortlichen des Bildungsgangs eröffnen dem Kandidaten den Zulassungsentscheid formell samt Rechtsmittelbelehrung im Namen der Stiftung HF Gesundheit.
3 … *
3 Ausbildung
Art. 9
Allgemeines
1 Beim Bildungsgang Pflege HF handelt es sich um eine praxisorientierte
Berufsbildung auf Tertiärstufe B. Die Ausbildung richtet sich nach dem von
OdASanté erarbeiteten und vom SBFI genehmigten Rahmenlehrplan für den
Bildungsgang Pflege HF.
2 … *
Art. 10
Dauer der Ausbildung
1 Der Bildungsgang Pflege HF umfasst als reguläre Vollzeitausbildung 5'400
Lernstunden verteilt auf 3 Jahre.
2 Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Fachfrau/Fachmann
Gesundheit (FaGe) oder eines gleichwertigen Abschlusses haben die Möglichkeit, die verkürzte Vollzeitausbildung von 2 Jahren (3'600 Lernstunden)
Art. 11 zu absolvieren (Art. 4 Abs. 2). *
Beurlaubung
1 Die Verantwortlichen des Bildungsgangs können durch einen formellen
Entscheid eine Beurlaubung von maximal 6 Monaten gewähren, insofern
wichtige Gründe (insbesondere Schwangerschaft, Krankheit oder Unfall) sowie ein Arztzeugnis vorliegen. Sonderfälle bleiben vorbehalten. *
2 Wird die Ausbildung nicht innert einer Frist von 6 Monaten wieder aufgenommen, so löst die operative Leitung im Namen der Stiftung HF Gesundheit den Ausbildungsvertrag auf.
Art. 12
Aufbau der Ausbildung
1 Die Ausbildung ist in die Lernbereiche "Schule" und "Praxis" aufgeteilt. Auf
den Lernbereich "Schule" und den Lernbereich "Praxis" entfallen jeweils
50 Prozent der Ausbildungszeit. *
2 Der Lernbereich "Schule" umfasst 70 Wochen (2'700 Lernstunden) verteilt
auf 3 Bildungsjahre. *
3 Der Lernbereich "Praxis" umfasst 70 Wochen (2'700 Lernstunden) verteilt
auf 3 Bildungsjahre. Dieser Bereich ist in Praktika gegliedert, die in den Gesundheitseinrichtungen stattfinden. *
3bis Der Bereich "Training und Transfer" entspricht 20 Prozent der Gesamtzahl der Ausbildungsstunden. Er wird gleichmässig unter den Bereichen
"Schule" und "Praxis" aufgeteilt. *
4 Die verkürzte 2-jährige Vollzeitausbildung ist gleich aufgebaut wie die reguläre 3-jährige Ausbildung. Die Studierenden werden ins 2. Bildungsjahr integriert und besuchen den gleichen Unterricht wie die Studierenden der regulären 3-jährigen Vollzeitausbildung. *
Art. 13
Ausbildungsverantwortung
1 Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung liegt während deren gesamten Dauer bei der Stiftung HF Gesundheit. *
2 Im Lernbereich "Praxis" übernehmen die Praktikumsbetriebe eine Mitverantwortung. Den Verantwortlichen der Praktikumsbetriebe steht die fachliche
Art. 14 und organisatorische Weisungsbefugnis zu. *
Ausbildungsvertrag *
1 Für die gesamte Ausbildungsdauer wird ein Ausbildungsvertrag erstellt.
Der Vertrag regelt namentlich die Dauer der Ausbildung, die Rechte und
Pflichten des Studierenden, die Sorgfaltspflicht und die Gesundheitsvorsorge, die Höhe der Entschädigungen, die Ausbildungskosten und die Modalitäten für die Auflösung des Ausbildungsvertrags.
2 Bei Anstellung des Studierenden durch die Schule wird der Ausbildungsvertrag zwischen dem Studierenden und der Stiftung HF Gesundheit, vertreten durch ihre operative Leitung, abgeschlossen.
3 Bei Anstellung des Studierenden durch die Gesundheitseinrichtung wird
der Ausbildungsvertrag zwischen dem Studierenden und der Stiftung HF
Gesundheit, vertreten durch ihre operative Leitung, sowie mit der den Studierenden anstellenden Gesundheitseinrichtung abgeschlossen.
Art. 15
Vereinbarungen mit den Praktikumsbetrieben *
1 Die Stiftung HF Gesundheit, vertreten durch ihre operative Leitung,
schliesst mit jedem Praktikumsbetrieb eine Rahmenvereinbarung ab.
2 Die Rahmenvereinbarung regelt die Rechte aber auch die gegenseitigen
Pflichten, die aus dieser Zusammenarbeit hervorgehen. Darin sind zudem
die Modalitäten im Streitfall festgelegt.
Art. 16
Anwesenheitspflicht
1 Die Anwesenheit bei Unterricht und Praktikum ist zwingend. Die Unterrichts- und Arbeitszeiten sind verbindlich.
Art. 17
Absenzen
1 Die genauen Modalitäten betreffend Kurzabsenzen bilden Gegenstand einer Weisung der Stiftung HF Gesundheit und werden vor Beginn jedes Bildungsjahres publiziert.
Art. 18
Unentschuldigte oder nicht bewilligte Absenzen
1 Eine ordnungsgemäss begründete Beurlaubung von kurzer Dauer kann im
Ausnahmefall vom Bildungsgangleiter bewilligt werden. Bei einer Absenz
von mehr als 3 Tagen aufgrund gesundheitlicher Probleme müssen Studierende innert 7 Tagen ab Beginn der Absenz ein Arztzeugnis vorweisen. *
2 Unentschuldigte oder nicht bewilligte Absenzen können Disziplinarmassnahmen gemäss Artikel 19 Absatz 3 des vorliegenden Reglements nach
sich ziehen.
3 Die Stiftung HF Gesundheit regelt in einer Weisung die maximale Anzahl
der erlaubten Absenzen während der praktischen Ausbildung des 3. Ausbildungsjahres im Sinne von Artikel 17 des vorliegenden Reglements. *
Art. 19
Disziplin und Massnahmen
1 Die Studierenden haben die Regeln der Stiftung HF Gesundheit und der
Praktikumsbetriebe einzuhalten. *
2 Bei leichten Disziplinarverstössen oder Störungen des Schulbetriebs kann
die operative Leitung der Stiftung HF Gesundheit auf Antrag des Bildungsgangleiters und nach vorgängigem Gespräch mit dem Studierenden eine
schriftliche Verwarnung erteilen. *
3 In folgenden Fällen kann die operative Leitung der Stiftung HF Gesundheit
auf Antrag des Bildungsgangleiters eine schriftliche Verwarnung erteilen,
den vorübergehenden Ausschluss, den Ausschluss vom Bildungsgang verfügen oder den Ausbildungsvertrag auflösen: *
a) bei schweren oder wiederholten Disziplinarverstössen bzw. Störungen
des Schulbetriebs, oder
b) * bei mit der Ausübung des angestrebten Berufs unvereinbaren schwerwiegenden Verfehlungen.
3bis Studierende, die aufgrund von Absatz 3 ausgeschlossen worden sind,
können unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Jahren erneut zugelassen werden, falls sie die in Artikel 4 des vorliegenden Reglements definierten Zulassungsbedingungen erfüllen. *
4 Die Massnahmen gemäss Absatz 3 des vorliegenden Artikels sind den
betroffenen Studierenden schriftlich samt Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen.
Vorgängig ist ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren. *
5 Die operative Leitung der Stiftung HF Gesundheit informiert den Praktikumsbetrieb über die verfügten Disziplinarmassnahmen.
4 Finanzierungsbestimmungen
Art. 20
Einschreibegebühr
1 Die Einschreibegebühr ist bei jeder Neuanmeldung zum Bildungsgang
Pflege HF fällig.
2 Die Einschreibegebühr beträgt 150 Franken pro Anmeldeverfahren.
3 Dieser Betrag wird nicht zurückerstattet.
4 Wird die Einschreibegebühr nicht fristgerecht bezahlt, so gilt die Anmeldung des Kandidaten als ungültig.
Art. 21
Gebühr für die Befreiung von bestimmten Zulassungsbedingungen
1 Von Kandidaten, die älter als 22 Jahre sind und eine Befreiung vom Erfordernis eines EFZ oder eines Diploms der Sekundarstufe II im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 zwecks Gleichwertigkeitsabklärung beantragen, kann eine zusätzliche Gebühr erhoben werden. *
2 Die Gebühr beträgt 300 Franken zusätzlich zur Einschreibegebühr. *
3 Dieser Betrag wird nicht zurückerstattet.
4 Wird die Gebühr für die Befreiung von bestimmten Zulassungsbedingungen nicht fristgerecht bezahlt, so gilt die Anmeldung des Kandidaten als ungültig. *
Art. 22
Reguläre Studiengebühr
1 Die Studiengebühr beträgt 1’500 Franken pro Jahr, zahlbar in zwei Tranchen von 750 Franken pro Semester.
2 Die Studiengebühr wird nicht zurückerstattet.
3 Wird die Studiengebühr nicht innert der gewährten Frist bezahlt, so führt
dies zur Unterbrechung der Ausbildung. *
4 Studierende, die wegen Nichtbezahlens der Studiengebühr ausgeschlossen wurden, müssen bei einem neuen Zulassungsgesuch zuerst den ausstehenden Betrag begleichen. *
5 Studierende, welche gemäss Absatz 3 ausgeschlossen worden sind, können innert einer Frist von 3 Jahren wieder zugelassen werden, wenn sie die
in Artikel 4 des vorliegenden Reglementes festgelegten Bedingungen erneut
erfüllen. *
Art. 22a * Zusätzliche Studiengebühr
1 Die Studierenden, die nicht den Kriterien des Wohnortes in einem zahlungspflichtigen Kanton gemäss HFSV entsprechen, entrichten neben der
ordentlichen Studiengebühr im Sinne von Artikel 22 des vorliegenden Reglements zwecks Kostendeckung eine zusätzliche Gebühr pro Semester, welche sich auf einen Drittel (1/3) des sich in Kraft befindenden HFSV-Beitrages
pro Semester beläuft.
2 Diese zusätzliche Studiengebühr wird zu Beginn jedes Semesters in Rechnung gestellt. Die operative Leitung der Stiftung HF Gesundheit kann eine
Staffelung der Zahlungsfristen gewähren.
Art. 23
Zusätzliche Studienkosten
1 Der zusätzliche Beitrag zur Deckung bestimmter Studienkosten beläuft sich
auf 550 Franken pro Jahr, zahlbar in zwei Tranchen von 275 Franken pro
Semester. Er umfasst die folgenden Ausgaben: *
a) * Kurskosten in der Höhe von 400 Franken für Vorlesungsunterlagen,
und
b) übrige Leistungen von 150 Franken, darunter unter anderem Beiträge
für die Organisation und Betreuung der Praktika sowie für Studienreisen, Fachbesuche und kulturelle Aktivitäten.
2 Der Beitrag, der für die vom Bildungsgang erbrachten Leistungen erhoben
wird, muss innerhalb der gewährten Frist beglichen werden. *
5 Promotions- und Qualifikationsverfahren
5.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 24
Grundsatz
1 Die Beurteilung der Qualifikation des Studierenden erstreckt sich über die
gesamte Ausbildungsdauer. Sie orientiert sich an den Anforderungen des
Rahmenlehrplans HF Pflege und jenen des Bildungsprogramms HF Pflege.
Die Studierenden werden vor Beginn des Bildungsjahres formell über die
Anwendungsmodalitäten informiert.
Art. 25
Evaluation - Bewertungsinstrumente *
1 Die Kompetenznachweise sind promotionswirksam und kumulativ zu erbringen.
2 Kompetenznachweise gelten als erfüllt, wenn 60 Prozent aller Kriterien
bzw. der Gesamtpunktzahl erreicht worden sind. *
3 Gemäss dem Rahmenlehrplan ist folgendes Beurteilungsschema anwendbar: *
A hervorragend 92 - 100 Prozent
B sehr gut 84 - 91 Prozent
C gut 76 - 83 Prozent
D befriedigend 68 - 75 Prozent
E genügend 60 - 67 Prozent
Art. 26 F nicht bestanden unter 60 Prozent
Auflösung des Ausbildungsvertrags
1 Der Ausbildungsvertrag wird aufgelöst, wenn ein Praktikum zweimal hintereinander wegen Nichteignung für den betreffenden Beruf abgebrochen wird.
2 Die Verantwortlichen im Lernbereich "Praxis" begründen den Praktikumsabbruch schriftlich.
3 Wenn der Studierende im Sinne von Artikel 34 des vorliegenden Reglements vom Bildungsgang ausgeschlossen wird, wird der Ausbildungsvertrag
automatisch aufgelöst.
4 Im Fall von Unterbrechung der Ausbildung (Nichtbestehen, Ausschluss,
Aufgabe), übermittelt die Schule dem Studierenden ein Zeugnis einschliesslich der diesbezüglichen Unterlagen, das die in der bis heute im Bildungsgang erworbenen theoretischen und praktischen Qualifikationen ausweist. *
5.2 Promotionen im Verlauf der Ausbildung
Art. 27
Voraussetzungen
1 Die Promotion der Studierenden erfolgt auf der Grundlage der Kompetenznachweise in den Lernbereichen "Schule" und "Praxis". Die Nachweise richten sich nach Anhang 1, der integraler Bestandteil des vorliegenden Reglements ist.
2 Der Kompetenznachweis "Praxis" wird von den Ausbildungsverantwortlichen am Praktikumsort durchgeführt und muss mindestens die Note E (genügend) aufweisen. Die Bewertung wird zweimal pro Ausbildungsjahr durchgeführt. *
Art. 28
Wiederholungsmöglichkeiten
1 Erfüllt der Studierende die Voraussetzungen im Lernbereich "Schule" nicht,
so muss die Ausbildungsperiode in diesem Bereich wiederholt werden. *
2 Während des gesamten Bildungsgangs darf eine Ausbildungsperiode im
Lernbereich "Schule" nur einmal wiederholt werden. *
3 Erfüllt der Studierende die Voraussetzungen im Lernbereich "Praxis" nicht,
so muss die Ausbildungsperiode in diesem Lernbereich wiederholt werden. *
4 Während des gesamten Bildungsgangs darf eine Ausbildungsperiode im
Lernbereich "Praxis" nur einmal wiederholt werden. Vorbehalten bleibt das
abschliessende Qualifikationsverfahren gemäss den Artikeln 29 bis 33. *
5.3 Abschliessendes Qualifikationsverfahren
Art. 29
Bestandteile des abschliessenden Qualifikationsverfahrens
1 Das abschliessende Qualifikationsverfahren wird im 3. Ausbildungsjahr
durchgeführt und besteht aus drei Teilen: *
a) eine praxisorientierte Diplomarbeit, die eine Thematik aus dem
Arbeitsfeld vertieft behandelt und deren Anforderungen in Weisungen
definiert sind, welche den Studierenden vorgängig abgegeben werden;
b) * eine mündliche Abschlussprüfung, bei der eine bestimmte komplexe
berufliche Situation reflektiert wird;
c) * die beiden Praktikumsqualifikationen betreffend das 3. Studienjahr, deren Durchschnitt eine Mindestnote von "E" (genügend) aufweist, welche die korrekte Anwendung der Fähigkeiten in Bezug auf reale praktische Situationen zeigen.
2 Das abschliessende Qualifikationsevaluationsverfahren gilt als bestanden,
wenn jeder der drei vorgenannten Teile gemäss des in Artikel 25 aufgeführten Bewertungsschemas mit mindestens "genügend" bewertet worden ist. *
Art. 30
Wiederholungsmöglichkeiten
1 Nicht bestandene Teile des Qualifikationsverfahrens können gemäss folgenden Modalitäten wiederholt werden:
a) die Diplomarbeit kann einmal wiederholt werden, ohne dass dadurch
die Ausbildungszeit verlängert wird;
b) * die mündliche Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden, ohne
dass dadurch die Ausbildungszeit verlängert wird;
c) * die Praktikumsqualifikation kann gemäss Rahmenlehrplan frühestens
6 Monate und spätestens 2 Jahre nach der ersten Durchführung wiederholt werden. Der Ausbildungsvertrag wird entsprechend verlängert.
2 Die Bildungsgangleiter der Stiftung HF Gesundheit legen nach Absprache
mit den Beteiligten und in Koordination mit der operativen Leitung den Zeitpunkt der Wiederholung fest.
3 Der Arbeitsvertrag der von den Gesundheitseinrichtungen angestellten Studierenden wird analog zum Ausbildungsvertrag mit der Stiftung HF Gesundheit verlängert.
4 Wird der zu wiederholende Teil erneut als ungenügend eingestuft, so gilt
das Qualifikationsverfahren als nicht bestanden. Der Ausbildungsvertrag im
Art. 31 Sinne von Artikel 14 wird folglich auf Monatsende aufgelöst. *
Prüfungsexperten
1 Die Beurteilungen der drei Teile des Qualifikationsverfahrens werden von
je zwei Prüfungsexperten durchgeführt. Die Bewertungen erfolgen im Einvernehmen und die Entscheide werden entsprechend protokolliert.
2 Die mündliche Prüfung wird gemeinsam von einem Experten aus der Schule und einem aus dem Praktikumsbetrieb durchgeführt. *
3 Die Diplomarbeit wird von Lehrpersonen des Lernbereichs "Schule" bewertet.
4 Die Beurteilung der Praktikumsqualifikation erfolgt durch zwei Experten der
Gesundheitseinrichtung, bei der das Praktikum absolviert wurde.
5 Die Prüfungsexperten werden gemäss den von der Stiftung Gesundheit HF
aufgestellten Regeln entschädigt.
Art. 32
Voraussetzungen zur Diplomerteilung
1 Das Diplom erhält, wer die nachfolgenden Bedingungen kumulativ erfüllt:
a) * jeder der drei Teile des Qualifikationsverfahrens muss mit mindestens
"genügend“ bewertet worden sein, und
b) * die Anzahl der Absenzen während der Periode der praktischen Ausbildung im 3. Ausbildungsjahr gemäss der in Artikel 18 Absatz 3 des vorliegenden Reglements genannten Weisung wurde nicht überschritten.
Art. 33
Diplomtitel
1 Das bestandene Diplom berechtigt zum Tragen des eidgenössisch anerkannten Titels "diplomierte Pflegefachfrau HF / diplomierter Pflegefachmann
HF". *
2 Das Diplom wird gemeinsam vom Chef des für die Bildung zuständigen
Departements sowie dem Präsidenten der Stiftung HF Gesundheit unterzeichnet. Es wird bei den zuständigen Instanzen als reglementierter Beruf
registriert, namentlich dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK), das im
Auftrag des SBFI agiert. *
5.4 Ausschluss
Art. 34
Ausschluss
1 Aus dem Bildungsgang ausgeschlossen werden Studierende, die ohne
wichtigen Grund:
a) * nicht zu den Kompetenzevaluationen oder zur mündlichen Prüfung des
Qualifikationsverfahrens erscheinen;
b) den Kompetenznachweis nicht oder unvollständig erbringen;
c) die Diplomarbeit zu spät einreichen.
2 Aus dem Bildungsgang ausgeschlossen werden ebenfalls Studierende,
die:
a) ein unangemessenes Verhalten gemäss Artikel 19 Absatz 3 an den
Tag legen;
b) * einen schwerwiegenden Betrug oder Plagiat begehen;
c) definitiv nicht bestanden haben.
3 Die ausgeschlossenen Studierenden können unter Einhaltung einer Frist
von mindestens 3 Jahren erneut zugelassen werden, sofern sie die Voraussetzungen gemäss Artikel 4 des vorliegenden Reglements erfüllen. *
Art. 35
Betrug und Plagiat
1 Jegliche Form von Betrug bei Arbeiten oder Prüfungen, einschliesslich Plagiat sowie Plagiats- bzw. Betrugsversuche, hat das Nichtbestehen der entsprechenden Examen oder sogar den Ausschluss vom Bildungsgang zur
Folge. *
2 Die Verwendung falscher Titel oder Zeugnisse führt zur Aufhebung früherer
Entscheide und zum Ausschluss vom Bildungsgang. *
6 Rechtsmittel
Art. 36
Entscheide
1 Promotionsentscheide, Entscheide bezüglich Ausschluss und Auflösung
des Ausbildungsvertrags sowie Entscheide, die das abschliessende Qualifikationsverfahren betreffen, werden von der operativen Leitung der Stiftung
HF Gesundheit auf Antrag des Bildungsgangleiters verfügt und den Studierenden formell samt Rechtsmittelbelehrung eröffnet. *
Art. 37
Verfahren
1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
2 Die Studierenden können innerhalb von 30 Tagen nach Kenntnisnahme
des Entscheids bei der operativen Leitung der Stiftung HF Gesundheit Einsprache erheben.
3 Gegen den Einspracheentscheid der operativen Leitung der Stiftung HF
Gesundheit kann innert 30 Tagen nach Kenntnisnahme beim Staatsrat Beschwerde erhoben werden.
7 Übergangsbestimmungen
Art. 38
Übergangsbestimmungen
1 Studierende, die 2019/2020 oder früher den deutschsprachigen Bildungsgang HF Pflege in Visp begonnen haben, unterstehen weiterhin dem Studienreglement betreffend den deutschsprachigen Bildungsgang Pflege HF
(höhere Fachschule) vom 13. März 2019.
T1-1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 8. März 2023 *
Art. T1-1 *
1 Studierende, die ihre Ausbildung Pflege HF 2020/2021 oder 2021/2022 begonnen haben, bleiben dem Studienreglement betreffend den Bildungsgang
Pflege HF (höhere Fachschule) in seinem Wortlaut vom 31. August 2022 unterstellt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
12.05.2021 01.09.2020 Erlass Erstfassung RO/AGS 2021-067
08.03.2023 01.09.2022 Ingress geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 1 Abs. 2bis eingefügt RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 3 Titel geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 3 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 4 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 4 Abs. 1, e) geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 4 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 4 Abs. 2, a) geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 4 Abs. 2, c) geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 4 Abs. 2, d) geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 4 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 4 Abs. 4 aufgehoben RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 5 eingefügt RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 6 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 6 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 6 Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 6 Abs. 5 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 6 Abs. 6 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 7 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 7 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 7 Abs. 4 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 8 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 8 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 9 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 10 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 11 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 12 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 12 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 12 Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 12 Abs. 3bis eingefügt RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 12 Abs. 4 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 13 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 13 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 14 Titel geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 15 Titel geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 18 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 18 Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 19 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 19 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 19 Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 19 Abs. 3, b) geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 19 Abs. 3bis eingefügt RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 19 Abs. 4 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 21 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 21 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 21 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 22 Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 22 Abs. 4 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 22 Abs. 5 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 22a eingefügt RO/AGS 2023-032
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
08.03.2023 01.09.2022 Art. 23 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 23 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 23 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 25 Titel geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 25 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 25 Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 26 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 27 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 28 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 28 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 28 Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 28 Abs. 4 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 29 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 29 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 29 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 29 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 30 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 30 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 30 Abs. 4 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 31 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 32 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 32 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 33 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 33 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 34 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 34 Abs. 2, b) geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 34 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 35 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 35 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 36 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Titel T1-1 eingefügt RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. T1-1 eingefügt RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Anhang 414.305-1 Inhalt geändert RO/AGS 2023-032
17.05.2023 01.09.2022 Anhang 414.305-1 Inhalt geändert RO/AGS 2023-052
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 12.05.2021 01.09.2020 Erstfassung RO/AGS 2021-067
Ingress 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 1 Abs. 2bis 08.03.2023 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2023-032
Art. 3 08.03.2023 01.09.2022 Titel geändert RO/AGS 2023-032
Art. 3 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 4 Abs. 1, a) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 4 Abs. 1, e) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 4 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 4 Abs. 2, a) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 4 Abs. 2, c) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 4 Abs. 2, d) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 4 Abs. 3 08.03.2023 01.09.2022 aufgehoben RO/AGS 2023-032
Art. 4 Abs. 4 08.03.2023 01.09.2022 aufgehoben RO/AGS 2023-032
Art. 5 08.03.2023 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2023-032
Art. 6 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 6 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 6 Abs. 3 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 6 Abs. 5 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 6 Abs. 6 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 7 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 7 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 7 Abs. 4 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 8 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 8 Abs. 3 08.03.2023 01.09.2022 aufgehoben RO/AGS 2023-032
Art. 9 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 aufgehoben RO/AGS 2023-032
Art. 10 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 11 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 12 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 12 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 12 Abs. 3 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 12 Abs. 3bis 08.03.2023 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2023-032
Art. 12 Abs. 4 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 13 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 13 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 14 08.03.2023 01.09.2022 Titel geändert RO/AGS 2023-032
Art. 15 08.03.2023 01.09.2022 Titel geändert RO/AGS 2023-032
Art. 18 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 18 Abs. 3 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 19 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 19 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 19 Abs. 3 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 19 Abs. 3, b) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 19 Abs. 3bis 08.03.2023 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2023-032
Art. 19 Abs. 4 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 21 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 21 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 21 Abs. 4 08.03.2023 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2023-032
Art. 22 Abs. 3 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 22 Abs. 4 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 22 Abs. 5 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 22a 08.03.2023 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2023-032
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Art. 23 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 23 Abs. 1, a) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 23 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 25 08.03.2023 01.09.2022 Titel geändert RO/AGS 2023-032
Art. 25 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 25 Abs. 3 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 26 Abs. 4 08.03.2023 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2023-032
Art. 27 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 28 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 28 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 28 Abs. 3 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 28 Abs. 4 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 29 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 29 Abs. 1, b) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 29 Abs. 1, c) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 29 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 30 Abs. 1, b) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 30 Abs. 1, c) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 30 Abs. 4 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 31 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 32 Abs. 1, a) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 32 Abs. 1, b) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 33 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 33 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 34 Abs. 1, a) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 34 Abs. 2, b) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 34 Abs. 3 08.03.2023 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2023-032
Art. 35 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 35 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 36 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Titel T1-1 08.03.2023 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2023-032
Art. T1-1 08.03.2023 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2023-032
Anhang 414.305-1 08.03.2023 01.09.2022 Inhalt geändert RO/AGS 2023-032
Anhang 414.305-1 17.05.2023 01.09.2022 Inhalt geändert RO/AGS 2023-052
414.305-A1
Anhang 1 zu Artikel 27 Absatz 1 des
Studienreglements betreffend den
Bildungsgang Pflege HF (höhere Fachschule)
(Stand 01.09.2022)
Art. A1-1 Kompetenzen-Nachweise und Promotionen HF Pflege
‒ Regulärer Bildungsgang (Vollzeit)
1. Bildungsjahr
Schriftlicher
weis
Mündlicher
weis
Kompetenzen-
Nachweis
OSCE (Objective structured
clinical examination)
- Kompetenzen-
Nachweis
Praxis
Lernbereich Schule 2 1 1 - -
Lernbereich Praxis - - - - 2
2. Bildungsjahr
Schriftlicher
weis
Mündlicher
weis
Kompetenzen-
Nachweis
OSCE (Objective structured
clinical examination)
- Kompetenzen-
Nachweis
Praxis
Lernbereich Schule 2 1 - - -
Lernbereich Praxis - - - - 2
414.305-A1
3. Bildungsjahr
Schriftlicher
weis
Mündlicher
weis
Kompetenzen-
Nachweis
OSCE (Objective structured
clinical examination)
Kompetenznachweis Praxis (Sozial-, inter- und transkulturelle Kompetenz)
weis Praxis
Lernbereich Schule 1 1 1 1 -
Lernbereich Praxis - - - - 2
Um von einem Semester in das nächste promoviert zu werden, muss der Studierende die folgenden Bedingungen erfüllen:
Promotionen
1. Bildungsjahr 2. Bildungsjahr 3. Bildungsjahr
Lernbereich
Schule
Lernbereich
Praxis
Lernbereich
Schule
Lernbereich
Praxis
Lernbereich
Schule
Lernbereich Praxis
Der Durchschnitt der
vier Kompetenzen-
Nachweis
muss mindestens mit
"genügend"
"E" beurteilt
sein (mind.
60%)
Es dürfen
nicht mehr
als zwei
weise als “F“
“nicht bestanden“ beurteilt sein
(unter 60%).
Der Durchschnitt der
zwei Kompetenzen-
Nachweise
muss mindestens mit
"genügend"
"E" beurteilt
sein (mind.
60%)
Der Durchschnitt der
drei Kompetenzen-
Nachweise
muss mindestens mit
"genügend"
"E" beurteilt
sein (mind.
60%)
Es darf
nicht mehr
als ein
Kompetenznachweis
als “F“
“nicht bestanden“
beurteilt
sein (unter
60%).
Der Durchschnitt der
zwei Kompetenzen-
Nachweise
muss mindestens mit
"genügend"
"E" beurteilt
sein (mind.
60%)
Der Durchschnitt der
vier Kompetenzen-
Nachweise
muss mindestens mit
"genügend"
"E" beurteilt
sein (mind.
60%)
Es dürfen
nicht mehr
als zwei
weise als
“F“ “nicht
bestanden“
beurteilt
sein (unter
60%).
Der Durchschnitt
der zwei Kompetenzen-Nachweise
muss mindestens
mit "genügend" "E"
beurteilt sein
(mind. 60%)