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8 provisions
Art. 1 l. Allgemeines
Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt den Schutz und die Erhaltung des Alpgebietes als
Lebens- und Erholungsraum für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Sicherung einer geordneten Bewirtschaftung. Zudem regelt es die touristische
Nutzung und die Verbesserung der alpwirtschaftlichen Betriebsverhältnisse.
Den allgemeinen Interessen der Umwelt, insbesondere der Erhaltung des
Grundwassers und der damit verbundenen Trinkwasserversorgung sowie
dem Schutze der Natur unter Wahrung des Landschaftsbildes ist Rechnung
zu tragen.
Art. 2 * Geltungsbereich
1 Der örtliche Geltungsbereich dieses Gesetzes wird durch den Grossen Rat
festgelegt.
Art. 3 * Zuständigkeiten
1 Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist,
dem Land- und Forstwirtschaftsdepartement (nachfolgend Departement genannt).
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
916.500 Kanton Appenzell Innerrhoden
II. Nutzungsgrundsätze
Art. 4 II.1. Landwirtschaftliche Nutzung
Bewirtschaftung
1 Die Alpen sind ausgewogen und umweltschonend zu bewirtschaften. Insbesondere ist dabei darauf zu achten, dass die standorttypischen Pflanzenarten nicht gefährdet werden.
2 Der Auftrieb von Schafen ist nur mit entsprechender Bewilligung des Departementes möglich. *
3 Es dürfen keine organischen Dünger zugeführt werden. Die Verwendung
von Handelsdünger ist nur im Rahmen von bewilligten Bodenverbesserungsprogrammen zulässig.
4 Im Alpgebiet dürfen keine Stoffe verwendet werden, die höher eingestuft
sind als Gifte der Klasse 5 im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Verkehr mit Giften. Flächenbehandlungen gegen Unkraut sind verboten.
Art. 5 * Bewirtschaftungszwang
1 Sofern ein wesentliches öffentliches Interesse besteht, kann das Departement die Bewirtschaftung von unbewirtschafteten Alpen durch staatliche Organe oder Dritte anordnen. Hiefür sind die vorhandenen Gebäulichkeiten zur
Verfügung zu stellen. In diesem Falle ist dem säumigen Eigentümer1) oder
Pächter keine Entschädigung auszurichten. Zudem hat dieser für die durch
die Ersatzvornahme entstehenden Kosten aufzukommen.
Art. 6
Bestossung
1 Die Anzahl der auf einer Alp gehaltenen Tiere und die Dauer der Alpung
haben sich nach der Ertragsfähigkeit der Alp zu richten. Die Alpzeit dauert
längstens bis zum 30. September.
2 Futterzufuhren zur Verlängerung der Alpzeit sind verboten.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
Kanton Appenzell Innerrhoden 916.500
Art. 7 II.2. Übrige Nutzung
Spezielle Schutzmassnahmen
1 Der Grosse Rat kann in bezug auf die Haltung von alpfremden Tieren während der Alpzeit besondere Bestimmungen erlassen.
2 Das Entfachen von Feuer an brandgefährdeten Stellen im Freien und in
der Nähe von Gebäuden ist verboten.
Art. 8
Sportliche Tätigkeiten
1 Das Alpgebiet darf mit Ausnahme der bewilligten Routen nicht mit Fahrrädern befahren werden.
2 Das Starten und Landen mit Deltaseglern oder anderen Fluggeräten ist im
Alpgebiet mit Ausnahme bewilligter Start- und Landegebiete verboten.
3 Das Departement regelt in Zusammenarbeit mit dem Justiz-, Polizei- und
Militärdepartement sowie dem Volkswirtschaftsdepartement die Routen bzw.
die Start- und Landegebiete im Sinne dieses Artikels. *
4 Der Grosse Rat kann für weitere Tätigkeiten, die die Alpen besonders belasten, Vorschriften erlassen. *
III. Beitragsleistungen und Unterhalt
Art. 9 * Beiträge für Infrastruktur- und Bodenverbesserungsmassnahmen
1 Der Kanton fördert die Erhaltung und Bewirtschaftung der Alpen insbesondere mit Beiträgen an Infrastruktur- und Bodenverbesserungsmassnahmen.
Er kann zudem unabhängig zu den Leistungen des Bundes für die Sömmerung Beiträge ausrichten.
Art. 10 * Definition der Sömmerung
1 Als Sömmerung gilt die zeitweilige Nutzung der Alpgebiete im Sinne dieses
Gesetzes mit Gross- und/oder Kleinvieh.
Art. 11 * …
916.500 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 12 * Hilfe bei Naturkatastrophen
1 Das Departement kann in Fällen von Naturkatastrophen sowohl die Eigentümer als auch die Bewirtschafter von Alpen sowie Alprechtsbesitzer verpflichten, sich an den notwendigen Instandstellungs- und Aufräumungsarbeiten finanziell oder durch eigene Arbeitsleistungen angemessen zu beteiligen.
2 Die Verteilung allfälliger Kosten für die Aufräumungsarbeiten wird vorgängig vom Departement geregelt.
Art. 13 IV. Gemeine Alpen des Kantons *
Bewerbungsrecht
1 Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger mit Wohnsitz im Kanton Appenzell I. Rh. sind berechtigt, sich in den gemeinen Alpen um ein Hüttenrecht zu bewerben.
Art. 14 * Weitere Vorschriften
1 Die Einzelheiten wie Art der Nutzung, Entschädigungen, Frondienstleistungen usw. werden vom Grossen Rat geregelt.
V. Rekursrecht und Strafverfolgung
Art. 16 Art. 15 * …
Strafbestimmungen
1 Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes sowie der dazugehörenden Ausführungsbestimmungen und gestützt der darauf erlassenen
Verfügungen werden mit Busse bestraft. Das Strafverfahren richtet sich
nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung. *
Kanton Appenzell Innerrhoden 916.500
2 Wird die Widerhandlung im Betrieb einer juristischen Person oder einer
Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so sind die Strafbestimmungen auf die Mitglieder der Organe oder der Gesellschaft anwendbar, die
für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Personen oder der Gesellschaft für Bussen
und Kosten.
Art. 17 VI. Ausführungs- und Schlussbestimmungen
Ausführungsbestimmungen
1 Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Art. 18 * Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde auf den 1. Januar 1996 in Kraft.
916.500 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
30.04.1995 01.01.1996 Erlass Erstfassung -
28.04.1996 01.01.1997 Titel IV. geändert -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 15 aufgehoben -
24.04.2005 24.04.2005 Ingress geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 2 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 3 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 4 Abs. 2 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 5 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 8 Abs. 3 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 8 Abs. 4 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 9 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 10 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 12 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 14 geändert -
24.04.2005 01.01.2007 Art. 16 Abs. 1 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 18 geändert -
26.04.2009 01.01.2011 Art. 16 Abs. 1 geändert -
26.04.2015 26.04.2015 Art. 11 aufgehoben -
Kanton Appenzell Innerrhoden 916.500
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 30.04.1995 01.01.1996 Erstfassung -
Ingress 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Art. 2 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Art. 3 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Art. 4 Abs. 2 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Art. 5 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Art. 8 Abs. 3 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Art. 8 Abs. 4 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Art. 9 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Art. 10 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Art. 11 26.04.2015 26.04.2015 aufgehoben -
Art. 12 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Titel IV. 28.04.1996 01.01.1997 geändert -
Art. 14 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Art. 15 30.04.2000 30.04.2000 aufgehoben -
Art. 16 Abs. 1 24.04.2005 01.01.2007 geändert -
Art. 16 Abs. 1 26.04.2009 01.01.2011 geändert -
Art. 18 24.04.2005 24.04.2005 geändert -