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Bauordnung

Unterägeri · 7.1-1 · communal act

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Contents: 49 provisions
  1. Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Baukommission
  3. Art. 3 Masse für die Einzelbauweise
  4. Art. 4 Wohnzonen
  5. Art. 5 Wohn- und Arbeitszonen
  6. Art. 6 Arbeitszone
  7. Art. 7 Kernzonen A und B
  8. Art. 8 Kernzone A
  9. Art. 9 Kernzone C
  10. Art. 10 Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen
  11. Art. 11 Bauzone mit speziellen Vorschriften «Neuschellstrasse» (BsV Ne)
  12. Art. 12 Bauzone mit speziellen Vorschriften «Alte Landstrasse» (BsV La)
  13. Art. 13 Bauzone mit speziellen Vorschriften «St. Anna» (BsV An)
  14. Art. 14 Bauzone mit speziellen Vorschriften «Seefeld» (BsV Se)
  15. Art. 15 Bebauungsplanpflicht
  16. Art. 16 Bebauungsplangebiet «ZKB / Post»
  17. Art. 17 Landwirtschaftszone
  18. Art. 18 Zone des öffentlichen Interesses für Erholung
  19. Art. 19 Allgemeine Bestimmungen
  20. Art. 20 Zone Neuägeri (Ne)
  21. Art. 21 Zone für Reitsport (Rs)
  22. Art. 22 Zone für Camping (Ca)
  23. Art. 23 Zone für Familiengärten (Fa)
  24. Art. 24 Ortsbildschutzzone
  25. Art. 25 Archäologische Fundstätten
  26. Art. 26 Gemeindliche Naturschutzzone
  27. Art. 27 Gewässerraum
  28. Art. 28 Einordnung
  29. Art. 29 Dach- und Fassadengestaltung
  30. Art. 30 Umgebungsgestaltung und ökologische Ausgestaltung
  31. Art. 31 Lichtverschmutzung
  32. Art. 32 Spiel- und Freiflächen
  33. Art. 33 Terrainveränderungen mit Stützmauern
  34. Art. 34 Lärmschutz
  35. Art. 35 Entsorgung
  36. Art. 36 Abstellräume
  37. Art. 37 Hindernisfreies Bauen
  38. Art. 38 Terrassenhaus
  39. Art. 39 Preisgünstiger Wohnungsbau
  40. Art. 40 Gebäude- und besondere Abstände
  41. Art. 41 Ruhezeiten für Bauarbeiten
  42. Art. 42 Ausmass
  43. Art. 43 Motorfahrräder und Velos
  44. Art. 44 Kennzeichnung und Ausstattung
  45. Art. 45 Abstellplätze auf fremdem Grund
  46. Art. 46 Ersatzabgabe
  47. Art. 47 Gebühren
  48. Art. 48 Mehrwertabgabe
  49. Art. 49 Übergangsrecht zu Gebäuden ohne Näherbaurecht

49 provisions

Art. 41 Ruhezeiten für Bauarbeiten

1 Lärmige Bauarbeiten sind auf weniger empfindliche Zeiten zu konzentrieren. Die Arbeitszeit dauert in der Regel von 07:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 17:00 Uhr, ausnahmsweise bis 19:00 Uhr.

Art. 42 Ausmass

1 Für die Anzahl der Autoabstellplätze gelten bei Wohnnutzungen folgende Basiswerte (Abstellplatz = AP, anrechenbare Geschossfläche = aGF): a) Wohnbauten: 1 AP pro 100 m² aGF oder min. 1 AP pro Wohnung b) Besucherplätze: mind. 10% der erforderlichen Anzahl AP (100% Bedarf) 1.1 Das minimal zu erstellende (Pflichtzahl) und das maximal zulässige Abstellplatzangebot für Wohnnutzung berechnet sich auf Grundlage der Basiswerte je nach Standort mit den Faktoren folgender Tabelle (Werte sind auf ganze Zahlen aufzurunden): Lage ÖV-Güte (gemäss ÖV-Güteklasse ARE (Bundesamt für Raumentwicklung).) Minimum Maximum Zentrum B 50% 100% Zentrumsnah C 60% 150% Siedlungsrand D 80% Ausserhalb 100% 2 Für die Anzahl der Autoabstellplätze gelten bei Nicht-Wohnnutzungen folgende Anforderungen (Abstellplatz = AP, anrechenbare Geschossfläche = aGF; Werte sind auf ganze Zahlen aufzurunden): a) Büros, Läden, Kleingewerbe: 1 AP pro 40 m² aGF b) Café, Restaurant: 1 AP pro 40 m² aGF c) Hotel, Pension: 1 AP pro 4 Betten d) Besucherplätze: mind. 10% der erforderlichen Anzahl AP e) Für andere Nutzungen gilt als Richtlinie die einschlägige Norm des Schweizer Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute. 3 Garagenvorplätze dürfen als Abstellplätze angerechnet werden, sofern sie nicht als Zufahrt für Dritte und Sammelgaragen dienen. 4 Der Gemeinderat kann die Unterschreitung für autoreduzierte Vorhaben bei Nachweis eines Mobilitätskonzepts, welches den Umgang mit einer zusätzlich reduzierten Zahl Abstellplätze aufzeigt, bewilligen.

Art. 43 Motorfahrräder und Velos

1 Bei Wohnbauten ist pro Zimmer ein Abstellplatz zu erstellen. Für Kinderwagen, Dreiradvelo usw. sind genügend grosse Abstellräume zu erstellen. 2 Bei Gebäuden mit anderen Nutzungen sind in der Regel gleich viele Abstellplätze wie für Personenwagen zu erstellen. 3 Abstellplätze für Velos sind nach Möglichkeit ebenerdig zugänglich in der Nähe der Hauseingänge und mindestens 75% davon witterungsgeschützt zu erstellen.

Art. 44 Kennzeichnung und Ausstattung

1 Die Kunden- und Besucherabstellplätze müssen entsprechend gekennzeichnet und ausgestaltet werden, damit sie für ihre Bestimmung von anderen Nutzungen dauernd freigehalten werden können. 2 Wenigstens die Hälfte der Abstellplätze sind mit einer Ladestation für Elektrofahrzeuge zu versehen oder so zu erstellen, dass sie sofort nachgerüstet werden können.

Art. 45 Abstellplätze auf fremdem Grund

1 Abstellplätze auf fremdem Grund werden als Pflichtparkplätze anerkannt, sofern sie sich in angemessener Distanz befinden und langfristig vertraglich sichergestellt werden. Entfällt die vertragliche Regelung, ist dies den Behörden zu melden und sind die fehlenden Parkplätze nachträglich zu erstellen oder abzugelten.

Art. 46 Ersatzabgabe

1 Wer die Vorgaben zur Erstellung von Abstellplätzen gemäss § 42 dieser Bauordnung unterschreitet, hat, sofern kein bewilligtes Mobilitätskonzept gemäss § 42 Abs. 4 vorliegt, für jeden nicht erstellten Parkplatz eine Ersatzabgabe von CHF 8'000.00 zu entrichten, zuzüglich der seit Inkrafttreten dieser Bauordnung eingetretenen Teuerung gemäss Zürcher Baukostenindex.

Art. 47 Gebühren

1 Für die Behandlung von Baugesuchen ist eine dem Aufwand entsprechende Gebühr zu entrichten. 2 Auslagen für Gutachten und andere externe Kosten sind vom Baugesuchsteller zusätzlich zu tragen.

Art. 48 Mehrwertabgabe

1 Die Gemeinde erhebt von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern eine Mehrwertabgabe von 20% des Bodenmehrwerts bei Umzonungen, Aufzonungen und Bebauungsplänen im Sinne von § 52a Abs. 2a des Planungs- und Baugesetzes (PBG; BGS 721.11). 2 Aufzonungen und Umzonungen, die im Rahmen dieser Ortsplanungsrevision erfolgen, lösen grundsätzlich keine Mehrwertabgabe im Sinne von Abs. 1 aus. Erhebliche Mehrwerte im Sinne von Art. 5 Abs. 1 RPG werden mittels verwaltungsrechtlicher Verträge geregelt.

Art. 49 Übergangsrecht zu Gebäuden ohne Näherbaurecht

1 Gegenüber bestehenden Bauten auf Nachbargrundstücken, welche die geltenden Grenzabstandsvorschriften nicht einhalten, kann der Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren den Grenzabstand in Berücksichtigung der feuerpolizeilichen Vorschriften und der Interessen der Wohnhygiene sowie nachbarlicher Interessen angemessen reduzieren. Der Gebäudeabstand berechnet sich in der Folge nach Massgabe des durch den Gemeinderat reduzierten Grenzabstands. 2 Gegenüber bestehenden Bauten, die vor dem 5. April 1977 gebaut worden sind, muss nur der Grenz-, nicht aber der Gebäudeabstand eingehalten werden.

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