Art. 42
Schutz für Jugendliche 1 Für jugendliche Arbeitnehmende sind die Schutzbestimmungen über das Mindestalter des ArG und der Verordnung 5 vom 28. September 2007 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5) anwendbar.
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Schutz für Jugendliche 1 Für jugendliche Arbeitnehmende sind die Schutzbestimmungen über das Mindestalter des ArG und der Verordnung 5 vom 28. September 2007 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5) anwendbar.
Schutz für Arbeitnehmende mit Familienpflichten 1 Für Arbeitnehmende mit Familienpflichten sind die Schutzbestimmungen des ArG und der ArGV 1 anwendbar.
Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene 1 Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben ausreichende Massnahmen zur Sicherung der Arbeitshygiene, der Arbeitssicherheit, der Unfall- und der allgemeinen Schadensverhütung zu ergreifen, um das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmenden zu schützen. 2 Die Massnahmen sind von den Arbeitnehmenden einzuhalten und zu unterstützen. 6) SR 822.11 7) SR 822.111 13 222.153.21 8 Zeugnis, Haftung und Gerichtsstand
Zeugnis 1 Die Arbeitnehmenden können jederzeit von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten ausspricht. 2 Auf besonderes Verlangen der Arbeitnehmenden hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
Haftung der Arbeitnehmenden 1 Die Arbeitnehmenden sind für den Schaden verantwortlich, den sie absichtlich oder grobfahrlässig der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber zufügen. 2 Sie melden verursachte Schäden sofort der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber.
Gerichtsstand 1 Klagen über Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis können entweder beim Gericht am Wohnsitz bzw. Sitz der beklagten Partei oder beim Gericht am Arbeitsort eingereicht werden. 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Bestehende Arbeitsverhältnisse 1 Der vorliegende Normalarbeitsvertrag ist auch auf bestehende Arbeitsverhältnisse anwendbar. 2 Werden bestehende schriftliche Arbeitsverträge bis zum 30. Juni 2008 nicht erneuert, gilt der vorliegende Normalarbeitsvertrag.
Aufhebung eines Erlasses 1 Der Regierungsratsbeschluss vom 22. Dezember 1971 betreffend Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft (BSG 222.153.21) wird aufgehoben.
Inkrafttreten 1 Dieser Normalarbeitsvertrag tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. 222.153.21 14 A1 Anhang 1: Lohnrichtlinie für Arbeitnehmende (zu Artikel 26 Absatz 3) * Art. A1-1 Funktion Berufserfahrung Monatslohn (brutto) in CHF × 12 Bemerkungen Aushilfen: Einfache Tätigkeiten 1'500 Keine berufliche Ausbildung, unter 18 Jahre Praktikantinnen und Praktikanten: im Rahmen eines Studiums an der ETH oder einer FH Unter vier Monate 1'507.40 Studierende Praktikantinnen und Praktikanten: im Rahmen eines Programms von LOBAG und Agroimpuls Unter vier Monate 2'510 Praktikantinnen und Praktikanten Praktikantinnen und Praktikanten: im Rahmen eines Programms von LOBAG und Agroimpuls Über vier Monate 2'670 Praktikantinnen und Praktikanten Befristet Angestellte oder Angestellte ohne Erfahrung, Hilfskräfte: Arbeiten werden gemäss Weisungen ausgeführt. 3'140 Saisonale Arbeitskräfte, Eidgenössisches Berufsattest EBA Betriebsangestellte/ Hausangestellte: Arbeiten werden gemäss Auftrag selbstständig ausgeführt. Grundkenntnisse vorhanden Unter fünf Jahre 3'140 Teilprüfung 15 222.153.21 Funktion Berufserfahrung Monatslohn (brutto) in CHF × 12 Bemerkungen Betriebsangestellte/ Hausangestellte: Arbeiten werden gemäss Auftrag selbstständig ausgeführt. Grundkenntnisse vorhanden Über fünf Jahre 3'435 Teilprüfung Betriebsangestellte/ Hausangestellte: Eigenständige Arbeitsplanung. Können alle Arbeiten eigenständig ausführen. Gruppenleiterinnen/ Gruppenleiter Unter fünf Jahre 3'505 Fähigkeitszeugnis Betriebsangestellte/ Hausangestellte: Eigenständige Arbeitsplanung. Können alle Arbeiten eigenständig ausführen. Gruppenleiterinnen/ Gruppenleiter Über fünf Jahre 3'710 Fähigkeitszeugnis Betriebszweigleiterinnen und Betriebszweigleiter: Verantwortung für Betriebszweig. Eigenständige Planung von Teilbereichen Unter fünf Jahre 3'655 Meisterprüfung Betriebszweigleiterinnen und Betriebszweigleiter: Verantwortung für Betriebszweig. Eigenständige Planung von Teilbereichen Über fünf Jahre 4'215 Meisterprüfung Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter: Verantwortung für Betrieb/ Haushalt. Eigenständige Betriebsplanung Unter fünf Jahre 3'870 Höhere Fachprüfung, Fach-/ Hochschulabschluss 222.153.21 16 Funktion Berufserfahrung Monatslohn (brutto) in CHF × 12 Bemerkungen Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter: Verantwortung für Betrieb/ Haushalt. Eigenständige Betriebsplanung Über fünf Jahre 4'445 Höhere Fachprüfung, Fach-/ Hochschulabschluss 2 Alppersonal: Richtlöhne je Tag in Franken, Bar- und Naturallohn je Tag (unter Einschluss des Ferienanspruchs, dieser ist separat auszuweisen). Funktion Richtlohn pro Tag Senninnen und Sennen 145 Zusenninnen und Zusennen; Hirtinnen und Hirten für Kühe, Jung- und Kleinvieh Erwachsene Hilfskräfte 100 Jugendliche Hilfskräfte (40% Arbeitskraft) 75 3 Ferienlohnanteil: a Bei unregelmässiger Arbeitsleistung oder bei kurzem Arbeitseinsatz kann der Ferienlohnanteil mit jeder Lohnzahlung ausgerichtet werden, sofern dies schriftlich vereinbart wurde. b Der prozentuale Ferienlohnanteil beträgt bei einem jährlichen Ferienanspruch von vier Wochen 8,33% und bei fünf Wochen 10,64%. c Er ist in den monatlichen Lohnabrechnungen separat auszuweisen. 4 Der Minimallohn für Angestellte aus den EU-Staaten Bulgarien und Rumänien beträgt CHF 3'140. A2 … * Bern, 24. Oktober 2007 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Gasche Der Staatsschreiber: Nuspliger 17 222.153.21 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 24.10.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung 07-130 17.09.2008 01.01.2009 Art. 27 Abs. 1 geändert 08-107 14.09.2011 01.01.2012 Art. 35 Abs. 2 geändert 11-100 14.09.2011 01.01.2012 Art. 35 Abs. 3 eingefügt 11-100 14.09.2011 01.01.2012 Art. 36 geändert 11-100 14.09.2011 01.01.2012 Titel A1 geändert 11-100 14.09.2011 01.01.2012 Titel A2 aufgehoben 11-100 222.153.21 18 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 24.10.2007 01.01.2008 Erstfassung 07-130 Art. 27 Abs. 1 17.09.2008 01.01.2009 geändert 08-107 Art. 35 Abs. 2 14.09.2011 01.01.2012 geändert 11-100 Art. 35 Abs. 3 14.09.2011 01.01.2012 eingefügt 11-100 Art. 36 14.09.2011 01.01.2012 geändert 11-100 Titel A1 14.09.2011 01.01.2012 geändert 11-100 Titel A2 14.09.2011 01.01.2012 aufgehoben 11-100