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13 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Grundsatz
1 Die Zusatzqualifikation von Kindergartenlehrpersonen für den Unterricht in der
ersten und zweiten Klasse der Primarschule befähigt ausgebildete und berufserfahrene Kindergartenlehrpersonen, als Lehrpersonen in der ersten und zweiten
Primarklasse zu unterrichten.
2 Die erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen der Zusatzqualifikation
erhalten ein von den Konkordatskantonen anerkanntes Lehrdiplom.
Art. 2
Organisation und Durchführung
1 Die Ausbildung erfolgt nach einem vom Konkordatsrat genehmigten Rahmenlehrplan.
2 Die im Studienjahr 2002/03 beginnenden Kurse werden bis zu ihrem Abschluss in der Zuständigkeit der sie organisierenden Kantone durchgeführt; die
Bestimmungen des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz über die Zulassung zum Studium (Art. 9 und 10) sowie die Finanzierung
(Art. 19 bis 21) finden keine Anwendung.
3 In den folgenden Studienjahren richtet sich die Durchführung an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz nach dem Leistungsauftrag des Konkordatsrates.
Art. 3
Studiendauer
1 Die Zusatzqualifikation dauert vier Semester.
2 Der Präsenzunterricht umfasst während der ersten drei Semester 600 betreute
Stunden. Im vierten Semester wird die individuelle, berufsfeldbezogene Projektarbeit abgeschlossen.
Art. 4 II. Aufnahme, Leistungsnachweis und Diplomierung
Aufnahme
1 Voraussetzungen für die Aufnahme in die Zusatzqualifikation sindSRSZ 1.1.2015
625.315
a) das Kindergartenlehrdiplom,
b) eine mindestens zweijährige erfolgreiche Berufspraxis als Kindergartenlehrperson,
c) Grundkenntnisse in elektronischer Textverarbeitung und Informationsbeschaffung sowie
d) das Bestehen eines Aufnahmeverfahrens.
2 Das Aufnahmeverfahren besteht aus einer schriftlichen Arbeit und aus einem
Aufnahmegespräch.
3 Eine von der ausbildenden Institution eingesetzte Aufnahmekonferenz entscheidet gestützt auf die eingereichten Anmeldeunterlagen und das Aufnahmeverfahren über die Aufnahme.
4 Bei beschränkter Platzzahl sind für die Aufnahme in die Zusatzqualifikation
folgende Kriterien massgebend:
a) Wohnsitz in einem Konkordatskanton
b) Rangfolge im Aufnahmeverfahren.
5 Für im Studienjahr 2002/03 beginnende Kurse kann der durchführende Kanton die Aufnahme vom Wohnsitz im durchführenden Kanton oder einem Vereinbarungskanton abhängig machen.
Art. 5
Diplomvoraussetzungen
Voraussetzungen zur Erlangung des Diploms sind die bestandenen Leistungsnachweise gemäss Art. 6, die angenommene Projektarbeit sowie mindestens mit
„genügend“ bewertete Prüfungen gemäss Art. 7.
Art. 6
Leistungsnachweise
1 Leistungsnachweise dienen der Verarbeitung der Ausbildungsinhalte und der
Überprüfung des Lernerfolgs der Studierenden.
2 Die zuständigen Dozentinnen und Dozenten legen im Einvernehmen mit der
Kursleitung den Inhalt und die Form der Leistungsnachweise fest, die während
der Ausbildung bestanden werden müssen, und entscheiden über das Bestehen
der Leistungsnachweise.
Art. 7
Diplomprüfungen
1 Die Studierenden haben am Ende des dritten Semesters fachliche und fachdidaktische Prüfungen abzulegen sowie im Verlauf des vierten Semesters ein
Fachgespräch zur Projektarbeit zu absolvieren.
2 Die Prüfungen werden mit „sehr gut“, „gut“, „genügend“ oder „ungenügend“
bewertet. Die Wertung „ungenügend“ ist schriftlich zu begründen.
3 In den Fächern Deutsch und Mathematik sind schriftliche Prüfungen abzulegen.
4 In den Bereichen Erziehungswissenschaft und Fachdidaktik sind mündliche
Prüfungen abzulegen.
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Art. 8
Wiederholung
1 Die schriftliche und die mündliche Diplomprüfung sowie das Fachgespräch zur
Projektarbeit können je einmal wiederholt werden.
2 Die aus der Wiederholung entstehenden Kosten gehen zu Lasten der Studierenden.
Art. 9
Diplomkonferenz
1 Die Diplomkonferenz setzt sich zusammen aus einer vom Standortkanton der
durchführenden Institution zu bezeichnenden Person, der Kursleitung und allen
Fachlehrpersonen der jeweiligen Diplomklasse, welche Diplomnoten erteilen.
2 Die Diplomkonferenz setzt die Diplomnoten fest und entscheidet über die
Diplomierung.
3 Das vom Standortkanton bezeichnete Mitglied führt den Vorsitz. Die Kursleitung ist für die Protokollführung verantwortlich.
Art. 10
Diplom
1 Das Diplom wird vom zuständigen Departement des Standortkantons der Ausbildungsinstitution ausgestellt und von der Leitung der Zusatzqualifikation mitunterzeichnet.
2 Es enthält eine Umschreibung der abgeschlossenen Zusatzqualifikation, die
Prüfungsteile und die erreichten Qualifikationen.
Art. 11 III. Kosten und Beschwerden
Kosten
1 Das Schulgeld und die Diplomgebühren richten sich für die im Studienjahr
2002/03 beginnenden Kurse nach der Verordnung des Kantons Luzern über die
Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen und Berufsschulen (SRL Nr. 544).
2 In den folgenden Studienjahren richten sich die Studiengebühren nach der
gemäss Art. 12 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule zu erlassenden Verordnung.
Art. 12
2 Beschwerden
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach Art. 24
des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz schriftlich
und begründet Beschwerde beim zuständigen Departement des Kantons Luzern
geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.SRSZ 1.1.2015
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Art. 13 IV. Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. Juni 2002 in Kraft.3 Sie ist zu veröffentlichen.
1 GS 19-241 mit Änderung vom 2. April 2009 (GS 22-65).
2 Abs. 2 in der Fassung vom 2. April 2009.
3 Abl 2002 1238. Änderung vom 2. April 2009 ist am 2. April 2009 (Abl 2009 1145) in Kraft
getreten.