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Vollzugsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend den Bereich Natur- und Waldschutz

Bern · 105.235.1-22 · intercantonal agreement

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

9 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Vereinbarung regelt die Auswirkungen des Wechsels der Einwohnergemeinde Moutier (nachstehend: «Gemeinde Moutier») zum Kanton Jura auf den Schutz von Flächen sowie natürlichen und forstwirtschaftlichen Elementen auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier. 2 Ziel sind die Anerkennung der vom Kanton Bern eingegangenen Verpflichtungen zum Schutz der Biodiversität und der Waldnutzung durch den Kanton Jura sowie die Fortführung dieser Verpflichtungen.

Art. 2

Geltungsbereich 1 Diese Vereinbarung gilt für die Kantone Bern und Jura sowie für die Gemeinde Moutier.

Art. 3

Beschluss zum Schutz des Naturschutzgebiets Bois des Muses 1 Der bernische Beschluss vom 10. Dezember 2008 zum Schutz des Naturschutzgebiets Bois des Muses (RRB 0045) ist im Kanton Jura ab dem Zeitpunkt des Wechsels der Gemeinde Moutier zum Kanton Jura (nachstehend: «Zeitpunkt des Kantonswechsels») und solange die jurassische Regierung keinen neuen Schutzbeschluss erlässt, anwendbar. 2 Ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels sind die jurassischen Behörden für den Vollzug dieses Beschlusses zuständig. 1) BSG 105.234-1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 25-122 105.235.1-22 2

Art. 4

Waldnutzungsverträge für das Naturschutzgebiet Bois des Muses 1 Der Kanton Bern und der Kanton Jura verpflichten sich, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Waldnutzungsverträge für das Naturschutzgebiet Bois des Muses, d. h. die Verträge mit den Referenzen WA 250001 vom 1. Januar 2009, WA 250002 vom 1. Januar 2009 und WA 250003 vom 1. Januar 2009, zu ändern, um sie dem Kanton Jura zu übertragen. 2 Der Vollzug dieser Verträge bleibt in der Zuständigkeit des Kantons Bern, solange sie nicht auf den Kanton Jura übertragen wurden, spätestens jedoch bis zu ihrem Ablauf. 3 In der in Absatz 2 vorgesehenen Situation bleibt das bernische Recht anwendbar und der Rechtsweg bleibt bernisch.

Art. 5

Dienstbarkeitsvertrag für das Waldreservat Mont Raimeux 1 Der Kanton Bern bleibt für den Vollzug der Bestimmungen des Dienstbarkeitsvertrags vom 30. Juni 2005 über die Einrichtung eines gemischten Waldreservats auf dem Mont Raimeux bis zum Ablauf dieses Dienstbarkeitsvertrags zuständig. 2 Das bernische Recht bleibt anwendbar und der Rechtsweg bleibt bernisch. 3 Nach Ablauf des Vertrags verpflichten sich die Kantone Bern und Jura, bei der Verwaltung des Reservats zusammenzuarbeiten.

Art. 6

Vertrag zur Erhaltung von Habitatbäumen 1 Der Kanton Bern und der Kanton Jura verpflichten sich, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um den Vertrag vom 1. Januar 2023 zur Erhaltung von Habitatbäumen (ID 3578) in der Gemeinde Moutier zu ändern und auf den Kanton Jura zu übertragen. 2 Der Vollzug dieses Vertrags bleibt in der Zuständigkeit des Kantons Bern, solange der Vertrag nicht auf den Kanton Jura übertragen wurde, längstens bis zum Ablauf des Vertrags. 3 In der in Absatz 2 vorgesehenen Situation bleibt das bernische Recht anwendbar und der Rechtsweg bleibt bernisch.

Art. 7

Geschützte Bäume auf der Weide «Pâturage du Droit» 1 Der Berner Beschluss vom 20. Dezember 1978 betreffend «Geschützte Bäume, vier Traubeneichen in der Gemeinde Moutier» (RRB 9012) ist im Kanton Jura ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels und solange die jurassische Regierung keinen neuen Schutzbeschluss erlässt, anwendbar. 3 105.235.1-22 2 Ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels sind die jurassischen Behörden für den Vollzug dieses Beschlusses zuständig. 3 Die Gemeinde Moutier trägt die von diesem Beschluss betroffenen Bäume in ihre Ortsplanung ein.

Art. 8

Baubewilligung vom 12. Mai 2022 1 Die von der Burgergemeinde Moutier beantragte Baubewilligung vom 12. Mai 2022 (baurechtliche Gesamtverfügung) für das Projekt «Erweiterung der Juramergel-Deponie "Côte Picard" mit Rodung, Wiederaufforstung und Aufschüttung (Deponie Typ A) und Einrichtung eines Juramergel-Pfads und einer versetzbaren Beobachtungsplattform am Südrand zur Beobachtung von Dinosaurierspuren» wird vom Kanton Jura anerkannt. 2 Ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels sind die in dieser Verfügung vorgesehenen Bestimmungen im Kanton Jura anwendbar. Das jurassische Recht ist anwendbar und der Rechtsweg ist jurassisch. 3 Ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels wird die Aufsicht über die Einhaltung der Bedingungen der Baubewilligung durch den Kanton Jura ausgeübt.

Art. 9

Inkrafttreten 1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Bern, 26. November 2025 / Delsberg, 25. November 2025 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer Im Namen der Regierung des Kantons Jura Der Präsident: Courtet Der Staatsschreiber: Auer 105.235.1-22 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 26.11.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 25-122 5 105.235.1-22 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 26.11.2025 01.01.2026 Erstfassung 25-122

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