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Km vom 26. Juni 2012 der Beschlüsse Nr. 6/2012 bis 8/2012, 10/2012 bis 15/2012, 17/2012, 21/2012, 24/2012, 25/2012, 31/2012 und 33/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses [mit Geschäftsordnung der gemeinsamen Arbeitsgruppe für zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen]

Liechtenstein · 0.110.036.98 · treaty

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Tagesordnung
  6. Art. 6 Protokoll
  7. Art. 7 Kosten

7 provisions

Art. 1

Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Der Text der Nummer 1 (Richtlinie 70/156/EWG des Rates), der Nummer 45zd (Richtlinie 2003/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und der Nummer 45zm (Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird gestrichen. 2. Nach Nummer 45zw (Richtlinie 2009/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt: "45zx. 32007 L 0046: Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1), geändert durch: - 32008 R 1060: Verordnung (EG) Nr. 1060/2008 der Kommission vom 7. Oktober 2008 (ABl. L 292 vom 31.10.2008, S. 1), - 32009 R 0078: Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 1), - 32009 R 0385: Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom 7. Mai 2009 (ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 13). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: a) In Anhang VII wird in Abschnitt 1 des Abs. 1 und in Abs. 1.1 der Anlage Folgendes angefügt: "IS für Island; FL für Liechtenstein; 16 für Norwegen." b) In Anhang IX wird in den Tabellen unter Nummer 47 der EG-Übereinstimmungsbescheinigung Folgendes angefügt: - Island: - Liechtenstein: - Norwegen ... ... ... 45zy. 32009 R 0078: Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf den Schutz von Fussgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 1). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: In Anhang IV wird unter Nummer 1.1 Folgendes angefügt: "- IS für Island - FL für Liechtenstein - 16 für Norwegen."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2008, Nr. 78/2009 und Nr. 385/2009 sowie der Richtlinie 2007/46/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012. (Es folgen die Unterschriften)

Art. 5 Tagesordnung

1) Der Vorsitz stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Die vorläufige Tagesordnung wird den in Art. 1 genannten Teilnehmern spätestens 10 Arbeitstage vor der Sitzung übermittelt. 2) Die Vertragsparteien können in einem an den Vorsitz gerichteten Schreiben oder vor Annahme der Tagesordnung am Tag der Sitzung beantragen, dass ein Punkt in die Tagesordnung aufgenommen wird.

Art. 6 Protokoll

1) Unter der Verantwortung des Vorsitzes wird über jede Sitzung der Arbeitsgruppe ein Protokoll erstellt. Das Protokoll enthält für jeden Tagesordnungspunkt die Empfehlungen und/oder die Schlussfolgerungen der Arbeitsgruppe. 2) Der Protokollentwurf wird zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht und innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Sitzung angenommen.

Art. 7 Kosten

Die Vertreter der Vertragsparteien und die Experten aus den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union tragen alle Kosten, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen der Arbeitsgruppe entstehen.

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