Open at the publisher →
In force since 2019-01-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-11-01. The page it was read from
sha256 96df6808cf9f4827da7096f1e50bdc86af2e2936a8e2b7739b46d403a7611eac
5 provisions
Art. 1 Rechtliche Grundlagen
1
Jedes bildungsfähige Kind ist berechtigt, einen Jahreskurs des Kindergartens, sechs Jahreskurse der Primarstufe und drei Jahreskurse der Sekundarstufe I zu besuchen. Die Schulpflicht umfasst ein Jahr Kindergarten und neun Jahre der Primar- und der Sekundarstufe I (Schulgesetz Kanton Zug § 5; BGS 412.11).
2
Die Aufnahme in den freiwilligen Kindergarten wird von der Gemeinde geregelt (Verordnung zum Schulgesetz Kanton Zug § 2a; BGS 412.111).
3
Die Gemeinden sind berechtigt, anstelle des Kindergartens und der 1. Primarklasse die Grundstufe zu führen (Schulgesetz Kanton Zug § 32b; BGS 412.11).
4
Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger von Oberägeri beschlossen am 7. Dezember 2015 an der Einwohnergemeindeversammlung, dass ab 1. August 2017 an der Schule Oberägeri die Grundstufe als Schuleingangsstufe geführt wird.
5
Die vorliegende Weisung regelt den Eintritt in die Grundstufe der Schule Oberägeri.
Art. 2 Obligatorischer Eintritt
1
Beim Grundstufenmodell entspricht der obligatorische Kindergarten dem zweiten Grundstufenjahr.
2
Kinder, die bis Ende Februar das fünfte Altersjahr erfüllen, haben auf Beginn des folgenden Schuljahres den obligatorischen Kindergarten zu besuchen. Erfüllen sie bis Ende Mai das fünfte Altersjahr, sind sie zum Eintritt in den obligatorischen Kindergarten berechtigt (Schulgesetz Kanton Zug § 6; BGS 412.11).
Art. 3 Freiwilliger Eintritt
1
Beim Grundstufenmodell entspricht das freiwillige Kindergartenjahr dem ersten Grundstufenjahr.
2
Kinder, die bis Ende Februar das vierte Altersjahr erfüllen, sind auf Beginn des folgenden Schuljahres zum Eintritt in die Grundstufe berechtigt.
3
Die Erziehungsberechtigten von Kinder, die bis Ende Mai das vierte Altersjahr erfüllen, sind berechtigt, beim Rektorat ein Gesuch für vorzeitigen Eintritt in die Grundstufe einzureichen.
4
Gesuche für einen vorzeitigen Eintritt in die Grundstufe müssen schriftlich und begründet bis Ende März beim Rektorat der Schule Oberägeri eingereicht werden.
5
Es besteht kein Anspruch auf einen vorzeitigen Eintritt in die Grundstufe. Die Rektorin/der Rektor der Schule Oberägeri entscheidet über die Zuteilung der verfügbaren Plätze.
6
Die Kinder des ersten Grundstufenjahres unterstehen dem Schulgesetz und sind zum regelmässigen Besuch verpflichtet. Ein Austritt ist spätestens bis am 31. Oktober möglich.
Art. 4 Beschwerderecht
1
Gegen Entscheide der Rektorin/des Rektors kann beim Gemeinderat Oberägeri Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.
Art. 5 Inkraftreten
1
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Weisung zum Eintritt in die Grundstufe werden alle widersprechenden Bestimmungen aufgehoben.