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12 provisions
§ 1
Schutzgebiet
1 Das Naturschutzgebiet «Bogental-Geitenberg», Lauwil, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von nationaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht
aus den Parzellen Nr. 389, 393, 394, 396 und 414 sowie einer Teilfläche von
Parzelle Nr. 388, alle im Grundbuch Lauwil.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher
bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 239,52 ha.
§ 2
Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der ungestörten, extensiv genutzten, kleinräumig gegliederten Jura-Landschaft mit ihren typischen und besonderen
Lebensgemeinschaften;
b. Erhaltung und Förderung des Bogentalhofs als naturgerecht und nachhaltig genutzter Landwirtschaftsbetrieb;
c. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen und -weiden von nationaler
Bedeutung sowie der Feuchtwiesen mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
d. Erhaltung und Förderung des «Geitenbergs» als ungestörte Naturwaldfläche mit unbeeinflusster Waldentwicklung;
e. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum
für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
1) SGS 790, GS 31.59
2 790.478
f. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit
ihren typischen Faunen und Floren;
g. Förderung extensiv genutzter und strukturreicher Waldbestände sowie
von Buschwäldern;
h. Förderung lichter Waldbestände und Weidewälder als Lebensräume für
licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten;
i. Erhaltung der unberührten Felsstandorte und Förderung ihrer charakteristischen Lebensgemeinschaften;
j. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
k. Erhaltung von Einzelbäumen, Gebüschen, Feldgehölzen und Hecken;
l. Erhaltung des Bogentalweihers als vielfältigen Lebensraum, insbesondere als Amphibien-Laichgewässer;
m. Erhaltung und Förderung der Fliessgewässer und Quellfluren in naturnahem Zustand;
n. Erhaltung und Förderung der geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie
der Arten der Roten Listen, insbesondere der Reptilien, Amphibien, Heuschrecken und Schmetterlinge;
o. Erhaltung und Förderung von Elementen der traditionellen Kulturlandschaft sowie der geologischen und geomorphologischen Naturobjekte.
§ 3
Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der
Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen
jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept bzw. in den
Pflege- und Nutzungsplänen vorgesehen oder für den Fortbestand des
Landwirtschaftsbetriebs unerlässlich sind;
b. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden
oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von
Standorten geschützter Arten;
c. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen;
d. Campieren ohne Bewilligung;
e. * Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit
Modellflugzeugen oder Drohnen, Starten für Gleitschirmflüge sowie Klettern;
f. Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
3 790.478
g. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
h. Laufenlassen von Hunden;
i. Betreten der bezeichneten Naturwaldfläche «Geitenberg»;
j. Radfahren und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10 kWaG2) sowie Motorfahrzeugverkehr gemäss Art.15 Abs. 2 WaG3);
k. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln ausser für die Blacken-, Ackerkratzdistel- und Neophyten-
Bekämpfung;
l. Ausbringen von Düngemitteln auf Magerwiesen und -weiden, an Gewässerufern oder Waldrändern;
m. Pflücken, Ausgraben (ausser für die Problempflanzenbekämpfung) oder
unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes
Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
n. Sammeln von Pilzen in der Naturwaldfläche «Geitenberg»;
o. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege;
p. Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neuanpflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen,
soweit dies nicht im Nutz- und Schutzkonzept bzw. in den Pflege- und
Nutzungsplänen vorgesehen ist.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und
Schutzkonzept bzw. Pflege- und Nutzungsplänen. Der Unterhalt bestehender
Wege bleibt gewährleistet.
4 Die Nutzung und der Unterhalt der bestehenden Gebäude im bisherigen Rahmen, die Rechte der Grundeigentümer und Bewirtschafter bezüglich Eigengebrauch sowie das Betreten der Naturwaldfläche «Geitenberg» durch die
Grundeigentümer, Bewirtschafter und zuständigen kantonalen Fachstellen bleiben gewährleistet. Landwirtschaftliche Bauten unterliegen dem ordentlichen
Bewilligungsverfahren.
4bis Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. e bleibt das Befliegen
mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche
Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
5 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter
Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
6 Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde
sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
2) SGS 570, GS 34.486
3) SR 921.0
4 790.478
§ 4
Bewilligungen
1 Alle Veranstaltungen unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewilligungsverfahren für Veranstaltungen im Wald richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen.
2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald ist der Gemeinderat oder,
wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider
Basel zuständig. Für Veranstaltungen im Offenland erteilt der Gemeinderat die
Bewilligung im Einverständnis mit der kantonalen Naturschutzfachstelle.
§ 5
Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit den
Grundeigentümern, den Bewirtschaftern, dem Landwirtschaftlichen Zentrum
und dem Amt für Wald beider Basel für die Betreuung des Naturschutzgebiets
gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 19914) über den
Natur- und Landschaftsschutz.
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten
übertragen werden.
3 Das von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Amt für Wald beider Basel und den Grundeigentümern gemeinsam erarbeitete Nutz- und Schutzkonzept mit Abgeltungsberechnung für die Waldnaturschutzgebiete der Gemeinde
Lauwil (mit «Schattberg-Hohwacht» und «Hundsmatt-Geissberg») vom
31. März 2000 sowie die Pflege- und Nutzungspläne für das «Naturschutzgebiet Bogental / Ulmet / Geiten» vom 03. August 2006 (Teil Wald) bzw. 31. Oktober 2007 (Teil Offenland) bilden die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des Naturschutzgebiets.
4 Das Nutz- und Schutzkonzept für die Waldnaturschutzgebiete der Gemeinde
Lauwil ist nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam
mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung
allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten. Für die im Nutz- und Schutzkonzept festgelegten Altholzinseln gilt als
Schutzziel mindestens 50 Jahre.
5 Die Pflege- und Nutzungspläne für das «Naturschutzgebiet Bogental / Ulmet /
Geiten» sind bei Bedarf von den kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den
betroffenen Grundeigentümern und Bewirtschaftern zu überprüfen und allenfalls in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen.
6 Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche wird mit
Bewirtschaftungsvereinbarungen geregelt.
4) SGS 790, GS 31.59
5 790.478
7 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden,
sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen
zu treffen. Ausnahmen sind mit den zuständigen kantonalen Fachstellen abzusprechen.
§ 6
Kosten
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle trägt die Kosten für Pflege, Unterhalt und
Betreuung des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes
vom 20. November 19915).
2 Für die Teilgebiete «Bogental» und «Geitenberg» ist die bisherige finanzielle
Abgeltung (Inkonvenienzentschädigung) nach Ablauf der Abgeltungsdauer im
Rahmen der kantonalen Abgeltungsregelung neu zu ermitteln und für die
nächste Periode zu entrichten.
3 Das Amt für Wald beider Basel trägt die Kosten für die Bewirtschaftung der
Waldflächen, für Mehraufwendungen aus Naturschutz-Holzschlägen, für die Instandstellungen bei Flurschäden und Wegschäden nach Holzschlägen und
Holztransporten, sowie das Gefahrenrisiko. Allfällige Erträge aus Holzverkäufen erhält der Kanton.
§ 7
Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine
sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.
§ 8
Landwirtschaftsgebiet
1 Die landwirtschaftliche Nutzung richtet sich nach den Naturschutzzielen. Für
allfällige Nutzungsintensivierungen oder Nutzungsänderungen ist das Einverständnis der kantonalen Naturschutzfachstelle sowie der Grundeigentümer erforderlich. Veränderungen dürfen die Schutzziele nicht gefährden oder beeinträchtigen.
2 Nutzungsintensivierungen müssen durch flächengleiche Extensivierungen
oder durch andere, gleichwertige ökologische Ersatz- oder Ausgleichsmassnahmen kompensiert werden.
3 Kleinstrukturen im Offenland wie Einzelbäume, Gebüsche, Dolinen, Weidgräben, Steinhaufen, Weidwälle, Köhlerplätze oder Trockenmauern sind zu erhalten und dürfen nicht beeinträchtigt werden.
5) SGS 790, GS 31.59
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§ 9
Waldareal
1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze
des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.
4 Das Amt für Wald beider Basel plant die notwendigen Holzschläge in Absprache mit den Grundeigentümern und der kantonalen Naturschutzfachstelle.
§ 10
Jagd und Fischerei
1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin gestattet.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich
verjüngt werden können.
3 Die Fliessgewässer des Schutzgebiets sind als Fischschongebiet ausgewiesen und dürfen nicht verpachtet werden. Die Nutzung der Gewässer als
Fischaufzuchtgewässer ist untersagt.
§ 11
Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann, je nach Zuständigkeit, das Amt
für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung
des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine
solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die
notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
§ 12
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2009 in Kraft.
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Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
10.03.2009 01.04.2009 Erlass Erstfassung GS 36.0966
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. e. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 4bis eingefügt GS 2024.057
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Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 10.03.2009 01.04.2009 Erstfassung GS 36.0966
§ 3 Abs. 2, Bst. e. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 4bis 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057