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Pflichtenheft für die Jugendbegleitgruppe

Steinhausen · 1.6.1-6 · communal act

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Contents: 17 provisions
  1. § 1 Grundlage
  2. § 2 Zusammensetzung
  3. § 3 Wahl
  4. § 4 Konstitutierung
  5. § 5 Aufgaben
  6. § 6 Akteneinsichtsrecht
  7. § 7 Aufsicht
  8. § 8 Sitzungen
  9. § 9 Sitzungsteilnahme
  10. § 10 Beschlussfähigkeit
  11. § 11 Beratung
  12. § 12 Protokoll
  13. § 13 Zusammenarbeit mit Verwaltung, Gemeinderat und Dritten
  14. § 14 Öffentliche Information
  15. § 15 Ausstands- und Schweigepflicht
  16. § 16 Entschädigung
  17. § 17 Verantwortlichkeit

17 provisions

§ 1 Grundlage

1 Die Jugendbegleitgruppe ist eine Fachbegleitgruppe des Gemeinderates gemäss Rahmenkonzept Jugendarbeit vom 10. Juli 2017 (Gemeinderatsbeschluss Nr. 2017-198).

§ 2 Zusammensetzung

1 Die Jugendbegleitgruppe besteht aus fünf bis acht Mitgliedern, wenn möglich mit Wohn- oder Arbeitssitz in Steinhausen, die über gute fachliche Kenntnisse und Interesse in den Bereichen Jugendförderung / Jugendpolitik verfügen und/oder sich lokal für Jugendliche und junge Erwachsene eingagieren, sei dies beruflich oder ehrenamtlich. Die Jugendbegleitgruppe setzt sich zusammen aus: a) Das für die Abteilung Soziales und Gesundheit zuständige Gemeinderatsmitglied b) Abteilungsleitung Soziales und Gesundheit c) Leitung Jugendarbeit (Sekretariat) d) Vertretung Schule Steinhausen e) Vertretung Schulsozialarbeit Oberstufe f) Vertretung Bevölkerung (zwei Personen) 2 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. 3 Der Jugendbegleitgruppe steht es frei, bei Bedarf Fachpersonen oder Experten aus anderen Bereichen für die Beratung beizuziehen.

§ 3 Wahl

1 Die Mitglieder der Jugendbegleitgruppe werden gemäss § 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung durch den Gemeinderat jeweils zu Beginn einer neuen Legislaturperiode für die Dauer von vier Jahren gewählt.

§ 4 Konstitutierung

1 Das für die Abteilung Soziales und Gesundheit zuständige Gemeinderatsmitglied führt als Präsidentin bzw. Präsident den Vorsitz. 2 Gemäss § 15 des Gemeindegesetzes ist sowohl bei neugewählten als auch bei im Amt bestätigten Behördenmitgliedern über die Amtsübergabe ein Protokoll zu erstellen.

§ 5 Aufgaben

1 Die Jugendbegleitgruppe berät und unterstützt den Gemeinderat bei jugendpolitischen Fragestellungen und bei der strategischen Entwicklung der gemeindlichen Jugendförderung. 2 Die Jugendbegleitgruppe hat folgende Aufgaben: a) Lobbyarbeit in der Gemeinde b) Inputs aus der Bevölkerung in die Facharbeit einbringen c) Unterstützung und Begleitung der Jugendarbeit d) Bei Bedarf Durchführung von Anlässen für die Bevölkerung 3 Sie klärt den diesbezüglichen gemeindlichen Handlungsbedarf und erarbeitet wo nötig Handlungsstrategien. Zu diesem Zweck wird zu Beginn einer Legislatur der Stand und allfälliger Entwicklungsbedarf festgehalten und ein grober Plan für die Legislatur erstellt. 4 Der Gemeinderat kann der Jugendbegleitgruppe weitere, in ihrem Aufgabenbereich wichtig erscheinende Anliegen zur Beratung unterbreiten. 5 Die Jugendbegleitgruppe unterbreitet dem Gemeinderat Projekte und Massnahmen bezüglich Anliegen von Kindern- und Jugendlichen sowie Jugendpolitischen Themen. 6 Die Jugendbegleitgruppe vernetzt sich in der Gemeinde und wo nötig regional, resp. überregional. 7 Die Mitglieder können an Gemeindeversammlungen und ähnlichen Anlässen die Haltung der Jugendbegleitgruppe vertreten.

§ 6 Akteneinsichtsrecht

1 Die Jugendbegleitgruppe hat das Recht, Einsicht in relevante Akten gemäss § 5 zu nehmen.

§ 7 Aufsicht

1 Die Jugendbegleitgruppe untersteht der Aufsicht des Gemeinderates.

§ 8 Sitzungen

1 Die Jugendbegleitgruppe versammelt sich: a) Zu den festgelegten Terminen, falls Traktanden vorhanden sind b) Auf Einladung der Präsidentin bzw. des Präsidenten c) Auf Begehren von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern d) Auf Verlangen des Gemeinderates 2 Die Präsidentin bzw. der Präsident bestimmt nach Rücksprache mit der Abteilung Soziales und Gesundheit die Traktandenliste. 3 Der Sitzungstermin ist den Teilnehmenden durch die Abteilung Soziales und Gesundheit inkl. Traktandenliste, schriftlich und mindestens eine Woche im Voraus mitzuteilen. Allfällige Unterlagen werden mit der Einladung elektronisch zugestellt.

§ 9 Sitzungsteilnahme

1 Die Sitzungstermine sind verbindlich und einzuhalten. 2 Abwesenheiten sind der Leitung Jugendarbeit (Sekretariat) möglichst frühzeitig mitzuteilen.

§ 10 Beschlussfähigkeit

1 Zur Behandlung der Verhandlungsgegenstände und zur Fassung von gültigen Beschlüssen ist die Anwesenheit einer Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 2 Auf Begehren der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Mehrheit der stimmberechtigten Jugendbegleitgruppenmitglieder kann die Beschlussfassung, insbesondere bei zeitlicher Dringlichkeit, per Zirkulationsbeschluss (Mehrheit der Stimmenden) auf dem Korrespondenzweg erfolgen. Erfolgt die Entscheidung mit dem Zirkularbeschluss auf schriftlichem Weg, wird der Entscheid an der nächsten Sitzung im Protokoll vermerkt.

§ 11 Beratung

1 Die Präsidentin bzw. der Präsident leitet die Sitzung. 2 Ist die Präsidentin bzw. der Präsident verhindert, übernimmt das dienstälteste stimmberechtigte Mitglied die Sitzungsleitung. 3 Die Jugendbegleitgruppenmitglieder informieren sich vor Behandlung der Geschäfte individuell. 4 Bei Beschlussfassungen entscheidet das einfache Mehr, gemäss Gemeindegesetz (§ 88 Abs. 1, Ziff. 7 GG), bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin bzw. des Präsidenten bzw. im Verhinderungsfall die Stimme der gewählten Sitzungsleitung. 5 Jedes stimmberechtigte Begleitgruppenmitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.

§ 12 Protokoll

1 Über die Verhandlungen der Jugendbegleitgruppe nach § 11 Gemeindegesetz ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitz und der protokollführenden Person zu unterzeichnen. 2 Die Protokollierungs- und Sekretariatsarbeiten werden vom Mitglied der Verwaltung gemäss § 2 Abs. 1 lit. c ausgeführt. 3 Das Protokoll wird den Jugendbegleitgruppenmitgliedern, dem Gemeinderat sowie den weiteren Teilnehmenden spätestens zwei Wochen nach der Sitzung zugestellt. 4 Das Protokoll ist durch die Jugendbegleitgruppe zu genehmigen.

§ 13 Zusammenarbeit mit Verwaltung, Gemeinderat und Dritten

1 Die Jugendbegleitgruppe kann bei Bedarf verwaltungsinterne oder externe Fachpersonen für die Beratung beiziehen. 2 Die Geschäfte werden an den Sitzungen durch die Abteilung Soziales und Gesundheit vorgestellt. 3 Die Jugendbegleitgruppe wird durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten über die Beschlüsse des Gemeinderates betreffend die Jugendbegleitgruppesrelevanten Geschäfte informiert. 4 Die Präsidentin bzw. der Präsident der Jugendbegleitgruppe vertritt die Anliegen der Jugendbegleitgruppe im Gemeinderat und orientiert diesen über deren Verhandlungen. 5 Bei grösseren Projekten hat die antragstellende Person oder deren Vertretung die Möglichkeit, der Jugendbegleitgruppe ihr Gesuch persönlich vorzustellen. Die Beratung findet in deren Abwesenheit statt. 6 Die Information/Antwort an Antragstellende (Einwohner/innen, Vereine, Unternehmen) erfolgt mittels Auszug aus dem Sitzungsprotokoll durch die Abteilung Soziales und Gesundheit. 7 Jugendbegleitgruppenübergreifende Vorhaben, Planungen und Projekte werden in geeigneter Form mit den betroffenen Jugendbegleitgruppeen koordiniert. Es können gruppenübergreifende Sitzungen durchgeführt werden.

§ 14 Öffentliche Information

1 Für die öffentliche Information oder Anlässe im Zusammenhang mit der Jugendbegleitgruppestätigkeit ist grundsätzlich die Präsidentin bzw. der Präsident zuständig. Die Koordination erfolgt durch die Gemeindeschreiberin bzw. den Gemeindeschreiber. 2 Hat die Jugendbegleitgruppe ein Geschäft vorberaten, kann ein Jugendbegleitgruppesmitglied nach § 13 der Gemeindeordnung an der Gemeindeversammlung die Haltung der Jugendbegleitgruppe erläutern.

§ 15 Ausstands- und Schweigepflicht

1 Über den Ausstand gemäss § 10 des Gemeindegesetzes entscheidet die Jugendbegleitgruppe in Anwesenheit des betreffenden Mitglieds. Der Ausstand ist im Protokoll zu vermerken und verpflichtet zum Verlassen des Sitzungsraums bei Behandlung und Beschlussfassung des gesamten Geschäftes. 2 Bezüglich der Ausstands- und Schweigepflicht gelten die folgenden Bestimmungen des Gemeindegesetzes: a) Den Mitgliedern von Gemeindebehörden und Jugendbegleitgruppeen sowie den gemeindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist untersagt, Drittpersonen, anderen Gemeindebehörden oder kantonalen Amtsstellen Tatsachen mitzuteilen, die sie bei der Ausübung ihres Amtes erfahren und an denen ein öffentliches Geheimhaltungsinteresse oder ein Persönlichkeitsschutzinteresse besteht oder die gemäss besonderer Vorschrift geheimzuhalten sind. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen eine Auskunftspflicht, ein Auskunftsrecht oder eine Entbindung vom Amtsgeheimnis vorliegen b) Die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses bleibt nach Auflösung des amtlichen Verhältnisses bzw. des Arbeitsverhältnisses bestehen c) Zur Mitteilung geheimzuhaltender Tatsachen an Drittpersonen, andere Gemeindebehörden oder kantonale Amtsstellen sowie zur Erfüllung der Zeugnispflicht in gerichtlichen Verfahren bedürfen Mitglieder von Gemeindebehörden und Jugendbegleitgruppeen sowie gemeindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entbindung vom Amtsgeheimnis durch den Gemeinderat

§ 16 Entschädigung

1 Die Entschädigung der stimmberechtigten Jugendbegleitgruppesmitglieder erfolgt gemäss der Entschädigungsrichtlinie für die Behörden und die Mitarbeitenden der Einwohnergemeinde Steinhausen.

§ 17 Verantwortlichkeit

1 In Bezug auf die disziplinarische und zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Jugendbegleitgruppesmitglieder ist das Verantwortlichkeitsgesetz (BGS 154.11) anwendbar.

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