Eschen-Nendeln · 2026/01/Reglement-ueber-das-Parkieren-auf-oeffentlichem-Grund-2026.pdf · communal act
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18 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Grundsatz
1. Das Reglement schafft die Grundlage, um künftig öffentlichen Grund
und bestimmte öffentliche Parkplätze in der Gemeinde Eschen örtlich und zeitlich zu beschränken sowie der Bewilligungs- und Gebührenpflicht zu unterstellen.
2. Der Geltungsbereich kann auch auf privaten Grund erweitert werden,
wobei hierzu entsprechende Vereinbarungen zu erstellen sind.
3. Unter den in dem Reglement verwendeten Personenbezeichnungen
sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 2
Zuständigkeit
Der Vollzug des Parkierungsreglements erfolgt durch die Gemeindepolizei.
II. Parkieren auf öffentlichen Parkplätzen
Art. 3 (bewirtschaftete Flächen)
Parkplatzbewirtschaftung
Öffentliche Parkplätze, welche im Eigentum der Gemeinde stehen, durch
sie gemietet oder gepachtet sind, können mittels Parkuhren, Ticketautomaten,
Parkkarten, Blauer Zone und dergleichen bewirtschaftet werden.
Art. 4
Festsetzung der Gebühren
1. Der Gemeinderat bezeichnet die gebührenpflichtigen und zeitlich
Reglement Parkraumbewirtschaftung 3/8
begrenzten Parkplätze und beschliesst die Gebührenhöhe im Umfang des Gebührenrahmens.
2. Der Gemeinderat setzt den zeitlichen Rahmen der Gebührenpflicht fest.
3. Der Gemeinderat kann Ausnahmen von der Gebührenpflicht beschliessen.
4. Die Gemeindepolizei kann für besondere Anlässe örtliche, zeitliche oder
generelle Ausnahmen von der Gebührenpflicht beschliessen.
5. Die Parkdauer wird wie folgt festgelegt:
a. Gebührenpflichtige und zeitlich beschränkte Parkzeit: von Montag bis
Samstag zwischen 07:00 Uhr und 17:00 Uhr;
b. Parkieren auf gebührenpflichtigen Parkplätzen max. 24 Stunden;
c. Parkieren auf Kurzparkplätzen max. 90 Minuten;
ca. Parkieren auf Kurzparkplätzen max. 120 Minuten; 1
d. gebührenfreie Tage: Sonntag und allgemeine Feiertage;
Art. 5
Höhe der Gebühren
Die Höhe der Gebühren sind im Reglement über die Gebühren der Gemeinde Eschen festgehalten.
Art. 6
Erhebung der Gebühren
1. Die Parkdauer und die Parkierungsgebühren werden durch Parkuhren,
Ticketautomaten oder Ähnlichem erfasst, beziehungsweise erhoben.
2. Die Parkplatzgebühr ist bei mit Schrankenanlagen bewirtschafteten
Parkierungsanlagen vor der Ausfahrt und bei allen übrigen bei Belegung des
Parkplatzes zu entrichten.
Art. 7
Parkkarten für bewirtschaftete Parkplätze
1. Berechtigten Personen kann auf Antrag eine Bewilligung (Parkkarte) für
das unbeschränkte Parkieren auf gebührenpflichtigen Parkplätzen gegen Gebühr abgegeben werden.
4/8 Reglement Parkraumbewirtschaftung
2. Der Gemeinderat bestimmt die Arten und die Geltungsdauer der Parkkarten sowie die Parkplätze, auf denen zeitlich unbeschränkt parkiert werden
kann.
3. Eine Parkkarte gilt für die darauf aufgeführten Parkplätze sowie auf die
angeführten Kontrollschilder. Es gibt keinen Anspruch auf einen bestimmten
Parkplatz.
4. Die Feststellung der Berechtigungen und die Ausgabe der Parkkarten erfolgt durch die Gemeindepolizei.
5. Für das unbeschränkte Parkieren auf zeitlich beschränkten Parkplätzen
ist keine Parkkarte vorgesehen.
6. Für schwere Motorwagen, Wohnmobile, Wohnanhänger und Anhänger
jeder Art werden in der Regel keine Parkkarten abgegeben. Die Gemeindepolizei kann ausnahmen bewilligen.
Art. 8
Zonen
Parkplätze und Parkgaragen können in verschiedene Zonen eingeteilt
werden. Je nach Zone wird die Dauer der Parkierung gemäss Signalisation angezeigt.
a) Zone 1 – Parkplatzbewirtschaftung; Kurzparken zeitlich begrenzt bis
max. 90 min;
b) Zone 2 – Parkplatzbewirtschaftung; Ganztagesparkierung möglich;
c) Zone 3 – Parkplatzbewirtschaftung; Ganztagesparkierung möglich;
d) Zone4 – keine Parkplatzbewirtschaftung; Parkverbotszone;
e) Zone 5 – keine Parkplatzbewirtschaftung; Parkplätze mit Signalisation
begrenzt;
f) Zone 6 – Parkplatzbewirtschaftung; Kurzparken zeitlich begrenzt bis
max. 120 min. 2
III. Dauerparkieren
(nicht bewirtschaftete Flächen)
Art. 9 Reglement Parkraumbewirtschaftung 5/8
Grundsatz / Bewilligungspflicht
1. Die dem Gemeingebrauch offen stehenden Strassen, Wege und Plätze
dürfen nur mit behördlicher Bewilligung für motorisierte und motorlose Fahrzeuge zum regelmässigen Parkieren genutzt werden.
2. Fahrzeuge ohne die vorgeschriebenen Kontrollschilder dürfen nicht abgestellt werden.
Art. 10
Gebühren
1. Die Höhe der Gebühren und die Gebührenpflicht werden durch den Gemeinderat innerhalb des Gebührenrahmens festgesetzt.
2. Die Gebühr wird im Voraus erhoben.
3. Die Gebühr ist so lange zu entrichten, bis der Nachweis erbracht wird,
dass ein privater Abstellplatz zur Verfügung steht.
Art. 11
Höhe der Gebühren
Die Höhe der Gebühren sind im Reglement über die Gebühren der Gemeinde Eschen festgehalten.
Art. 12
Einschränkungen
1. Die Bewilligung berechtigt die Besitzer lediglich, das Fahrzeug im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften der Strassenverkehrsgesetzgebung zu
parkieren. Sie begründet keine Haftpflicht der Gemeinde.
2. Die Bewilligung entbindet nicht von der Pflicht zur Erstellung von Abstell- oder Einstellplätzen auf privatem Grund, gestützt auf die einschlägige
Gesetzgebung.
6/8 Reglement Parkraumbewirtschaftung
3. Beim regelmässigen Parkieren von schweren Motorwagen und/oder
deren Anhänger kann die Gemeindepolizei die Fahrzeugbesitzer verpflichten,
bestimmte Plätze zu benützen oder das Parkieren solcher Fahrzeuge auf öffentlichem Grund zu unterlassen.
4. Das Campieren auf öffentlichen Parkplätzen und öffentlichem Grund
ist untersagt.
Art. 13 IV. Übrige Bestimmungen
Kontrollzeichen
Der Kontrollausweis (Parkkarte, Bewilligung, Ticket) ist je nach Bewirtschaftungsart gut sichtbar am Fahrzeug anzubringen.
Art. 14
Verkehrspolizeiliche Anordnungen
Die Vorschriften und verkehrspolizeilichen Anordnungen, die das Freihalten von Strassen und Plätzen in besonderen Fällen, wie bei Schneeräumung,
Unterhalts- und Reinigungsarbeiten, Umzügen, Veranstaltungen und dergleichen regeln, gelten auch für Fahrzeughalter, die der Gebührenpflicht gemäss
diesem Reglement unterstehen.
Art. 15
Wegschaffen von Fahrzeugen und Gegenständen
1. Vorschriftswidrig oder ohne vorschriftsgemässe Kontrollschilder auf öffentlichem Grund parkierte Fahrzeuge (Motorfahrzeuge, Fahrräder, Anhänger,
Wohnwagen, Schiffe usw.) sowie Fahrzeuge und Gegenstände, die öffentliche
Arbeiten oder eine rechtmässige Benützung des öffentlichen Grundes behindern oder gefährden, können durch die Gemeindepolizeibehörde weggeschafft werden, sofern der Fahrzeughalter innert nützlicher Frist nicht erreicht
werden kann oder die Anordnungen der Gemeindepolizei nicht befolgt werden.
2. Der Fahrzeuglenker oder Fahrzeughalter hat die Kosten zu bezahlen, die
durch diese Massnahmen entstehen.
Reglement Parkraumbewirtschaftung 7/8
Art. 16 V. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Strafbestimmungen
1. Widerhandlungen gegen dieses Reglement werden gestützt auf Art 1
und Art. 4 des Ordnungsbussengesetzes (OBG) vom 21. Juni 1995, LGBl. 1995 Nr.
179 i.d.g.F. und Art. 1 der Ordnungsbussenverordnung (OBV) vom 13. August
1996, LGBl. 1996 Nr. 154 i.d.g.F. mit Ordnungsbussen geahndet.
2. Für die Verhängung von Ordnungsbussen ist die Gemeindepolizei zuständig.
Art. 17
Rechtsmittel
1. Mit der Verhängung der Ordnungsbusse ist dem Täter gleichzeitig mitzuteilen, dass er das Ordnungsbussenverfahren binnen einer Frist von 30 Tagen
ablehnen kann. 3
2. Lehnt der Täter das Ordnungsbussenverfahren ab, so wird das ordentliche Strafverfahren eingeleitet.
Art. 18
Inkrafttreten
Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom
21. Oktober 2015, Trakt. Nr. 134, genehmigt und tritt auf den 6. April 2016 in Kraft.
Eschen, 21. Oktober 2015
Gemeindevorstehung
Günther Kranz
Gemeindevorsteher
8/8 Reglement Parkraumbewirtschaftung
Änderungen
____________________________________
1 Art. 4, Abs. 5., lit. ca. hinzugefügt mit GR-Beschluss vom 3. Dezember 2025
2 Art. 8, Abs. 1., lit. f) hinzugefügt mit GR-Beschluss vom 3. Dezember 2025
3 Art. 17, Abs. 1, abgeändert mit GR-Beschluss vom 3. Dezember 2025