Art. 41 Ruhezeiten für Bauarbeiten
1 Lärmige Bauarbeiten sind auf weniger empfindliche Zeiten zu konzentrieren. Die Arbeitszeit dauert in der Regel von 07:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 17:00 Uhr, ausnahmsweise bis 19:00 Uhr.
Unterägeri · 7.1-1 · communal act
Ask the law about thisMore laws of UnterägeriFor machines: Markdown
In force since 2025-04-03, as the publisher states.
Copy read on 2026-11-01. The page it was read from
sha256 91db2c5a801321386fd13966cf91591073b00c368ff759b2d880a2aa942dff17
1 Lärmige Bauarbeiten sind auf weniger empfindliche Zeiten zu konzentrieren. Die Arbeitszeit dauert in der Regel von 07:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 17:00 Uhr, ausnahmsweise bis 19:00 Uhr.
1 Für die Anzahl der Autoabstellplätze gelten bei Wohnnutzungen folgende Basiswerte (Abstellplatz = AP, anrechenbare Geschossfläche = aGF): a) Wohnbauten: 1 AP pro 100 m² aGF oder min. 1 AP pro Wohnung b) Besucherplätze: mind. 10% der erforderlichen Anzahl AP (100% Bedarf) 1.1 Das minimal zu erstellende (Pflichtzahl) und das maximal zulässige Abstellplatzangebot für Wohnnutzung berechnet sich auf Grundlage der Basiswerte je nach Standort mit den Faktoren folgender Tabelle (Werte sind auf ganze Zahlen aufzurunden): Lage ÖV-Güte (gemäss ÖV-Güteklasse ARE (Bundesamt für Raumentwicklung).) Minimum Maximum Zentrum B 50% 100% Zentrumsnah C 60% 150% Siedlungsrand D 80% Ausserhalb 100% 2 Für die Anzahl der Autoabstellplätze gelten bei Nicht-Wohnnutzungen folgende Anforderungen (Abstellplatz = AP, anrechenbare Geschossfläche = aGF; Werte sind auf ganze Zahlen aufzurunden): a) Büros, Läden, Kleingewerbe: 1 AP pro 40 m² aGF b) Café, Restaurant: 1 AP pro 40 m² aGF c) Hotel, Pension: 1 AP pro 4 Betten d) Besucherplätze: mind. 10% der erforderlichen Anzahl AP e) Für andere Nutzungen gilt als Richtlinie die einschlägige Norm des Schweizer Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute. 3 Garagenvorplätze dürfen als Abstellplätze angerechnet werden, sofern sie nicht als Zufahrt für Dritte und Sammelgaragen dienen. 4 Der Gemeinderat kann die Unterschreitung für autoreduzierte Vorhaben bei Nachweis eines Mobilitätskonzepts, welches den Umgang mit einer zusätzlich reduzierten Zahl Abstellplätze aufzeigt, bewilligen.
1 Bei Wohnbauten ist pro Zimmer ein Abstellplatz zu erstellen. Für Kinderwagen, Dreiradvelo usw. sind genügend grosse Abstellräume zu erstellen. 2 Bei Gebäuden mit anderen Nutzungen sind in der Regel gleich viele Abstellplätze wie für Personenwagen zu erstellen. 3 Abstellplätze für Velos sind nach Möglichkeit ebenerdig zugänglich in der Nähe der Hauseingänge und mindestens 75% davon witterungsgeschützt zu erstellen.
1 Die Kunden- und Besucherabstellplätze müssen entsprechend gekennzeichnet und ausgestaltet werden, damit sie für ihre Bestimmung von anderen Nutzungen dauernd freigehalten werden können. 2 Wenigstens die Hälfte der Abstellplätze sind mit einer Ladestation für Elektrofahrzeuge zu versehen oder so zu erstellen, dass sie sofort nachgerüstet werden können.
1 Abstellplätze auf fremdem Grund werden als Pflichtparkplätze anerkannt, sofern sie sich in angemessener Distanz befinden und langfristig vertraglich sichergestellt werden. Entfällt die vertragliche Regelung, ist dies den Behörden zu melden und sind die fehlenden Parkplätze nachträglich zu erstellen oder abzugelten.
1 Wer die Vorgaben zur Erstellung von Abstellplätzen gemäss § 42 dieser Bauordnung unterschreitet, hat, sofern kein bewilligtes Mobilitätskonzept gemäss § 42 Abs. 4 vorliegt, für jeden nicht erstellten Parkplatz eine Ersatzabgabe von CHF 8'000.00 zu entrichten, zuzüglich der seit Inkrafttreten dieser Bauordnung eingetretenen Teuerung gemäss Zürcher Baukostenindex.
1 Für die Behandlung von Baugesuchen ist eine dem Aufwand entsprechende Gebühr zu entrichten. 2 Auslagen für Gutachten und andere externe Kosten sind vom Baugesuchsteller zusätzlich zu tragen.
1 Die Gemeinde erhebt von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern eine Mehrwertabgabe von 20% des Bodenmehrwerts bei Umzonungen, Aufzonungen und Bebauungsplänen im Sinne von § 52a Abs. 2a des Planungs- und Baugesetzes (PBG; BGS 721.11). 2 Aufzonungen und Umzonungen, die im Rahmen dieser Ortsplanungsrevision erfolgen, lösen grundsätzlich keine Mehrwertabgabe im Sinne von Abs. 1 aus. Erhebliche Mehrwerte im Sinne von Art. 5 Abs. 1 RPG werden mittels verwaltungsrechtlicher Verträge geregelt.
1 Gegenüber bestehenden Bauten auf Nachbargrundstücken, welche die geltenden Grenzabstandsvorschriften nicht einhalten, kann der Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren den Grenzabstand in Berücksichtigung der feuerpolizeilichen Vorschriften und der Interessen der Wohnhygiene sowie nachbarlicher Interessen angemessen reduzieren. Der Gebäudeabstand berechnet sich in der Folge nach Massgabe des durch den Gemeinderat reduzierten Grenzabstands. 2 Gegenüber bestehenden Bauten, die vor dem 5. April 1977 gebaut worden sind, muss nur der Grenz-, nicht aber der Gebäudeabstand eingehalten werden.