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9 provisions
§ 1
Geltungsbereich
1 Diese Weisung regelt die Vergütung für die Leitung von freiwilligen Kursen und Angeboten, welche
im Auftrag des Kantons Basel-Stadt erteilt werden, sowie von Aus- und Weiterbildungsprogrammen
und Anlässen im Rahmen von Jugend und Sport.
§ 2
1 Bei Personen, welche nicht beim Arbeitgeber Kanton Basel-Stadt angestellt sind, erfolgt der Auftrag
gemäss der Richtlinie für «Unselbständig Selbständigerwerbende» vom 5. April 2005 mittels einer
Vereinbarung.
2 Bei Personen, welche beim Kanton Basel-Stadt angestellt sind, wird das Honorar als Zulage vergütet.
Dies gemäss § 15a Lohngesetz sowie § 38 der Arbeitszeitverordnung.
§ 3
Honoraransatz
1 Das Honorar richtet sich nach dem übertragenen Auftrag und dem zu erteilenden Angebot gemäss
der Vergütungstabelle für Leiterinnen und Leiter von freiwilligen Kursen. Das Honorar ist pro volle
Stunde berechnet (60 Minuten). Die allfällige Vor- und Nachbearbeitungszeit ist im Ansatz mitberücksichtigt.
2 Im Bruttohonorar eingeschlossen sind der Anteil für Feiertage, Ferien und des dreizehnten Monatslohnes. Im Ansatz für «Unselbständig Selbständigerwerbende» zudem die Arbeitgeberanteile für die
Sozialversicherungen.
3 Bei Personen im Auftragsverhältnis als «Unselbständig Selbständigerwerbende» werden die Beiträge
für Sozialversicherungen des Arbeitgebers und Arbeitnehmers vom Stundenansatz abgezogen.
4 Personen, welche als Selbständigerwerbende von der Ausgleichskasse anerkannt werden, erhalten
das Honorar ohne Abzüge.
§ 4
Arbeitszeit
1 Es werden die durchgeführten Lektionen bzw. Kurseinheiten und die effektiv geleistete Arbeitszeit
gemäss der vereinbarten Dauer für das Angebot (einer Lektion, einer Kurseinheit) vergütet.
2 Es erfolgt keine zusätzliche Vergütung für allfällige vorbereitende Sitzungen oder Ähnliches.
3 Für Einsätze nach 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen kann kein Zeitzuschlag geltend gemacht
werden.
§ 5
Angestellte beim Kanton – Tätigkeit im Rahmen der Anstellung
1 Erfolgt der Einsatz im Rahmen einer festen Anstellung beim Kanton Basel-Stadt und ist dieser gemäss der übertragenen Funktion zumutbar, erfolgt keine zusätzliche Entschädigung.
2 Vergütungen für Einsätze bei anderen Anbietern (z.B. bei anderen Kantonen) fliessen an den Arbeitgeber bzw. sind an diesen zurückzuerstatten, sofern die Einsätze während der Arbeitszeit erfolgen (im
Falle von Jugend und Sport ist die EO-Karte einzureichen).
Vergütung für Kurse und Tätigkeiten bei Jugend und Sport: Weisung 415.500
§ 6
Angestellte beim Kanton – Tätigkeit während der Freizeit
1 Erfolgt der Einsatz effektiv in der Freizeit und besteht aufgrund der auszuübenden Funktion keine
Verpflichtung zur Beteiligung, werden die Ansätze gemäss Tabelle vergütet. Dasselbe gilt, wenn
Angebote ausserhalb des Regelunterrichts angeboten werden wie z.B. freiwilliger Schul-und/oder
Lehrlingssport.
2 Erfolgt nur ein Teil des Einsatzes in der Freizeit, besteht der Anspruch auf eine Vergütung für den in
der Freizeit geleisteten Einsatz. Die Abrechnung erfolgt gemäss § 5 Abs. 2.
§ 7
Nachweis im Lohnausweis
1 Bei Personen, welche die Vergütungen zusätzlich zu einer Festanstellung beim Kanton beziehen, sind
die Vergütungen im Lohnausweis auszuweisen. Alle übrigen erhalten einen Lohnausweis.
§ 8
Schlussbestimmung
1 Mit Wirksamkeit dieser Weisung werden aufgehoben:
– Die Verordnung über Ferienversorgung und Freizeitbeschäftigung von Schulkindern vom 14. Oktober 1958
§ 9 – Die Lohnarten 4540, 4320, 4900, 4800
Wirksamkeit
1 Diese Weisung ist zu publizieren. Sie wird rückwirkend am 1. Mai 2006 wirksam. 1)
1) Publiziert am 9. 9. 2006.
Vergütung für Kurse und Tätigkeiten bei Jugend und Sport: Weisung 415.500
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
05.09.2006 01.05.2006 Erlass Erstfassung KB 09.09.2006
Vergütung für Kurse und Tätigkeiten bei Jugend und Sport: Weisung 415.500
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 05.09.2006 01.05.2006 Erstfassung KB 09.09.2006