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4 provisions
Art. 1
Anhang VI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Die Nummern 3.16 (Beschluss Nr. 109) und 3.45 (Beschluss Nr. 161) werden gestrichen.
2. Nach Nummer 3.54 (Beschluss Nr. 175) wird folgende Nummer eingefügt:
"3.55 32000 D 0582: Beschluss Nr. 176 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 24. Juni 1999 betreffend die Erstattung der bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat verauslagten Kosten durch den zuständigen Träger eines Mitgliedstaats nach dem in Art. 34 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 angegebenen Verfahren (96/249/EG) (ABl. L 243 vom 28.9.2000, S. 42)".
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses Nr. 176 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 31. März 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 30. März 2001
(Es folgen die Unterschriften)