Law

Verordnung über die zusätzliche Studiengebühr von ausländischen Studierenden an der Universität

Zürich · 415.322 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ZürichFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2012-05-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 aedfc21d7ec3826df48212ef877f6503d40d30c898de58a6fc2bac9c412d1678

Contents: 3 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3

3 provisions

§ 1

Ausländische Studierende bezahlen neben der Kollegiengeldpauschale und den Semesterbeiträgen eine zusätzliche Studiengebühr, wenn sie im Zeitpunkt der Erlangung des Hochschulzulassungsausweises ihren gesetzlichen Wohnsitz weder in der Schweiz noch im Fürstentum Liechtenstein hatten.

§ 2

Die zusätzliche Studiengebühr beträgt pro Semester: a. Fr. 500 für Bachelorstudierende, b. Fr. 100 für Masterstudierende, Doktorierende und Lehrdiplomstudierende.

§ 3

Die Universitätsleitung kann die zusätzliche Studiengebühr in besonderen Fällen ganz oder teilweise erlassen. 1 OS 67, 158; Begründung siehe ABl 2012, 350. 2 Inkrafttreten: 1. Mai 2012. 3 LS 415.11.

← Find another law