Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 76559b69e9c3916335a022e6e98170375e733c913f13d43cb4983cb51c7a20b9
12 provisions
Art. 1
Anstellung des Personals (Art. 4 Ausführungsgesetz)
1 Für die Anstellung des Personals bis einschliesslich Funktionsklasse 18 ist
die Direktion der Kantonalen Sozialversicherungsanstalt (die Anstalt) allein
zuständig.
2 Für die Anstellung des Personals in den übrigen Funktionen, die nicht in die
Zuständigkeit des Staatsrats fällt, holt sie vorgängig die Ermächtigung der
Präsidentin oder des Präsidenten der Verwaltungskommission ein.
3 In jedem Fall werden die Anstellungsentscheide im Zusammenhang mit der
Anfangsklassifikation in Übereinstimmung mit dem Amt für Personal und
Organisation getroffen.
Art. 2
Verwaltungskommission (Art. 5 und 6 Ausführungsgesetz) – Organisation
1 Nach Artikel 5 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes wird die Verwaltungskommission der Anstalt von der Vorsteherin oder vom Vorsteher der Direktion
für Gesundheit und Soziales präsidiert.
2 Die Kommission bezeichnet ihre Vizepräsidentin oder ihren Vizepräsidenten und bezeichnet die Person, die das Kommissionssekretariat führt.
Alters- und Hinterlassenenversicherung und Invalidenversicherung – R 841.1.11
3 Für die Ausführung bestimmter Aufgaben kann sie sich jederzeit in Unterkommissionen aufteilen.
4 Sie tritt nach Bedarf, mindestens jedoch dreimal im Jahr zusammen. Ihre
Mitglieder werden mindestens zehn Tage im voraus von der Präsidentin oder
vom Präsidenten einberufen und erhalten eine schriftliche Mitteilung der
Traktandenliste. Auf schriftliches Verlangen zweier Mitglieder beruft die
Präsidentin oder der Präsident innert zwanzig Tagen eine Sitzung ein.
5 Die Kommission fällt ihre Entscheide aufgrund der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Doch müssen mindestens fünf Mitglieder anwesend sein, damit der Entscheid gültig ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Wird ein Gegenstand den Mitgliedern auf dem Zirkulationsweg unterbreitet, so ist die absolute Stimmenmehrheit der Mitglieder erforderlich.
Art. 3
Verwaltungskommission (Art. 5 und 6 Ausführungsgesetz) –
Aufgaben und Befugnisse
1 Ausser den Aufgaben nach dem Ausführungsgesetz hat die Verwaltungskommission namentlich die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
a) Sie nimmt zuhanden des Staatsrats Stellung zur Wahl der Anstaltsdirektorin oder des Anstaltsdirektors, der Leiterin oder des Leiters der AHV-
Kasse und der Leiterin oder des Leiters der IV-Stelle.
b) Sie nimmt zuhanden des Staatsrats Stellung zu den personalbezogenen
Ernennungs- und Beförderungsanträgen, die ihr von der Anstaltsdirektion unterbreitet werden.
c) Sie Beantragt dem Staatsrat die Disziplinarstrafen, die im Gesetz über
das Dienstverhältnis des Staatspersonals vorgesehen sind und die in die
Zuständigkeit dieser Behörde fallen.
d) Sie beschliesst das in Artikel 12 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes vorgeschriebene besondere Reglement für die Gemeindeagenturen der AHV-
Kasse und unterbreitet es dem Staatsrat zur Genehmigung.
e) Sie beantragt dem Staatsrat die Wahl der externen Revisionsstelle, die
nach Artikel 16 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes mit der Kontrolle der
Rechnungsführung und der Geschäftsführung der AHV-Kasse betraut
wird.
f) Sie nimmt die Berichte der externen Revisionsstelle zur Kenntnis und
leistet ihnen die Folge, die sie als nützlich erachtet.
g) Sie genehmigt die nötigen Verträge oder Vereinbarungen für die Einrichtung und Verwendung der Räume für die Administration der Institutionen, die der Anstalt angegliedert sind.
Alters- und Hinterlassenenversicherung und Invalidenversicherung – R 841.1.11
Art. 4
Verwaltungskommission (Art. 5 und 6 Ausführungsgesetz) –
Entschädigung
1 Die Mitglieder der Verwaltungskommission werden gemäss den vom
Staatsrat beschlossenen Bestimmungen für ihre Tätigkeit entschädigt.
2 Kantonale AHV-Ausgleichskasse
Art. 5
Interne Organisation (Art. 7 Abs. 2 Ausführungsgesetz)
1 Die interne Organisation der kantonalen AHV-Ausgleichskasse (die AHV-
Kasse) wird in einem Organigramm festgelegt, das die eidgenössischen Weisungen berücksichtigt und von der Verwaltungskommission der Anstalt genehmigt wird.
Art. 6
Befugnisse der Kassenleitung (Art. 11 Ausführungsgesetz)
1 Ausser den Befugnissen nach dem Ausführungsgesetz hat die Kassenleitung
die Befugnisse nach der Bundesgesetzgebung über die AHV, insbesondere
diejenigen nach Artikel 63 Abs. 1 und 2 AHVG.
3 Kantonale Invalidenversicherungs-Stelle
Art. 7
Interne Organisation (Art. 22 Ausführungsgesetz)
1 Die interne Organisation der kantonalen IV-Stelle (die IV-Stelle) wird in einem Organigramm festgelegt, das vom Bundesamt für Sozialversicherung
und von der Verwaltungskommission der Anstalt genehmigt wird.
Art. 8
Zusammensetzung der internen Entscheidungsinstanz
1 Die interdisziplinäre Entscheidungsinstanz nach Artikel 22 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes besteht aus der Leiterin oder dem Leiter der IV-Stelle und
aus mindestens zwei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern mit einer der folgenden Funktionen: stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter,
Wirtschaftswissenschafterin oder Wirtschaftswissenschafter, Juristin oder Jurist, Ärztin oder Arzt, Fachperson für berufliche Wiedereingliederung oder
für Verwaltungsangelegenheiten. Unter besonderen Umständen kann die
Leiterin oder der Leiter ihre bzw. seine Kompetenz der stellvertretenden
Leiterin oder dem stellvertretenden Leiter übertragen.
2 Die Zusammensetzung der Instanz wird von der Leiterin bzw. dem Leiter
oder von der stellvertretenden Leiterin bzw. dem stellvertretenden Leiter im
Hinblick darauf bestimmt, welche beruflichen Fachbereiche im konkreten
Fall betroffen sind.
Alters- und Hinterlassenenversicherung und Invalidenversicherung – R 841.1.11
Art. 9
Tätigkeitsgebiet der Instanz
1 In den Fällen, wo für die Genehmigung oder Ablehnung von IV-Leistungen
die Ermessensfrage eine wesentliche Rolle spielt, handelt es sich um IV-Renten, Hilflosenentschädigungen, Beiträge für Sonderbetreuung hilfloser Minderjähriger, Beiträge für die Pflege zu Hause sowie um Massnahmen der
beruflichen Wiedereingliederung.
2 Diese Fälle werden der Entscheidungsinstanz unterbreitet, wenn die Untersuchung und die Entscheidung besonders komplex sind und wenn sich die
Personen, die sich mit der Prüfung befasst haben, nicht einigen können.
Art. 10
Entscheide der Instanz
1 Die Instanz fällt ihre Entscheide grundsätzlich an Sitzungen und berücksichtigt in angemessener Weise die Stellungnahme der Fachpersonen, die in der
Instanz für den konkreten Fall bezeichnet wurden.
2 Die Entscheide der internen Instanz gelten als Entscheide der Leiterin oder
des Leiters der IV-Stelle und sind gemäss Artikel 21 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes von dieser Person gegenüber Dritten und gegenüber der eidgenössischen Aufsichtsbehörde zu verantworten.
4 Schlussbestimmungen
Art. 11
Aufhebung bisherigen Rechts (Art. 32 Ausführungsgesetz)
1 Es werden aufgehoben:
a) das Reglement vom 24. Juni 1958 über die Aufgaben, Befugnisse und
die Organisation der Verwaltungskommission des Kantonalen Sozialversicherungsamtes (SGF 840.1.12);
b) das Reglement vom 16. April 1948 der Kantonalen Ausgleichskasse für
die AHV (SGF 841.1.12).
Art. 12
Inkrafttreten und Veröffentlichung (Art. 33 Ausführungsgesetz)
1 Dieses Ausführungsreglement tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung
aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
Alters- und Hinterlassenenversicherung und Invalidenversicherung – R 841.1.11
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
08.09.1998 Erlass Grunderlass 01.10.1998 BL/AGS 1998 f 428 / d 433
14.11.2002 Art. 1 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 2 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 5 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 7 geändert 01.01.2003 2002_120
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 08.09.1998 01.10.1998 BL/AGS 1998 f 428 / d 433
Art. 1 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 2 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 3 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 5 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 7 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120