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Gesetz betreffend das Bergbau-Regal

Basel-Landschaft · 381 · statute

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Contents: 5 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5

5 provisions

§ 1

1 Dem Staate steht das Regal des Bergbaues im allgemeinen, wie in bezug auf das Salz, so auch in bezug auf alle übrigen im Schosse der Erde befindlichen Mineralien, namentlich auch Braun- und Steinkohlen zu. Dieselben dürfen nicht ohne Bewilligung (Konzession) der Staatsbehörden abgebaut werden. 2 Der Abbau von Marmor, Gips, hydraulischen Kalken, Porzellan, Ton- und Farb-Erden sowie von Bausteinen, Dach- und Tafelschiefer und Torflagern fällt nicht unter dieses Regal.

§ 2

1 Diese Konzessionen werden endgültig durch den Landrat erteilt. Die Konzessionsgesuche sind dem Regierungsrate einzureichen.

§ 3

1 In der Konzession ist jeweilen zu bestimmen, in welchem örtlichen Umfange den Unternehmern das Expropriationsrecht eingeräumt wird; es ist darin die dem Staate zu entrichtende Abgabe festzusetzen und sind die zum Schutze des Regals und zur Ausmittlung des dem Staate zukommenden Ertrages erforderlichen Kontroll- und Sicherheitsmassregeln vorzubehalten; ebenso ist die Polizeiaufsicht des Staates im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit der Arbeiter und das Recht des Staates zum Erlass bergpolizeilicher Gesetze und Verordnungen ausdrücklich zu wahren. 2 Bei der Erteilung von Konzessionen soll auf das Salzmonopol, wie es bereits erteilt ist, in geeigneter Weise Bedacht genommen werden. 1) In der Volksabstimmung vom 28. Mai 1876 angenommen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 10.675 2 381

§ 4

1 Die Konzessionen werden nur auf einen bestimmten Zeitraum, auf höchstens hundert Jahre, erteilt, und es ist für diesen Zeitpunkt dem Staate das Ankaufsrecht unter geeigneten, genauer zu bestimmenden Bedingungen vorzubehalten. Auch ist für den Fall der Veräusserung des Bergwerkes durch die Konzessionäre oder ihre Rechtsnachfolger dem Staate das Vorkaufsrecht auszubedingen.

§ 5

1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 10.675 3 381 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 07.02.1876 28.05.1876 Erlass Erstfassung GS 10.675 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 10.675 4 381 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 07.02.1876 28.05.1876 Erstfassung GS 10.675 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 10.675 Erlasstitel Gesetz betreffend das Bergbau-Regal SGS-Nr. 381 GS-Nr. 10.675 Erlassdatum 7. Februar 1876 (Landratsprotokoll nicht elektronisch) In Kraft seit 28. Mai 1876 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen

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