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Verwaltungsvereinbarung der Kantone Schwyz, Nidwalden und Zug über die Organisation und die Zusammenarbeit im Rahmen des Kontrolldienstes im Bereich des ökologischen Leistungsnachweises und der Label

Zug · 924.21 · intercantonal agreement

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Verwaltungsvereinbarung regelt die Organisation, die Zusammenarbeit und den Vollzug des Auflagen- und Qualitätskontrolldienstes im Bereich des landwirtschaftlichen Beitragswesens, der Verordnung des Bundes über die Primärproduktion, der landwirtschaftsrelevanten Bestimmungen der Veterinärgesetzgebung sowie der Label.

Art. 2

Errichtung eines gemeinsamen Kontrolldienstes 1 Die Kantone Schwyz, Nidwalden und Zug unterhalten einen gemeinsamen und akkreditierten Kontrolldienst, nachfolgend KDSNZ genannt. 2 Sie stellen das notwendige Personal für die Organisations- und Kontrollaufgaben frei. 3 Die Leiter der Landwirtschaftsämter der Kantone Schwyz, Nidwalden und Zug sowie des Veterinäramtes des Kantons Zug und des Veterinärdienstes der Urschweiz nehmen ebenfalls Einsitz ins Leitungsgremium des KDSNZ.

Art. 3

Grundsätzliche Aufgaben des Kontrolldienstes 1 Der KDSNZ führt auf den Landwirtschaftsbetrieben die gemäss der Landwirtschafts-, der Veterinär- und der Lebensmittelgesetzgebung, speziell der Verordnung über die Primärproduktion nötigen Kontrollen durch soweit er dazu beauftragt ist, organisiert eine umfassende Aus- und Weiterbildung der mitwirkenden Fachleute und stellt eine einheitliche, fachlich und sozialkompetente Kontrolle sicher. GS 28, 753 1 924.21 2 Er erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a) Ausbildung und Einsatz der Kontrolleurinnen/Kontrolleure; b) Einheitliche Kontrollen und Kontrollverfahren nach den Grundsätzen der Norm EN 45004; c) Kontrollen des ökologischen Leistungsnachweises; d) Bescheinigung der Erfüllung von Labelanforderungen; e) Mitteilung über die einzelbetriebliche Kontrolltätigkeit. 3 Der KDSNZ kann zusätzliche Kontrollaufgaben übernehmen.

Art. 4

Operative Umsetzung 1 Das Leitungsgremium erlässt das für die operative Umsetzung dieser Vereinbarung nötige Reglement. 2 Das Reglement umfasst insbesondere: a) den detaillierten Auftrag; b) die Organisation; c) die Verfahrensabläufe; d) die Ressourcen; e) die Finanzierung, soweit nicht durch diese Verwaltungsvereinbarung geregelt; f) die Aus- und Weiterbildung.

Art. 5

Finanzierung 1 Die Kosten für den Betrieb des KDSNZ, die den Kantonen nicht direkt zugeschieden werden können (Geschäftsführerin / Geschäftsführer, QS-Verantwortliche / QS-Verantwortlicher, Kantonsverantwortliche), werden von den Kantonen zu gleichen Teilen getragen.

Art. 6

Geltungsdauer 1 Die Verwaltungsvereinbarung gilt unbefristet. Den Parteien steht ein Kündigungsrecht zu, das sie unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist jeweils auf Ende Jahr ausüben können.

Art. 7

Inkrafttreten 1 Die Vereinbarung tritt auf den 1. September 2006 in Kraft. Vom Regierungsrat des Kantons Zug verabschiedet am 11. Juli 2006. 924.21 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 03.07.2006 01.09.2006 Erlass Erstfassung GS 28, 753 924.21 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 03.07.2006 01.09.2006 Erstfassung GS 28, 753

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