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9 provisions
§ 1
1 Diese Verordnung regelt die Vergütung von Spesen, die den Mitarbeitenden beim Kanton Schaffhausen aus Dienstreisen und anderer dienstlicher
Tätigkeit erwachsen.
2 Vorgesetzte Stelle im Sinne dieser Verordnung ist die Departementsleitung, die Regierungspräsidentin bzw. der Regierungspräsident, die Staatsschreiberin bzw. der Staatsschreiber bzw. sind die Gerichtspräsidentinnen
bzw. die Gerichtspräsidenten.
3 Nachfolgende Abgeltungen sind mittels Spesenformular in der Regel monatlich, spätestens aber vierteljährlich zusammen mit den Originalquittungen
und entsprechend kontiert der zur Prüfung beauftragten Stelle einzureichen.
Sie sind durch die Dienststellenleitenden bzw. für diese durch die vorgesetzte Stelle zu überprüfen bzw. zu bewilligen und zu unterschreiben. Für effektive Auslagen muss zwingend ein entsprechender Beleg vorliegen.
4 Vorbehalten bleiben besondere Regelungen des Regierungsrates, insbesondere für bestimmte Gegenstände, einzelne Bereiche oder Personalkategorien.
5 Diese Bestimmungen gelten sinngemäss auch für selbstständige öffentlichrechtliche Anstalten, deren Mitarbeitende dem Personalgesetz unterstellt
sind, soweit sie nichts anderes geregelt haben.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
180.112 Kanton Schaffhausen
2 Verpflegung und Übernachtung
§ 2
1 Die Auslagen für Verpflegung werden bei einer ganztägigen Dienstreise mit
einer Pauschale von Fr. 40.00 abgegolten. Darin enthalten sind allfällige
Auslagen für Frühstück, Mittagessen, Zwischenverpflegungen, Getränke sowie weitere kleine Auslagen wie beispielsweise Kurztelefonate.
2 Ist bei einer Dienstreise unter 6 Stunden das Mittagessen zwingend auswärts einzunehmen, so können die effektiven Auslagen bis maximal
Fr. 30.00 verrechnet werden.
3 Der Anspruch auf eine Vergütung des Nachtessens besteht nur, wenn die
Ankunft in Schaffhausen nach 20:00 Uhr erfolgt. Dabei können die effektiven
Auslagen bis maximal Fr. 30.00 verrechnet werden.
4 Höhere Entschädigungen werden nur in begründeten Fällen mit Zustimmung der vorgesetzten Stelle und gegen Vorlage der Rechnung ausgerichtet.
5 Ist eine Übernachtung erforderlich, so werden für das Nachtessen
pauschal Fr. 30.00 vergütet und für die Übernachtung inkl. Frühstück die effektiven Kosten abgegolten. Unangemessen hohe Übernachtungskosten
können gekürzt werden.
6 Sind anlässlich eines Besuches Gäste zu bewirten, so können die effektiven Auslagen bis maximal Fr. 40.00 pro Person verrechnet werden. Höhere
Vergütungen benötigen die Zustimmung der vorgesetzten Stelle.
7 Sind beim Besuch einer Tagung, Veranstaltung oder ähnliches die Verpflegungsleistungen eingeschlossen, werden keine zusätzlichen Entschädigungen ausgerichtet.
3 Reiseentschädigungen
§ 3
1 Dienstreisen sind wenn möglich mit öffentlichen Verkehrsmitteln auszuführen. Die Benützung des privaten Fahrzeuges ist nur gestattet, wenn dadurch
eine wesentliche Zeitersparnis erzielt wird oder wenn bei Mitnahme anderer
Mitarbeitenden Reisekosten eingespart werden.
Kanton Schaffhausen 180.112
2 Für Dienstreisen innerhalb der Stadt Schaffhausen und der Gemeinde
Neuhausen am Rheinfall werden nur die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel (Mehrfahrten- oder Tageskarten-Tarif) vergütet. In besonderen Fällen
werden gestützt auf eine Bewilligung der vorgesetzten Stelle und im Einvernehmen mit dem Personalamt die Kosten eines privaten Fahrzeuges abgegolten.
3 Auslandreisen über die Grenzregion hinaus benötigen die Zustimmung der
vorgesetzten Stelle.
§ 4
1 Für Dienstreisen mit der Bahn werden grundsätzlich die Kosten 2. Klasse
übernommen. Die Kosten der 1. Klasse werden ausserhalb des Kantons
Schaffhausen den Mitarbeitenden ab Lohnband 10 vergütet sowie den Mitarbeitenden tieferer Lohnbänder in Begleitung von Personen, denen die
1. Klasse vergütet wird. In diesem Falle ist die Spesenabrechnung entsprechend zu kommentieren.
2 Wenn aufgrund häufiger Dienstfahrten erwartet werden kann, dass sich ein
Halbpreis-Abonnement bezahlt macht, übernimmt der Arbeitgeber die
Kosten. Die Dienststellenleitenden melden dem Personalamt jährlich die bezugsberechtigten Mitarbeitenden.
3 Sind Mitarbeitende sehr oft dienstlich unterwegs und hat sich bestätigt,
dass ein Generalabonnement günstiger ist, kann dieses im Einvernehmen
mit dem Personalamt durch die vorgesetzte Stelle genehmigt werden.
§ 5
1 Bei Benützung eines Privatfahrzeuges für dienstliche Fahrten betragen die
Entschädigungen für den gefahrenen Kilometer ab Arbeitsort:
a) Auto: Fr. 0.70
b) Motorrad und Roller: Fr. 0.40
c) Kleinmotorrad: Fr. 0.30
2 Mitarbeitende mit dem gleichen Reiseziel sind ohne besondere Entschädigung im Privatauto mitzunehmen.
180.112 Kanton Schaffhausen
3 Sofern das eigene Fahrzeug bei regelmässigen Dienstfahrten durch Materialtransporte, Fahrten in schwierigem Gelände und dergleichen ausserordentlich stark beansprucht wird, kann die vorgesetzte Stelle im Einvernehmen mit dem Personalamt einen Zuschlag von Fr. 0.15/km gewähren. Mit
§ 6
4 Bei regelmässiger Benützung des eigenen Motorfahrzeuges zu dienstlichen Zwecken kann der Regierungsrat an Stelle der genannten Ansätze
ausnahmsweise Pauschalvergütungen festsetzen.
5 Falls regelmässig mehr als 10'000 km pro Jahr mit dem privaten Fahrzeug
zu erbringen sind, ist in Absprache mit dem zuständigen Departement und
dem Personalamt der Einsatz bzw. die Anschaffung eines Dienstfahrzeuges
zu prüfen.
§ 6
1 Schäden an den anlässlich von Dienstfahrten verwendeten Privatfahrzeugen und der Bonusverlust in der Haftpflichtversicherung sind nach Massgabe und im Umfang der abgeschlossenen Versicherungen gedeckt. Einen
Selbstbehalt dieser Versicherung trägt der Arbeitgeber. Insbesondere bei
grobfahrlässigem Selbstverschulden oder bei Vorsatz entsteht kein Entschädigungsanspruch.
2 Nach Eintritt eines Schadenfalles, für welchen Leistungen beansprucht
werden, ist unverzüglich Meldung an die jeweils zuständige Stelle zu erstatten; bei Unfallereignissen ist der Unfallrapport einzureichen.
4 Telekommunikationsmittel
§ 7
1 Über betrieblich notwendige Telefoneinrichtungen und Netzzugriffe in Wohnungen von Mitarbeitenden sowie über die Anschaffung von betrieblich notwendigen Mobiltelefonen entscheidet die vorgesetzte Stelle auf ein schriftliches Gesuch hin.
2 Der Kanton übernimmt die Abonnementsgebühren für die bewilligten Telefoneinrichtungen, Netzzugriffe und Mobiltelefone sowie die Taxen dienstlicher Gespräche. Die technische Bereitstellung des Internetzugriffes im privaten Umfeld ist Sache der Mitarbeitenden.
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3 Bei privater Nutzung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen kann der
Arbeitgeber auch eine Kostenbeteiligung an den Abonnementsgebühren erheben. Die Kostenbeteiligung ist in der schriftlich erteilten Genehmigung
(Abs. 1) zu regeln.
4 Werden dienstliche Gespräche mit dem privaten Telefon oder in öffentlichen Telefonanlagen geführt, besteht Anspruch auf die Taxentschädigung,
davon ausgenommen bleibt § 2 Abs. 1. Eine allfällige Übernahme von Abonnementsgebühren ist durch die vorgesetzte Stelle schriftlich zu genehmigen.
§ 8
1 Andere Auslagen für dienstliche Notwendigkeiten werden nach dem belegten, effektiven Aufwand entschädigt und sind entsprechend zu begründen.
5 Schlussbestimmungen
§ 9
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2007 in Kraft.
2 Sie ersetzt die Verordnung vom 14. Januar 1992 über die Spesenvergütungen an das Staatspersonal.
3 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
1) Amtsblatt 2006, S. 1803.
180.112 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.12.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung Abl. 2006, S. 1803
Kanton Schaffhausen 180.112
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.12.2006 01.01.2007 Erstfassung Abl. 2006, S. 1803