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Verordnung über Beiträge des Kantons an die Volksschulen

Uri · 10.1222 · decree

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Contents: 20 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 3der
  5. Artikel 4
  6. Artikel 5 Kanton Uri (RB 10.1611) zu beteiligen hat
  7. Artikel 6
  8. Artikel 7
  9. Artikel 8
  10. Artikel 9
  11. Artikel 10
  12. Artikel 11
  13. Artikel 12
  14. Artikel 13
  15. Artikel 14
  16. Artikel 15
  17. Artikel 16
  18. Artikel 17
  19. Artikel 18
  20. Artikel 19 Kantons an Schulanlagen

20 provisions

Artikel 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Beitragsleistung des Kantons an die Gemeinden im Bereich der Volksschule.

Artikel 2

Beitragsvoraussetzungen 1 Der Kanton leistet Beiträge nach dieser Verordnung, wenn die Gemeinde die Bestimmungen der Schulgesetzgebung, namentlich die Bestimmungen dieser Verordnung, einhält. 2 Die zuständige Direktion1) kann mit der Beitragsverfügung Bedingungen und Auflagen verbinden. 3 Vom Kanton geleistete Beiträge können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn sich nachträglich zeigt, dass die Bestimmungen der Schulgesetzgebung oder die Bedingungen und Auflagen der Beitragsverfügung von der Gemeinde nicht eingehalten worden sind. 1) Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 10.1222 Kanton Uri 2 Beiträge 2.1 Pauschalbeitrag

Artikel 3

Höhe 1 Der Kanton leistet den Gemeinden folgende Pauschalbeiträge pro Schülerin und Schüler: * a) Kindergartenstufe: 3'300 Franken b) Primarstufe: 4'000 Franken c) Oberstufe: 5'300 Franken

Artikel 3der

Schulverordnung den Unterricht ausserhalb der Gemeinde, in der sie oder er schulpflichtig ist, wird ein zusätzlicher Beitrag von 650 Franken pro Schülerin und Schüler geleistet. Der Beitrag wird zu zwei Dritteln der abgebenden Gemeinde und zu einem Drittel der aufnehmenden Gemeinde ausgerichtet. Findet der Schulbesuch ausserhalb des Kantons statt, wird der abgebenden Gemeinde der volle Beitrag ausgerichtet. * 3 Massgebend für die Berechnungen nach Absatz 1 und 2 ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler nach der Schulstatistik des Vorjahrs. 4 Der Regierungsrat errechnet jährlich den Mischindex für die Kostenentwicklung an den Volksschulen. Gestützt darauf passt er die Ansätze nach Absatz 1 und 2 an. Plankosten für Zusatzaufgaben der Schulen, welche auf die Pauschale einen substanziellen Einfluss haben, werden dabei aufgerechnet. *

Artikel 4

Beitragsberechtigte Schülerinnen und Schüler 1 Der Beitrag wird jener Gemeinde ausbezahlt, in der gemäss Artikel 21 Absatz 1 des Bildungsgesetzes die Schulpflicht zu erfüllen ist. Dies gilt auch für jene Schülerinnen und Schüler, die noch nicht oder nicht mehr schulpflichtig sind. * 2 Keine Beiträge werden ausgerichtet: a) für Schülerinnen und Schüler, die die ersten drei Klassen der Kantonalen Mittelschule Uri besuchen Kanton Uri 10.1222 b) für Schülerinnen und Schüler, die eine ausserkantonale Mittel- oder Volksschule besuchen, bei der der Kanton die entsprechenden Kosten aufgrund von Schulgeldabkommen übernimmt und sich die entsprechende Gemeinde nicht an den Kosten nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung über das sonderpädagogische Angebot im

Artikel 5 Kanton Uri (RB 10.1611) zu beteiligen hat

Auszahlung 1 Die Auszahlung erfolgt in monatlichen Raten. 2.2 Beitrag an die Weiterbildung der Lehrpersonen

Artikel 6

Formen der Weiterbildung 1 Formen der beitragsberechtigten Weiterbildung sind: a) die berufliche Weiterbildung (Kurse zum Erhalt und zur Weiterentwicklung der beruflichen Kompetenzen innerhalb der ausgeübten Funktion) b) schulinterne Weiterbildung (von der Schule selbst initiierte Weiterbildung, in der Regel im Zusammenhang mit einem lokalen Schulentwicklungsprojekt) c) Nachqualifikationen (Weiterbildungen zum Erwerb einer zusätzlichen Qualifikation innerhalb der ausgeübten Funktion; Nachqualifikationen sind nicht lohnwirksam) d) Zusatzausbildungen (Weiterbildungen mit Befähigung und Berechtigung zur Ausübung einer zusätzlichen Funktion innerhalb der Schule. Zusatzausbildungen sind in der Regel lohn- oder entlastungswirksam) e) Intensivfortbildung (besoldete Vollzeitweiterbildung von höchstens zwölf Wochen Dauer als gründliche Auseinandersetzung mit beruflichen Fragen und vertiefte Weiterentwicklung beruflicher Kompetenzen)

Artikel 7

Beitragsberechtigte Kosten 1 Zu den beitragsberechtigten Kosten zählen: Kurs- und Schulgelder, Entschädigung der Kursleitung und die Kosten für eine Stellvertretung. 2 Der Erziehungsrat bestimmt, welche Angebote als beitragsberechtigt gelten. 10.1222 Kanton Uri

Artikel 8

Höhe der Beiträge 1 Der Kanton trägt im Rahmen des vom Landrat bewilligten Kredits die beitragsberechtigten Kosten, die mit der Weiterbildung anfallen. 2 Der Regierungsrat kann die Lehrpersonen zu einer Kostenbeteiligung verpflichten. Er regelt den Umfang des beitragsberechtigten bezahlten Urlaubs.

Artikel 9

Zuteilung an die Gemeinden 1 Der Erziehungsrat bestimmt, wie die verfügbaren finanziellen Mittel auf die einzelnen Gemeinden verteilt werden. Er kann Pauschalen einführen. 2.3 Beiträge an die Schulversuche

Artikel 10

Schulversuche 1 Schulversuche dienen der Erprobung neuer Unterrichtsmethoden, Unterrichtsformen und Unterrichtsfächer sowie der Schulentwicklung.

Artikel 11

Beitragsvoraussetzungen 1 Beiträge an Schulversuche werden gewährt, wenn der entsprechende Versuch vom Erziehungsrat bewilligt wurde.

Artikel 12

Beitragsleistung 1 Der Kanton leistet den Gemeinden je nach Grad des allgemeinen Interesses am Versuch einen Beitrag von bis zu 100 Prozent an die Kosten der Schulversuche. 2 Der Erziehungsrat legt den Interessegrad im Einzelfall fest. 2.4 Beiträge an die Beratung der Lehrpersonen

Artikel 13

Erstberatung und weitere Beratungsangebote * 1 Die Erstberatung dient der Analyse und dem Aufzeigen von Lösungsmöglichkeiten bei Problemen von einzelnen Lehrpersonen und von Schulteams. Kanton Uri 10.1222 2 Weitere Beratungsangebote unterstützen Lehrpersonen, Schulleitungen und Teams in schwierigen Berufssituationen, fördern Kompetenzen und optimieren die Zusammenarbeit. *

Artikel 14

Beitragsleistung 1 Der Kanton trägt die Kosten der Erstberatung, sofern diese durch den schulpsychologischen Dienst des Kantons Uri durchgeführt wird. 2 Der Erziehungsrat legt fest, welche weiteren Beratungsangebote in welcher Höhe als beitragsberechtigt gelten. * 2.5 Beiträge an gemeindeübergreifende Aktivitäten

Artikel 15

Gemeindeübergreifende Aktivität 1 Als gemeindeübergreifende Aktivität im Sinne dieser Verordnung gelten Aktivitäten, die vom Kanton oder Dritten organisiert werden und allen Volksschulen im Kanton Uri offen stehen.

Artikel 16

Beitragsleistung 1 Der Kanton trägt im Rahmen des Voranschlags die Kosten von gemeindeübergreifenden Aktivitäten. 2 Der Regierungsrat regelt, für welche Bereiche Beiträge geleistet werden. 2.6 Beiträge an den Unterricht in Deutsch als Zweitsprache * Artikel 16a * Höhe 1 Der Kanton leistet den Gemeinden folgenden Pauschalbeitrag pro Schülerin und Schüler aus dem Asyl- und Flüchtlingswesen mit Unterricht in Deutsch als Zweitsprache (DaZ): 4'500 Franken. 2 Der Regierungsrat errechnet jährlich den Mischindex für die Kostenentwicklung an den Volksschulen. Gestützt darauf passt er den Ansatz nach Absatz 1 an. 10.1222 Kanton Uri Artikel 16b * Beitragsberechtigte Schülerinnen und Schüler 1 Beitragsberechtigt sind Kinder von Asylsuchenden (Ausweis N), vorläufig Aufgenommenen (Ausweis F), anerkannten Flüchtlingen (Ausweis B) sowie von Personen mit Schutzstatus S (Ausweis S), die die Volksschule besuchen und Unterricht in Deutsch als Zweitsprache erhalten. * 2.7 Beiträge an die schulergänzende Betreuung * Artikel 16c * Betreuungsformen 1 Die schulergänzende Betreuung findet unmittelbar vor oder nach dem Unterricht statt und richtet sich an Schülerinnen und Schüler der Volksschule. 2 Die schulergänzende Betreuung umfasst folgende drei Angebote: a) die Betreuung vor Unterrichtsbeginn am Morgen b) die Betreuung über den Mittag c) die Betreuung nach dem Mittag und nach dem Unterricht am Nachmittag Artikel 16d * Beitragsberechtigung 1 Wo dieser Abschnitt Beiträge an Gemeinden vorsieht, gelten die Beiträge für jede Schule einzeln. 2 Ist die Bewältigung des Wegs zwischen Schulstandort und Betreuungsstandort für die Schülerinnen und Schüler nicht zumutbar, kann der Erziehungsrat zusätzlich zur Schule einen Schulstandort als beitragsberechtigt anerkennen. Artikel 16e * Höhe der Beiträge 1 Der Kanton leistet den Gemeinden folgende jährliche Pauschalbeiträge für die schulergänzende Betreuung: a) Sockelbeiträge: 4'500 Franken pro Angebot b) Belegungspauschale: 2.50 Franken pro Belegung (eine Schülerin oder ein Schüler pro Angebot und Tag) 2 Der Regierungsrat errechnet jährlich den Mischindex für die Kostenentwicklung an den Volksschulen. Gestützt darauf passt er die Ansätze nach Absatz 1 an. Kanton Uri 10.1222 3 Für die Gesamtsumme der Belegungspauschalen gilt eine Obergrenze von 500'000 Franken. Wird diese erreicht, werden die Belegungspauschalen aller Gemeinden anteilmässig gekürzt. Artikel 16f * Beitragsvoraussetzungen 1 Voraussetzung für die Gewährung von Sockelbeiträgen und Belegungspauschalen ist ein vom Erziehungsrat bewilligtes Konzept für die schulergänzende Betreuung. 2 Den vollen Kantonsbeitrag an Belegungspauschalen erhält eine Gemeinde nur, wenn sie für die schulergänzende Betreuung finanzielle Leistungen in mindestens gleicher Höhe erbringt. Artikel 16g * Auszahlung 1 Sockelbeiträge und Belegungspauschale werden gemäss den bewilligten Angeboten und der Meldung der Belegungen sowie der eigenen finanziellen Leistungen ausgerichtet. Artikel 16h * Elternbeiträge 1 Die Gemeinden regeln, ob sie für die schulergänzende Betreuung Elternbeiträge erheben. 2 Werden Elternbeiträge erhoben, haben sich diese grundsätzlich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern zu richten. 3 Schlussbestimmungen

Artikel 17

Vollzug 1 Der Regierungsrat und, soweit diese Verordnung es bestimmt, der Erziehungsrat vollziehen diese Verordnung.

Artikel 18

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Folgende Rechtserlasse werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 31. März 2004 über allgemeine Beiträge des Kantons an die Volksschulen (Schulische Beitragsverordnung, VBV) 10.1222 Kanton Uri 2. Verordnung vom 23. Februar 1983 über die Beitragsleistung des

Artikel 19 Kantons an Schulanlagen

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt2). Er kann sie schrittweise in Kraft setzen. 2) Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 25. Januar 2008). Kanton Uri 10.1222 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 24.09.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung AB 05.10.2007 05.09.2018 01.01.2019 Titel 2.6 eingefügt AB 14.09.2018 05.09.2018 01.01.2019 Artikel 16a eingefügt AB 14.09.2018 05.09.2018 01.01.2019 Artikel 16b eingefügt AB 14.09.2018 27.09.2020 01.01.2021 Artikel 3 Abs. 1 geändert AB 05.06.2020 27.09.2020 01.01.2021 Artikel 3 Abs. 2 geändert AB 05.06.2020 27.09.2020 01.01.2021 Artikel 3 Abs. 4 geändert AB 05.06.2020 27.09.2020 01.01.2021 Artikel 16a totalrevidiert AB 05.06.2020 21.06.2023 01.08.2023 Artikel 4 Abs. 1 geändert AB 30.06.2023 21.06.2023 01.08.2023 Artikel 13 Titel geändert AB 30.06.2023 21.06.2023 01.07.2023 Artikel 13 Abs. 2 eingefügt AB 30.06.2023 21.06.2023 01.07.2023 Artikel 14 Abs. 2 eingefügt AB 30.06.2023 21.06.2023 01.08.2023 Artikel 16b Abs. 1 geändert AB 30.06.2023 21.06.2023 01.08.2023 Titel 2.7 eingefügt AB 30.06.2023 21.06.2023 01.08.2023 Artikel 16c eingefügt AB 30.06.2023 21.06.2023 01.08.2023 Artikel 16d eingefügt AB 30.06.2023 21.06.2023 01.08.2023 Artikel 16e eingefügt AB 30.06.2023 21.06.2023 01.08.2023 Artikel 16f eingefügt AB 30.06.2023 21.06.2023 01.08.2023 Artikel 16g eingefügt AB 30.06.2023 21.06.2023 01.08.2023 Artikel 16h eingefügt AB 30.06.2023 10.1222 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 24.09.2007 01.01.2008 Erstfassung AB 05.10.2007 Artikel 3 Abs. 1 27.09.2020 01.01.2021 geändert AB 05.06.2020 Artikel 3 Abs. 2 27.09.2020 01.01.2021 geändert AB 05.06.2020 Artikel 3 Abs. 4 27.09.2020 01.01.2021 geändert AB 05.06.2020 Artikel 4 Abs. 1 21.06.2023 01.08.2023 geändert AB 30.06.2023 Artikel 13 21.06.2023 01.08.2023 Titel geändert AB 30.06.2023 Artikel 13 Abs. 2 21.06.2023 01.07.2023 eingefügt AB 30.06.2023 Artikel 14 Abs. 2 21.06.2023 01.07.2023 eingefügt AB 30.06.2023 Titel 2.6 05.09.2018 01.01.2019 eingefügt AB 14.09.2018 Artikel 16a 05.09.2018 01.01.2019 eingefügt AB 14.09.2018 Artikel 16a 27.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 05.06.2020 Artikel 16b 05.09.2018 01.01.2019 eingefügt AB 14.09.2018 Artikel 16b Abs. 1 21.06.2023 01.08.2023 geändert AB 30.06.2023 Titel 2.7 21.06.2023 01.08.2023 eingefügt AB 30.06.2023 Artikel 16c 21.06.2023 01.08.2023 eingefügt AB 30.06.2023 Artikel 16d 21.06.2023 01.08.2023 eingefügt AB 30.06.2023 Artikel 16e 21.06.2023 01.08.2023 eingefügt AB 30.06.2023 Artikel 16f 21.06.2023 01.08.2023 eingefügt AB 30.06.2023 Artikel 16g 21.06.2023 01.08.2023 eingefügt AB 30.06.2023 Artikel 16h 21.06.2023 01.08.2023 eingefügt AB 30.06.2023

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