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7 provisions
Art. 1
Hundegesetz);
3. die Abklärung bei Verdacht einer auf Aggressivität zielenden
Zucht von Hunden (Art. 11 Hundegesetz);
4. die Anordnung tierärztlicher Kontrollen (Art. 13 Hundegesetz);
1) NG 826.3
2) SR 455.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
826.31
5. alle Massnahmen und Entscheide zu treffen, die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz zugewiesen sind.
§ 3
Zuchtbewilligung
1 Die Bewilligung zur gewerbsmässigen Zucht von Hunden wird erteilt,
wenn:
1. die Vorschriften der Tierschutz-3) und der Tierseuchengesetzgebung4) eingehalten sind;
2. eine fachgerechte Betreuung und die Sozialisierung der Welpen
mit Mensch und Umwelt gesichert sind;
3. die Welpen auf ihren zukünftigen Platz vorbereitet werden.
§ 4 * Meldepflicht
1 Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt von der Halterin oder dem Halter dem Amt für Justiz gemeldet werden.
2 Änderungen von Name und Adresse der Halterin oder des Halters sind
dem Amt für Justiz zu melden. Die Daten werden in der externen Datenbank erfasst.
§ 5
Kennzeichnung
1 Die Hunde werden mit einem Mikrochip gekennzeichnet.
2 Die Mikrochips sind durch Tierärztinnen oder Tierärzte einzusetzen.
Diese melden die gekennzeichneten Hunde der externen Datenbank.
§ 5a * Hundeausweis
1 Die Verpflichtung, den Hundeausweis vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, besteht gegenüber den seuchenpolizeilichen Organen, der Kantonspolizei und dem Amt für Justiz.
§ 6
Steuerverwendung
1. Anteil von Kanton und Gemeinden
1 Die Hundesteuer ist je zur Hälfte für die Aufwendungen der Gemeinden und des Kantons zu verwenden.
3) SR 455
4) SR 916.40
826.31
2 Der Anteil der Gemeinden wird zu einem Drittel nach der Anzahl Hunde und zu zwei Dritteln nach der Anzahl eingerichteter Hundekotsammler und Hundetoiletten aufgeteilt. Hundetoiletten werden mit einem Faktor 3 gewichtet.
§ 7
2. Verwendung des Anteils des Kantons
1 Der Kanton verwendet die Mittel:
1. für die Kosten des Vollzugs;
2. für die Kosten der Unterbringung von Findelhunden;
3. zur Unterstützung von Kursen zur Hundehaltung oder Hundeerziehung, welche von Organisationen durchgeführt werden, die
nach allgemein anerkannten Richtlinien arbeiten.
2 Das Amt für Justiz entscheidet über Beitragsgesuche auf Antrag der
Kantonstierärztin beziehungsweise des Kantonstierarztes.
§ 8
Gebühren
1 Die Gebühren richten sich nach der Gebührengesetzgebung5) und dem
Gebührentarif des Laboratoriums der Urkantone.
§ 8a * Übergangsbestimmung für tätowierte Hunde
1 Hunde, die vor dem 1. Januar 2005 geboren und mit einer deutlich lesbaren Tätowierung versehen sind, müssen nicht neu gekennzeichnet
werden, sofern die Nummer der Tätowierung und die Daten gemäss
Art. 16 Abs. 3 der Tierseuchenverordnung6) von einem Tierarzt bis am
30. Juni 2005 der externen Datenbank gemeldet werden.
§ 9
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
5) NG 265.5
6) SR 916.401
826.31
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.12.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung A 2004, 2150
05.04.2005 15.04.2005 § 4 totalrevidiert A 2005, 548
05.04.2005 15.04.2005 § 8a eingefügt A 2005, 548
05.12.2006 01.01.2007 § 1 totalrevidiert A 2006, 2101
05.12.2006 01.01.2007 § 2 totalrevidiert A 2006, 2101
13.12.2011 01.01.2012 Erlasstitel geändert A 2011, 1783
13.12.2011 01.01.2012 § 2 Abs. 1 geändert A 2011, 1783
13.12.2011 01.01.2012 § 5a eingefügt A 2011, 1783
826.31
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.12.2004 01.01.2005 Erstfassung A 2004, 2150
Erlasstitel 13.12.2011 01.01.2012 geändert A 2011, 1783
§ 1 05.12.2006 01.01.2007 totalrevidiert A 2006, 2101
§ 2 05.12.2006 01.01.2007 totalrevidiert A 2006, 2101
§ 2 Abs. 1 13.12.2011 01.01.2012 geändert A 2011, 1783
§ 4 05.04.2005 15.04.2005 totalrevidiert A 2005, 548
§ 5a 13.12.2011 01.01.2012 eingefügt A 2011, 1783
§ 8a 05.04.2005 15.04.2005 eingefügt A 2005, 548