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9 provisions
Art. 1
Tatsächliche Kosten
1 Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die
Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (Art. 34 Abs. 2 StG). *
2 Den Liegenschaften gleichgestellt sind Miteigentumsanteile an Grundstücken (Art. 655 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB2)).
Art. 2
Abziehbare Kosten
1 Abziehbar sind insbesondere die folgenden Kosten:
a. Unterhaltskosten:
1. Auslagen für Reparaturen und Renovationen, die nicht wertvermehrende Aufwendungen darstellen,
2. Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds (Art. 712
Bst. l ZGB) von Stockwerkeigentumsgemeinschaften, sofern
diese Mittel nur zur Bestreitung von Unterhaltskosten für die
Gemeinschaftsanlagen verwendet werden,
1) GDB 641.41
2) SR 210
OGS 1995, 58
3. * Betriebskosten: Gebühren für Strassenbeleuchtung und -reinigung; Strassenunterhaltskosten; Unterhaltsperimeter; Liegenschaftssteuern, die als Objektsteuern gelten; Entschädigungen
an den Hauswart; Kosten der gemeinschaftlich genutzten Räume, des Lifts usw., soweit der Hauseigentümer hiefür aufzukommen hat;
b. Versicherungsprämien: Sachversicherungsprämien für die Liegenschaft (Brand-, Wasserschäden-, Glas- und Haftpflichtversicherungen);
c. Kosten der Verwaltung: Auslagen für Porti, Telefon, Inserate, Formulare, Betreibungen, Prozesse, Entschädigungen an Liegenschaftsverwalter usw. (nur die tatsächlichen Auslagen, keine Entschädigung für die eigene Arbeit des Hauseigentümers).
2 Nicht abziehbar sind insbesondere die folgenden Unterhaltskosten:
a. * …
b. einmalige Beiträge des Grundeigentümers, wie Strassen-, Trottoir-,
Perimeter-, Werkleitungsbeiträge, Anschlussgebühren für Kanalisation, Abwasserreinigung, Wasser, Gas, Strom, Fernseh- und
Gemeinschaftsantennen usw.;
c. Heizungs- und Warmwasseraufbereitungskosten, die mit dem
Betrieb der Heizanlage oder der zentralen Warmwasseraufbereitungsanlage direkt zusammenhängen, insbesondere Energiekosten;
d. Wasserzinsen, ausser diejenigen, die der Grundeigentümer für vermietete Objekte selber übernimmt und nicht auf die Mieter überwälzt.
Art. 3
Pauschalabzug
1 Die steuerpflichtige Person kann anstelle der tatsächlichen Kosten einen
Pauschalabzug geltend machen für: *
a. * den Unterhalt;
b. * die Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften;
c. * die Verwaltung durch Dritte;
d. * Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen;
e. * Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau;
f. * den Vortrag von Investitions- und Rückbaukosten, wodurch der Vortrag verfällt;
g. * Versicherungsprämien.
2 Dieser Pauschalabzug beträgt: *
a. wenn das Gebäude zu Beginn der Steuerperiode bis zehn Jahre alt
ist: zehn Prozent vom Brutto-Mietertrag bzw. -Mietwert;
b. wenn das Gebäude in diesem Zeitpunkt älter ist als zehn Jahre:
20 Prozent vom Brutto-Mietertrag bzw. -Mietwert.
Art. 4
Wahlmöglichkeit des Steuerpflichtigen
1 Der Steuerpflichtige kann in jeder Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen.
Art. 5
Ausschluss des Pauschalabzugs
1 Ein Pauschalabzug kommt nicht in Betracht für Liegenschaften, die von
Dritten vorwiegend geschäftlich genutzt werden.
2. Dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienende
Art. 6 Investitionen *
Begriff der Investitionen
1 Als Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, gelten Aufwendungen für Massnahmen, welche zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen. Diese
Massnahmen beziehen sich auf den Ersatz von veralteten und die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehenden Gebäuden.
Art. 7
Ausschluss subventionierter Investitionen
1 Werden die in Art. 6 dieser Ausführungsbestimmungen erwähnten
Massnahmen durch öffentliche Gemeinwesen subventioniert, so kann der
Abzug nur auf dem Teil geltend gemacht werden, der vom Steuerpflichtigen selbst zu tragen ist.
Art. 8
Massnahmen im Einzelnen *
1 Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien sind insbesondere:
a. Massnahmen zur Verminderung der Energieverluste der Gebäudehülle, wie:
1. Wärmedämmung von Böden, Wänden, Dächern und Decken
gegen Aussenklima, unbeheizte Räume oder Erdreich,
2. Ersatz von Fenstern durch energetisch bessere Fenster als
vorbestehend,
3. Anbringen von Fugendichtungen,
4. Einrichten von unbeheizten Windfängen,
5. * Austausch durch energetisch bessere Jalousieläden, Rollläden;
b. Massnahmen zur rationellen Energienutzung bei haustechnischen
Anlagen, wie zum Beispiel:
1. Ersatz des Wärmeerzeugers,
2. * Ersatz von Wassererwärmern,
3. Anschluss an eine Fernwärmeversorgung,
4. Einbau von Wärmepumpen, Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen
und Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien. Als zu fördernde erneuerbare Energien gelten: Sonnenenergie, Geothermie, mit oder ohne Wärmepumpen nutzbare Umgebungswärme, Windenergie und Biomasse (eingeschlossen Holz oder
Biogas).
Art. 8a * Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau
1 Als abziehbare Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau gelten
die Kosten der Demontage von Installationen, des Abbruchs des vorbestehenden Gebäudes sowie des Abtransports und der Entsorgung des
Bauabfalls.
2 Nicht abziehbar sind insbesondere die Kosten von Altlastensanierungen
des Bodens und von Geländeverschiebungen, Rodungen, Planierungsarbeiten sowie Aushubarbeiten im Hinblick auf den Ersatzneubau.
3 Die steuerpflichtige Person hat der zuständigen Steuerbehörde die abziehbaren Kosten, gegliedert nach Demontage-, Abbruch-, Abtransport-
und Entsorgungskosten, in einer separaten Abrechnung auszuweisen.
4 Rückbaukosten sind nur insoweit abziehbar, als der Ersatzneubau durch
dieselbe steuerpflichtige Person vorgenommen wird.
Art. 8b * Ersatzneubau
1 Als Ersatzneubau gilt ein Bau, der nach Abschluss des Rückbaus eines
Wohngebäudes oder eines gemischt genutzten Gebäudes innert angemessener Frist auf dem gleichen Grundstück errichtet wird und eine
gleichartige Nutzung aufweist.
Art. 8c * Auf die beiden nachfolgenden Steuerperioden übertragbare
Kosten
1 Können die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienenden Investitionskosten oder die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau im Jahr der angefallenen Aufwendungen nicht vollständig steuerlich
berücksichtigt werden, so können die verbleibenden Kosten auf die folgende Steuerperiode übertragen werden.
2 Können die übertragenen Kosten auch in dieser Steuerperiode nicht
vollständig steuerlich berücksichtigt werden, so können die verbleibenden
Kosten auf die folgende Steuerperiode übertragen werden.
3 Der Übertrag erfolgt, sofern das Reineinkommen negativ ist.
4 Werden Kosten auf eine folgende Steuerperiode übertragen, so kann
auch in dieser Steuerperiode kein Pauschalabzug geltend gemacht werden.
5 Erfolgt nach Vornahme des Ersatzneubaus ein Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz oder eine Eigentumsübertragung der Liegenschaft, so
behält die steuerpflichtige Person das Recht, die verbleibenden übertragbaren Kosten abzuziehen. Dies gilt auch bei Wegzug ins Ausland, wenn
die Liegenschaft im Eigentum der steuerpflichtigen Person verbleibt.
Art. 9 * …
3. Schlussbestimmungen
Art. 10
Inkrafttreten
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Januar
1995 in Kraft.
Weitere Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1995, 58
geändert durch:
- Nachtrag vom 20. März 2001, in Kraft rückwirkend seit 1. Januar 2001
(OGS 2001, 32),
- Nachtrag vom 5. Dezember 2006, in Kraft seit 1. Januar 2007 (OGS
2006, 86),
- Nachtrag vom 18. Oktober 2011, in Kraft rückwirkend ab 1. Januar 2011
(OGS 2011, 55),
- Mantelerlass über die Anpassung von Ausführungsbestimmungen im
Steuerbereich vom 26. November 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025
(OGS 2024, 38)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
03.01.1995 01.01.1995 Erlass Erstfassung OGS 1995, 58
20.03.2001 01.01.2001 Art. 3 Abs. 2 geändert OGS 2001, 32
05.12.2006 01.01.2007 Art. 2 Abs. 1,
a., 3.
geändert OGS 2006, 86
18.10.2011 01.01.2011 Art. 1 Abs. 1 geändert OGS 2011, 55
18.10.2011 01.01.2011 Art. 2 Abs. 2, a. aufgehoben OGS 2011, 55
18.10.2011 01.01.2011 Art. 9 aufgehoben OGS 2011, 55
26.11.2024 01.01.2025 Art. 3 Abs. 1 geändert OGS 2024, 38
26.11.2024 01.01.2025 Art. 3 Abs. 1, a. eingefügt OGS 2024, 38
26.11.2024 01.01.2025 Art. 3 Abs. 1, b. eingefügt OGS 2024, 38
26.11.2024 01.01.2025 Art. 3 Abs. 1, c. eingefügt OGS 2024, 38
26.11.2024 01.01.2025 Art. 3 Abs. 1, d. eingefügt OGS 2024, 38
26.11.2024 01.01.2025 Art. 3 Abs. 1, e. eingefügt OGS 2024, 38
26.11.2024 01.01.2025 Art. 3 Abs. 1, f. eingefügt OGS 2024, 38
26.11.2024 01.01.2025 Art. 3 Abs. 1, g. eingefügt OGS 2024, 38
26.11.2024 01.01.2025 Titel 2. geändert OGS 2024, 38
26.11.2024 01.01.2025 Art. 8 Titel geändert OGS 2024, 38
26.11.2024 01.01.2025 Art. 8 Abs. 1,
a., 5.
geändert OGS 2024, 38
26.11.2024 01.01.2025 Art. 8 Abs. 1,
b., 2.
geändert OGS 2024, 38
26.11.2024 01.01.2025 Art. 8a eingefügt OGS 2024, 38
26.11.2024 01.01.2025 Art. 8b eingefügt OGS 2024, 38
26.11.2024 01.01.2025 Art. 8c eingefügt OGS 2024, 38
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 03.01.1995 01.01.1995 Erstfassung OGS 1995, 58
Art. 1 Abs. 1 18.10.2011 01.01.2011 geändert OGS 2011, 55
Art. 2 Abs. 1,
a., 3.
05.12.2006 01.01.2007 geändert OGS 2006, 86
Art. 2 Abs. 2, a. 18.10.2011 01.01.2011 aufgehoben OGS 2011, 55
Art. 3 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 38
Art. 3 Abs. 1, a. 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt OGS 2024, 38
Art. 3 Abs. 1, b. 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt OGS 2024, 38
Art. 3 Abs. 1, c. 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt OGS 2024, 38
Art. 3 Abs. 1, d. 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt OGS 2024, 38
Art. 3 Abs. 1, e. 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt OGS 2024, 38
Art. 3 Abs. 1, f. 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt OGS 2024, 38
Art. 3 Abs. 1, g. 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt OGS 2024, 38
Art. 3 Abs. 2 20.03.2001 01.01.2001 geändert OGS 2001, 32
Titel 2. 26.11.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 38
Art. 8 26.11.2024 01.01.2025 Titel geändert OGS 2024, 38
Art. 8 Abs. 1,
a., 5.
26.11.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 38
Art. 8 Abs. 1,
b., 2.
26.11.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 38
Art. 8a 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt OGS 2024, 38
Art. 8b 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt OGS 2024, 38
Art. 8c 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt OGS 2024, 38
Art. 9 18.10.2011 01.01.2011 aufgehoben OGS 2011, 55