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30 provisions
Art. 1 I. Allgemeines
Ziel
1 Dieser Erlass setzt Rahmenbedingungen und regelt die Organisation und die
Durchführung des Jahrmarktes der Gemeinde Vaduz.
2 Die einschlägigen Regelungen1 betreffend den Jugendschutz, die Benützungsrichtlinien für die gemeindeeigenen Veranstaltungsstätten, das Handbuch über
öffentliche Veranstaltungen, das Reglement zur Wahrung der Nachtruhe, das
Merkblatt Marktfahrer, das Merkblatt Lebensmittel, das Merkblatt Preisliste
sowie die Regelung über die Verwendung von Mehrwegbechern2 sind zu
berücksichtigen und einzuhalten.
Art. 2
Begriffe
1 Im Rahmen dieses Reglementes sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe
gemäss den beigestellten Definitionen zu verstehen:
a) Jahrmarktperimeter: Strassen, Plätze und Räume innerhalb derer
Grenzen der Jahrmarkt durchgeführt wird.
b) Marktfahrer: Warenhändler, der von Markt zu Markt fährt, um
seine Güter und Dienstleistungen zu verkaufen.
c) Rettungsdienste: Sämtliche Blaulichtorganisationen (Polizei, Notarzt, Feuerwehr), wie auch Samariter, Rega und
Zivilschutz mit eingeschlossen.
1 Die Reglemente, Weisungen und Merkblätter können von der Homepage www.gesetze.li
(Landesrecht), www.vaduz.li=>24-Stunden-Schalter=>Reglemente (Gemeinderecht) und
www.jahrmarkt-vaduz.li/Merkblätter heruntergeladen werden.
2 Mehrwegbecher sind im Zelt auf dem Rathausplatz zu verwenden. Diese Handhabung
richtet sich nach der Regelung des Gemeinderates betreffend die Verwendung von
Mehrwegbecher vom 21. April 2015 (GRB 78/2015). Dieses Merkblatt ist unter
www.vaduz.li=>Ihr 24-Stunden-Schalter=>Merkblätter=>Mehrwegbecher Regelung 2015
verfügbar.
Jahrmarktreglement (2016) Seite 3 von 14
d) Schausteller: Anbieter, der eine Schaubude, ein Karussell, ein
anderes Fahrgeschäft, eine Schiessbude (kurz:
Vergnügungsbetrieb) betreibt oder etwas vorführt.
Art. 3 II. Administratives
Jahrmarktkommission
1 Die Organisation des Jahrmarktes obliegt der Jahrmarktkommission, die sich
aus drei bis sechs Vertretern zusammensetzt und die alle vier Jahre durch den
Gemeinderat gewählt wird.
2 Die Jahrmarktkommission zeichnet Verantwortung für die Organisation des
Jahrmarktes, namentlich die Auswahl der Marktfahrer und Schausteller, die
Beschaffung der erforderlichen Bewilligungen, die Durchführung sowie die
Kontrolle des Jahrmarktbetriebs. Sie organisiert sich selbst und wählt aus ihrer
Mitte den Vorsitzenden bzw. Marktchef.
Art. 4
Aufgaben Jahrmarktkommission
1 Die Jahrmarktkommission zeichnet insbesondere Verantwortung für die
Gewährleistung folgender Aspekte3:
a) Vorbereitung und Ausschreibung des Jahrmarktes, inkl. der dazugehörigen administrativen Arbeiten;
b) Erteilung der Bewilligung und Zuteilung der Standplätze;
c) Sicherstellung der Unterstützung der Sicherheitsorganisationen und
deren gemeindeseitige Unterstützung im Bedarfsfall;
d) Organisation der Reinigung des Jahrmarktperimeters in Zusammenarbeit mit dem Werkbetrieb;
e) Einzug der Gebühren in Zusammenarbeit mit den Finanzdiensten.
f) Erstellung, Versand und Verwaltung der Schaustellerverträge;
g) Erstellung, Versand und Verwaltung der Standbewilligungen.
Art. 5
Unterstützung durch die Verwaltung
1 Die Jahrmarktkommission kann zur Erfüllung der ihr zugewiesenen Aufgaben
in einem vordefinierten Rahmen auf die Unterstützung des Werkbetriebs, der
Gemeindepolizei, der Finanz- und Steuerdienste sowie der Kanzlei zurückgreifen.
3 Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erfolgt im Rahmen des Kommissionenreglements zur
Festlegung der Organisation und Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen, Arbeitsgruppen, Stiftungen und Anstalten, sowie die Regelung der Gemeinderatsentschädigung
(www.vaduz.li=>Ihr 24-Stunden-Schalter=>Reglemente=>Kommissionenreglement)
Jahrmarktreglement (2016) Seite 4 von 14
2 Die in Anspruch genommenen Leistungen des Werkbetriebs und der Gemeindepolizei werden der Jahrmarktkommission über interne Verrechnungen
zum jeweils geltenden Tarif in Rechnung gestellt.
Art. 6 III. Organisation Jahrmarkt
Jahrmarktperimeter
1 Die Jahrmarktkommission legt in Rücksprache mit der Gemeindepolizei und
dem Feuerwehrkommandanten, unter Beachtung hinreichender Flächen für die
Zu- und Abfahrt der Rettungsdienste, den Perimeter für den Jahrmarkt auf
einem Plan fest.
2 Allfällige Verfügungen zur Sperrung von Strassen oder besonderen Signalisationen sind durch die Jahrmarktkommission rechtzeitig bei den entsprechenden
Amtsstellen einzuholen.
Art. 7
Veröffentlichung des Jahrmarktes
1 Die Markttage und die Konditionen werden rechtzeitig in den einschlägigen
Publikationsorganen der Marktfahrer und über die Homepage www.jahrmarktvaduz.li veröffentlicht.
Art. 8
Zulassung der Marktfahrer
1 Die Teilnahme am Jahrmarkt steht grundsätzlich jedermann zum Verkauf
angemeldeter Waren und Dienstleistungen offen.
2 Es obliegt der Jahrmarktkommission durch die Genehmigung der Gesuche ein
ausgewogenes, vielfältiges und marktgerechtes Angebot sicherzustellen.
3 Das Gesuch zur Teilnahme am Jahrmarkt kann jeweils nach Abschluss des
Jahrmarktes bis und mit 30. Juni des Folgejahres über die Homepage des
Jahrmarktes Vaduz heruntergeladen und eingereicht werden. Die Anmeldung
kann aber auch per Post zu Handen der Jahrmarktkommission eingereicht
werden.
4 Die Jahrmarktkommission entscheidet nach Ablauf der Frist über die Vergabe
der Standbewilligungen.
5 Eine Standbewilligung kann unter folgenden Voraussetzungen verweigert
werden:
- Der Jahrmarktperimeter reicht flächenmässig nicht für die Berücksichtigung aller Gesuchsteller aus;
- Der Gesuchsteller bietet keine Gewähr für die ordnungsgemässe Ausübung des Marktgewerbes;
Jahrmarktreglement (2016) Seite 5 von 14
- Voraussichtlich besteht ein Überangebot des betreffenden Artikels am
Jahrmarkt.
6 Bewerben sich mehrere Marktfahrer mit gleichartigem Angebot, wird jenen der
Vorzug gegeben, die zur Zufriedenheit der Jahrmarktkommission bereits früher
am Jahrmarkt teilgenommen haben.
7 Verstösst ein Marktfahrer oder dessen Mitarbeiter gegen die geltenden
Vorschriften, so kann ihm der Warenverkauf verboten werden und er wird in
Folge durch den Marktchef vom Platz verwiesen.
Art. 9
Standbewilligung
1 Die Jahrmarktkommission erteilt in schriftlicher oder elektronischer Form eine
Bewilligung. Diese berechtigt am Jahrmarkttag den zugewiesenen Standplatz zu
beziehen.
2 Die Standbewilligung ist persönlich und nicht an Dritte übertragbar.
3 Jeder Marktfahrer muss über eine ausreichende Haftpflichtversicherung für
sein Geschäft verfügen. Die Jahrmarktkommission ist befugt, den
entsprechenden Nachweis einzufordern.
Art. 10
Standplätze der Marktfahrer
1 Das Aufstellen von Markt- und Verkaufsständen sowie Wagen ist nur an den
hierfür vorgesehenen Orten erlaubt.
2 Die Zuweisung der Standplätze obliegt der Jahrmarktkommission. Bei
Unstimmigkeiten entscheidet der Marktchef.
3 Es besteht kein Anspruch auf exklusive Zuweisung oder die Berücksichtigung
eines gewünschten Standplatzes.
4 Die Marktstände sind an gut sichtbarer Stelle mit einem Schild in der Grösse
von mindestens 20 x 40 cm mit Namen und Adresse zu beschriften.
5 Über Standplätze, die am Jahrmarkttag bis 08.00 Uhr nicht belegt sind, kann
die Jahrmarktkommission verfügen. Es besteht kein Entschädigungsanspruch
jenes Marktfahrers, der den Standort nicht termingerecht beansprucht hat.
6 Es obliegt der Jahrmarktkommission, freie Standplätze auch noch am
Jahrmarkttag an weitere Interessenten vor Ort abzugeben.
Art. 11
Abmeldung / Nichterscheinen
1 Im begründeten Verhinderungsfalle hat eine Abmeldung bis spätestens 48
Stunden vor Jahrmarktbeginn schriftlich oder telefonisch zu erfolgen. Erfolgt die
Abmeldung später oder erscheint der Marktfahrer nicht am Jahrmarkt, wird eine
Konventionalstrafe in Höhe der Platzmiete zur Zahlung fällig.
2 Die Jahrmarktkommission kann in begründeten Fällen von der Erhebung der
Konventionalstrafe absehen.
Art. 12 Jahrmarktreglement (2016) Seite 6 von 14
Verkaufszeiten
1 Der Markt am Jahrmarkt dauert bei jeder Witterung von Samstag bis Sonntag.
Die Verkaufszeiten werden wie folgt festgelegt:
Samstag: 10.00 Uhr – 17.00 Uhr
Sonntag: 10.30 Uhr – 17.00 Uhr
2 Die Endzeiten am Samstag werden von der Jahrmarktkommission in
Abhängigkeit der Witterung festgelegt.
3 Der Standplatz ist am Sonntag bis spätestens 18.00 Uhr zu räumen.
4 Die Zeitfenster sind verbindlich und es ist im Interesse eines geordneten
Marktverlaufes untersagt, vor Verkaufsschluss mit Fahrzeugen in den
Jahrmarktperimeter einzufahren.
5 Bei besonderen Witterungsverhältnissen (Schlechtwetter, Sturm) können
abweichende Regelungen von der Jahrmarktkommission beschlossen werden.
Art. 13
Fahrzeuge
1 Das Abstellen von Fahrzeugen oder Ladegut auf dem Jahrmarktareal hat nach
Weisung der Jahrmarktkommission und der Gemeindepolizei zu erfolgen.
2 Entladene Fahrzeuge sind vor Beginn des Marktes aus dem Jahrmarktareal zu
führen. Die entsprechenden Parkplätze werden von der Jahrmarktkommission
zugewiesen.
Art. 14
Gebühr / Platzmiete
1 Für die Benützung des Platzes und der Marktstände setzt der Bürgermeister
auf Antrag der Jahrmarktkommission die Gebühr, gemäss Anhang zu diesem
Reglement, fest.
2 Die Gebühr wird am Markttag durch die Jahrmarktkommission auf Grund der
tatsächlich beanspruchten Fläche eingezogen.
Art. 15
Einheimisches Gewerbe
1 Das lokale Gewerbe kann zu den gleichen Bedingungen am Markt teilnehmen,
wie die restlichen Marktfahrer, wobei für das Errichten eines Standes vor dem
eigenen Geschäft keine Platzmiete erhoben wird.
2 Die Miete eines Marktstandes von der Gemeinde ist gegen Entrichtung der
entsprechenden Gebühr möglich.
Jahrmarktreglement (2016) Seite 7 von 14
Art. 16 IV. Organisation Schausteller- und Vergnügungsbetriebe
Vergnügungsbetriebe und Schausteller
1 Schaustellungen und Vergnügungsbetriebe unterliegen dem Gesetz über den
Handel mit Waren im Umherziehen und den dazugehörigen Verordnungen.
2 Die Auswahl der Schausteller und die Vornahme der Platzierung an den dafür
vorgesehenen Standorten ist Sache der Jahrmarktkommission, die dabei von
einem Fachmann, der selbst Schausteller ist, unterstützt werden kann.
3 Schausteller haben das Gesuch um einen Standplatz bis spätestens
31. Januar zu Handen der Jahrmarktkommission einzureichen.
4 Die Zusage der Teilnahme erfolgt, indem dem Schausteller der entsprechende
Platz- und Spielvertrag zugestellt wird, den er mitsamt allen Detailregelungen
und den entsprechenden Versicherungsnachweisen, sowie der Betriebserlaubnis unterzeichnet zurückzusenden hat.
5 Der individuelle Platz- und Spielvertrag regelt jene Details zwischen der
Gemeinde Vaduz und den Schaustellern, die nicht in diesem Reglement
geregelt sind.
Art. 17
Betriebszeiten
1 Für die Schausteller- und Vergnügungsbetriebe gelten am Jahrmarkt folgende
Betriebszeiten:
Freitag: 17.00 Uhr – 23.00 Uhr
Samstag: 10.00 Uhr – 23.00 Uhr
Sonntag: 11.00 Uhr – 20.00 Uhr
2 Zur Steigerung der Attraktivität des Jahrmarktes sind am Freitag die
Vergnügungsbetriebe während der ersten 20 Minuten dem Publikum kostenlos
zur Nutzung anzubieten.
Art. 18
Gebühr / Platzmiete
1 Für den Standort eines Fahrgeschäftes wird entsprechend des Platzbedarfes
eine Gebühr erhoben, die bis spätestens 31. Mai zu entrichten ist.
2 Im Verhinderungsfall hat der Schausteller in Rücksprache mit der Jahrmarktkommission für angemessen Ersatz zu sorgen.
3 Bei Absagen nach dem 31. August ist eine Konventionalstrafe in Höhe der
Platzgebühr zu entrichten.
Jahrmarktreglement (2016) Seite 8 von 14
Art. 19 V. Übergeordnete Regelungen
Alkoholausschank
1 Im gesamten Jahrmarktperimeter dürfen keine harten alkoholischen Getränke
(gebrannte Wasser) ausgeschenkt werden.
2 Es dürfen keine Liköre und Mix-Getränke, auch wenn deren Alkoholgehalt
unter 20-Volumenprozent liegt, ausgeschenkt werden.
3 Die Verwendung von harten alkoholischen Getränken zur Herstellung von Mix-
Getränken, Bowlen u.ä. ist untersagt.
4 Die Absicht, Alkohol auszuschenken, ist auf der Anmeldung aufzuführen.
Art. 20
Gläser und Glasflaschen
1 Im Jahrmarktperimeter dürfen keine Gläser und Glasflaschen abgegeben
werden.
Art. 21
Lebensmittel
1 Alle am Jahrmarkt zum Verkauf oder Verzehr angebotenen Lebensmittel
unterliegen der liechtensteinischen Lebensmittelgesetzgebung.
Art. 22
Preisauszeichnung
1 Sämtliche angebotenen Waren und Dienstleistungen (inkl. der Vergnügungsbetriebe) müssen mit einer deutlichen und unmissverständlichen Preisanschrift
in Schweizer Franken (CHF) ausgezeichnet sein.
Art. 23
Masse und Gewichte
1 Die Vorschriften der liechtensteinischen Gesetzgebung über Masse und
Gewichte sind einzuhalten.
Art. 24
Lautsprecher
1 Die Installation von Lautsprecheranlagen und deren Einsatz ist bei der
Jahrmarktkommission anzumelden und genehmigen zu lassen.
2 Bei einem bewilligten Einsatz ist auf Nachbarstände und Anwohner Rücksicht
zu nehmen. Die Regelungen zur Wahrung der Nachtruhe der Gemeinde Vaduz
sind einzuhalten.
Art. 25 Jahrmarktreglement (2016) Seite 9 von 14
Verbotene Waren und Dienstleistungen
1 Es gelten die im Gesetz4 über den Handel mit Waren im Umherziehen (LR
943.1) vom 26. November 2003 enthaltenen Bestimmungen, deren Vertrieb auf
Märkten eingeschränkt oder verboten ist.
2 Insbesondere ist der Verkauf von Lebendtieren und das Schlachten auf dem
Jahrmarkt untersagt.
3 Der Verkauf von wildwachsenden Pilzen ist nur dann erlaubt, wenn diese durch
den amtlichen Pilzkontrolleur begutachtet und für essbar erklärt wurden. Der
entsprechende Nachweis ist vor Ort und gut sichtbar aufzulegen.
4 Der Verkauf und Vertrieb von E-Rauchwaren (sowohl der Hülsen, wie auch der
Cartouchen) ist verboten.
Art. 26
Abfallentsorgung
1 Durch die Gemeinde werden auf dem Jahrmarktperimeter verschiedene
Mulden und Abfalleimer zur Verfügung gestellt. Den Marktfahrern und
Schaustellern fallen für den im üblichen Rahmen des Jahrmarktbetriebes
entstehenden Abfall keine Kosten für die Entsorgung an.
Art. 27
Stromanschluss
1 Für die Stromversorgung sind die Marktfahrer und Schausteller selbst
verantwortlich. Mit der Anmeldung zum Jahrmarkt kann bei den
Liechtensteinischen Kraftwerken (LKW) ein Anschluss auf eigene Kosten
bestellt werden.
Art. 28
Tierseuchengesetz
1 Die Vorschriften der Tierseuchenverordnung bleiben vorbehalten.
Art. 29 VI. Schlussbestimmung
Haftungsauschluss
1 Bei ausserordentlichen Lagen (höhere Gewalt) oder der kurzfristigen Absage
des Jahrmarktes infolge schlecher Wetterbedingungen kann gegenüber der
Gemeinde Vaduz kein Ersatz geltend gemacht werden.
4 Das Gesetz und die entsprechenden Verordnungen können unter www.gesetze.li
(Landesrecht) heruntergeladen werden.
Art. 30 Jahrmarktreglement (2016) Seite 10 von 14
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt nach mit Genehmigung durch den Gemeinderat vom
9. September 2015 per sofort in Kraft.
Vaduz, 6. September 2016
Bürgermeisteramt Vaduz
Ewald Ospelt, Bürgermeister
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Jahrmarktreglement Seite 11 von 14
Anhang
Platzgebühr Marktstände
– Platzgebühr je Laufmeter und Tag CHF 8.00
– Marktstand je Tag, zuzüglich zur Platzgebühr
(geliefert / aufgestellt / abgebaut durch den Werkbetrieb) CHF 100.00
Platzgebühr Schausteller
– Platzgebühr je Laufmeter und Tag CHF 500.00 bis CHF 1‘500.00
(abhängig vom Flächenbedarf und der Attraktivität)
Jahrmarktreglement Seite 12 von 14
Inhalt
I. Allgemeines 2
Art. 1 Ziel 2
Art. 2 Begriffe 2
II. Administratives 3
Art. 3 Jahrmarktkommission 3
Art. 4 Aufgaben Jahrmarktkommission 3
Art. 5 Unterstützung durch die Verwaltung 3
III. Organisation Jahrmarkt 4
Art. 6 Jahrmarktperimeter 4
Art. 7 Veröffentlichung des Jahrmarktes 4
Art. 8 Zulassung der Marktfahrer 4
Art. 9 Standbewilligung 5
Art. 10 Standplätze der Marktfahrer 5
Art. 11 Abmeldung / Nichterscheinen 5
Art. 12 Verkaufszeiten 6
Art. 13 Fahrzeuge 6
Art. 14 Gebühr / Platzmiete 6
Art. 15 Einheimisches Gewerbe 6
IV. Organisation Schausteller- und Vergnügungsbetriebe 7
Art. 16 Vergnügungsbetriebe und Schausteller 7
Art. 17 Betriebszeiten 7
Art. 18 Gebühr / Platzmiete 7
V. Übergeordnete Regelungen 8
Art. 19 Alkoholausschank 8
Art. 20 Gläser und Glasflaschen 8
Art. 21 Lebensmittel 8
Art. 22 Preisauszeichnung 8
Art. 23 Masse und Gewichte 8
Art. 24 Lautsprecher 8
Art. 25 Verbotene Waren und Dienstleistungen 9
Art. 26 Abfallentsorgung 9
Art. 27 Stromanschluss 9
Art. 28 Tierseuchengesetz 9
Jahrmarktreglement Seite 13 von 14
VI. Schlussbestimmung 9
Art. 29 Haftungsauschluss 9
Art. 30 Inkrafttreten 10
Anhang 11
Platzgebühr Marktstände 11
Platzgebühr Schausteller 11
Jahrmarktreglement Seite 14 von 14
Änderungsverzeichnis
Datum / Änderungs-
Artikel Änderung (Ergänzung / Löschung / Revision) Beschluss
9. September 2015 Erlass Reglement 6/2015
6. September 2016 Ergänzung Reglement (Art. 25 Abs. 4) 26/2016
E-Rauchwaren (Verkaufsverbot)